AS 2013 3709
Tierschutzverordnung
Tierschutzverordnung (TSchV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20052 (TSchG) und auf Artikel 19 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033,
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «BVET» durch «BLV» ersetzt. Die notwen-
digen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Abs. 3 Bst. t und u
3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
t. Informationssystem E-Tierversuche: Informationssystem nach der Verord- nung vom 1. September 20104 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche; u. BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Grundsätze 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktio- nen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Art. 14 Abweichungen von Vorschriften Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Ein- haltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. h und m
2 Namentlich sind verboten:
h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände massgebenden Listen oder nach der vom BLV in einer Ver- ordnung festgelegten Liste verboten sind; m. das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.
Art. 17 Bst. f–n Bei Rindern sind zudem verboten: f. das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand; g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Tempe- rament und das Verhalten des Tieres ändern; h. mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen; i. das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken; j. das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssig- keit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken; k. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken; l. das Anbinden von Stieren am Nasenring;
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m. Eingriffe am Penis von Such-Stieren; n. das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks.
Art. 21 Bst. g und h Bei Pferden sind zudem verboten: g. das Barren; h. Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder -rückens be- wirkt wird (Rollkur).
Art. 22 Abs. 1 Bst. c und d
1 Bei Hunden sind zudem verboten:
c. das Zerstören der Stimmorgane; d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Artikel 75 Absatz 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
Art. 24 Bst. e Verboten sind zudem: e. bei Laufvögeln das Coupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfs- mitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federgewin- nung von lebenden Laufvögeln.
Art. 25 Abs. 1 1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigen- schaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.
Art. 26 Abs. 2
2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.
Art. 31 Abs. 4 Einleitungssatz 4 In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von:
Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 3 und 5 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen 3 Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.
5 Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die
Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.
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Art. 39 Abs. 3
3 Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht in Ein-
flächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.
Art. 41 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 57 Abs. 5
5 Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1
Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein.
Art. 62 Aufgehoben
Art. 63 Stacheldrahtverbot
1 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
2 Die kantonale Behörde kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche
Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.
Art. 64 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 70 Abs. 2
2 Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so
müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber wäh- rend mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.
Art. 71 Abs. 2 und 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 72 Abs. 4 und 4bis
4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen
nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Das BLV legt in Abweichung von Anhang 1 Tabelle 10 besondere Mindestflächen fest für Boxen in Tierheimen für Hunde, deren Aufenthalt maximal drei Wochen dauert oder die tagsüber in Gruppen in einem grossen Aussengehege gehalten werden.
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4bis Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit ver- zichtet werden.
Art. 73 Abs. 2
2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation
angepasst erfolgen. Verboten sind: a. Strafschüsse; b. das Verwenden von:
1. Zughalsbändern ohne Stopp,
2. Stachelhalsbändern,
3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
c. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.
Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
a. Diensthunden; b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind; c. Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheits- unternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind. 2 Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass: a. die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind; b. nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und c. die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.
3 In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Soft-
stöcke eingesetzt werden.
4 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durch-
geführt werden, die vom BLV dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BLV zu genehmigen.
Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
1 Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von
Jagdhunden:
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a. am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd; b. in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd; c. im Bereich des Apportierens. 2 Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können.
3 Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier
bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
4 Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn:
a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c. das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann.
5 Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn:
a. es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann; b. das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und c. die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden.
6 Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder
geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die Überwa- chung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.
Art. 76 Abs. 3, 4 Bst. d und 6 3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendi- gen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest. 4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentie- ren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: d. Signalement und Kennzeichnung des Hundes;
6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserun-
gen ist verboten. Ausgenommen sind am Halsband befestigte Geräte, die auf das Bellen hin ausschliesslich Wasser oder Druckluft ausstossen.
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Art. 79 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 80 Abs. 3 und 4
3 In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden. Einzeln
gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.
4 Aufgehoben
Art. 86 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.
Art. 89 Bst. a, e, f und h Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: a. Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser; e. Betrifft nur den französischen Text. f. Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Sey- chellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata), Alligatorschildkrö- ten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusen- schildkröten (Pelomedusidae); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brücken- echsen (Sphenodon); Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Fidji-Leguan, Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamt- länge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons; Segelechsen (Hydrosaurus), Flugdrachen (Draco); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen (Hydrophiinae); h. Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen kön- nen (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung fest- gelegten ungefährlichen Giftschlangen.
Art. 90 Abs. 3
3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a. Haltungsbecken in der Gastronomie; b. einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen; c. Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.
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Art. 92 Bewilligung mit Gutachten 1 Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermög- lichen: a. alle Walartigen (Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse; b. alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten; c. Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine aus- genommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen; d. alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Walla- bies und Filander; e. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppen- tiere, Stachelschweine; f. Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhren- nasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; See- schwalben, ausgenommen Inkaseeschwalbe und Nestlinge einheimischer Ar- ten; Alken; Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten; g. alle Haie und Rochen; h. Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Sey- chellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Dornteufel (Moloch horridus), Flugdrachen (Draco); Morelia boeleni, Seeschlangen (Hydrophii- nae); i. Goliathfrosch; Riesensalamander. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.
Art. 93 Abs. 1 und 2 Bst. b 1 Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestan- deskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.
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2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über: b. den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).
Art. 95 Abs. 1 Bst. d
1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
d. die personellen Anforderungen nach Artikel 85 erfüllt sind;
Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
1 Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196
verfügen.
2 Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder
hält, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
3 Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt,
markiert, hält, züchtet oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19935 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.
Gliederungstitel vor Art. 101
5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Art. 101 Bewilligungspflicht Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer: a. ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt; b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet; c. mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
1. zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
2. zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
3. 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
4. 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
5. 1000 Zierfische,
5 SR 923.01
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6. 100 Reptilien,
7. die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grös-
se eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadu- paaren; d. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält; e. gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durch- führt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.
Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b. die personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt sind.
Art. 101b Gesuch und Bewilligung 1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209 Absatz 4 bezie- hungsweise Absatz 5 zu verwenden.
2 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsicht-
lich: a. Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit; b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere; c. Umgang mit den Tieren; d. personeller Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit.
Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
1 In Tierheimen, bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren sowie in
gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden. 2 In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt: a. in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen; b. bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren;
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c. bei gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutz- hunden, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist; d. für die Abgabe von Tieren nach Artikel 101 Buchstabe c.
3 In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger
Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung ver- antwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Aus- bildung verfügt.
4 Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person in gewerbsmässigen Zuchten
oder Haltungen von Wildtieren muss die Anforderungen nach Artikel 85 erfüllen.
5 Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durch-
führt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a oder b verfügen.
Art. 103 Bst. b und e Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verant- wortliche Person: b. Betrifft nur den französischen Text. e. in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
Art. 104 Abs. 2 und 3
2 Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV6) als Bewilligung.
3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 105 Abs. 1 Bst. d
1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:
d. bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingun- gen erfüllt sind.
Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
6 SR 916.401
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Art. 111 Informationspflicht Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürf- nisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG oder nach Artikel 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen.
Art. 114 Abs. 2 Bst. e Betrifft nur den französischen Text.
Art. 115 Abs. 1 Bst. b und 2
1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung
nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind: b. in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne ande- re Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tierpflegerin- nen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfü- gen.
2 Die kantonale Behörde verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der
Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.
Art. 117 Abs. 3
3 Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und
es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderun- gen nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 122 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 128 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 129 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 130 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. d Betrifft nur den französischen Text.
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Art. 132 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 135 Abs. 9
9 Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden,
Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BLV kann Ausnahmen festlegen für Massnah- men und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.
Art. 137 Abs. 4 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.
Art. 138 Abs. 2
2 Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke
nach Artikel 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20037.
Art. 139 Abs. 1 und 1bis
1 Betrifft nur den französischen Text.
1bis Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten:
a. den Titel und die Fragestellung des Versuchs; b. das Fachgebiet; c. den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung; d. die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und e. den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung.
Art. 141 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 142 Abs. 1 Bst. b
1 Bewilligungenzum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten
Methoden werden erteilt, wenn: b. keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird;
Art. 143 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
7 SR 814.91
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Art. 145 Abs. 1, 2 Bst. a und 4
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche für jeden Tierversuch melden: a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe, die Angaben über die Versuchstätigkeit im laufenden Kalenderjahr, die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung sowie die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buch- staben a–c: innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Versuchs oder der Versuchsreihe, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewilligung;
4 Die Kantone übermitteln dem BLV über das Informationssystem E-Tierversuche:
a. fortlaufend:
1. die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122 und die
vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entspre- chenden Gesuchsunterlagen,
2. die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tier-
versuche nach Artikel 141 mit den entsprechenden vollständigen Mel- de- oder Gesuchsunterlagen sowie dem Antrag der kantonalen Tierver- suchskommission nach Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 4,
3. die Meldungen nach Absatz 2 Buchstabe a,
4. weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Ver-
suchstierhaltungen; b. jeweils bis Ende April: die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b und nach Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 145a Information der Öffentlichkeit Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Arti- kel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.
Art. 149 Abs. 3 3 Die Mitglieder müssen sich innerhalb von vier Jahren über vier Tage Fortbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 ausweisen.
Art. 150 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
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Art. 152 Abs. 1 Bst. e
1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:
e. bei der Übergabe der Tiere an die Empfängerin oder an den Empfänger die Fahrzeit schriftlich festhalten.
Art. 152a Berechnung der Fahrzeit Die Berechnung der Fahrzeit beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn: a. der Unterbruch über zwei Stunden dauert; b. die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Min- destmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und c. die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
Art. 159 Abs. 1, 1bis und 1ter 1 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als
25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein-
und aussteigen können. 1bis Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. 1ter Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle
10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere ange-
passten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.
Art. 160 Abs. 1 und 7
1 Pferde,ausgenommen Jungtiere, müssen während des Transports angebunden
werden. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verbo- ten. 7 Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.
Art. 162 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 164 Betrifft nur den französischen Text.
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Art. 165 Abs. 2 und 3
2 Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als
Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindest- masse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.
3 Das BLV kann für die gelegentliche Nutzung von Transportmitteln als temporäre
Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport- oder Showanlässe und Ausstellungen.
Art. 177a Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb 1 Die Betreiberin der Schlachtanlage ist verantwortlich für das Einhalten der Vor- schriften der Tierschutzgesetzgebung. Sie erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für: a. den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen; b. das Betäuben der Tiere; c. das Entbluten der Tiere; d. die Instruktion des Schlachthofpersonals. 2 Die Betreiberin der Schlachtanlage stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsor- ganen auf Verlangen zur Verfügung. 3 In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1000 Grossvieheinheiten Säugetie- re oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden. 4 Die oder der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Sie oder er kontrolliert das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verant- wortlich für: a. die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber der Betreiberin der Schlachtanlage; b. die Anweisung des Schlachthofpersonals, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen; c. die Aufzeichnung der in der Schlachtanlage zur Verbesserung des Tierschut- zes getroffenen Massnahmen.
Art. 178 Abs. 2 Bst. c und 3
2 Die Tötung eines Wirbeltiers ist ohne Betäubung zulässig:
c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrneh- mungslosigkeit versetzt.
3724
Tierschutzverordnung AS 2013
3 Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche
bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
Art. 190 Abs. 1 Bst. b und d sowie 4
1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden:
b. Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Lei- terinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen; d. Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel mit einer vom BLV anerkannten fachspezifischen Weiterbildung.
4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 191 Sachüberschrift und Abs. 1 und 3 Ausbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde 1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Perso- nen oder Betriebe Ausbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind. 3 Die Kosten für die zusätzliche Ausbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.
Art. 192 Abs. 1 Bst. b und c Betrifft nur den französischen Text.
Art. 193 Abs. 2 2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezi- fischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.
Art. 196 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.
Art. 197 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
Art. 199 Abs. 1
1 Das BLV anerkennt Ausbildungen nach Artikel 197, Kurse nach Artikel 198
Absatz 2 sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b. Es veröffentlicht die Liste der aner-
3725
Tierschutzverordnung AS 2013
kannten Aus- und Weiterbildungen. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländi- scher Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.
Art. 200 Abs. 1, 4 und 5
1 Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197, eines Kurses
nach Artikel 198 Absatz 2 oder einer fachspezifischen Weiterbildung für Detailhan- delsfachleute im Zoofachhandel muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.
4 Die Anerkennung kann vom BLV widerrufen werden, wenn die Durchführung
nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.
5 Das BLV kann Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen nach Artikel 197,
Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 oder fachspezifischen Weiterbildungen für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel die Ausstellung von Ausbildungsnachwei- sen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn die Durchfüh- rung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.
Art. 202 Abs. 1
1 Die Ausbildung von Tiertransport- und von Schlachthofpersonal sowie die vom
BLV anerkannte fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoo- fachhandel sind mit einer Prüfung abzuschliessen.
Art. 206 Abs. 1
1 Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung
nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.
Gliederungstitel vor Art. 206a 9a. Kapitel: Widerhandlungen
Art. 206a Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Delfine oder andere Walartige (Cetacea) einführt (Art. 7 Abs. 3 TSchG); b. gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden ver- stösst (Art. 74); c. gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz- und Treibhunden verstösst (Art. 75);
3726
Tierschutzverordnung AS 2013
d. ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangeneh- me akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4); e. gegen seine Meldepflicht bei Vorfällen mit Hunden verstösst (Art. 78); f. ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stall- einrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81); g. die Tätigkeiten nach Artikel 101 Buchstabe b, c oder e ausübt und über kei- ne Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforde- rungen nach Artikel 102 erfüllt; h. als Betreiberin einer Schlachtanlage den Verpflichtungen nach Artikel 177a nicht nachkommt; i. als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204).
Art. 209 Abs. 4 Einleitungssatz und 5
4 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen sowie für den
Handel und die Werbung mit Tieren sieht folgende Angaben vor:
5 Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienst-
leistungen sieht folgende Angaben vor: a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen; c. Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen; d. Ausbildung der Person, die die Dienstleistung durchführt.
Art. 212a Tierhalteverbote 1 Zuständig für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Artikel 23 TSchG ist die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach
Artikel 23 TSchG in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG8 einge- geben werden.
Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen 1 Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre ver- längert werden.
8 SR 916.40
3727
Tierschutzverordnung AS 2013
2 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion
dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.
Art. 222 Abs. 4
4 Personen, die am 1. September 2008 nachweislich einen Hund hielten, sind für
diesen Hund vom Sachkundenachweis nach Artikel 68 Absatz 2 befreit.
Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013 1 Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Artikel 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Artikel 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.
2 Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:
a. vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Artikel 102 Absätze 1 und 2 Buchstabe b; b. bei der Abgabe von Tieren nach Artikel 101 Buchstabe c: nach Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe d; c. bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde: nach Artikel 102 Absatz 5.
3 Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die An-
forderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.
4 Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September
2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen
nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.
II
1 Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Verordnung vom 24. November 19939 zum Bundesgesetz über die Fischerei wird wie folgt geändert:
Art. 5b Abs. 4
4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV ist das Verwenden von
Angeln mit Widerhaken durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfü-
9 SR 923.01
3728
Tierschutzverordnung AS 2013
gen, erlaubt für Seen und Stauhaltungen. Das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) erlässt Bestimmungen über die Verwendung von Angeln mit Widerhaken.
Art. 9 Abs. 2 2 Eine Bewilligung des Bundesamtes ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
Art. 11 Abs. 2
2 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsi-
cherheit und Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
200510 unterstehen.
IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Artikel 139 Absatz 1bis und Artikel 145 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buch- stabe a Ziffer 3 treten am 1. Mai 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 SR 455
3729
Tierschutzverordnung AS 2013
Anhang 1 (Art. 10)
Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren Rinder Tabelle 1
Ziff. 32
Tierkategorie Kälber Jungtiere Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerristhöhe von
bis bis 4 Wochen bis bis 200 kg 200–300 kg 300–400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm
2 Wochen 3 Wochen 4 Monate
32 Liegeboxen
321 Boxenbreite, pro Tier cm – – – 70 80 90 100 1103 1203, 13 1253
322 Boxenlänge wandständig cm – – – 160 190 210 240 2303 2403 2603
323 Boxenlänge gegenständig cm – – – 150 180 200 220 2003 2203 2353
Anmerkungen zu Tabelle 1 – Rinder, Ziffern 3 und 13
3 Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120–150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Die Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm und 145 cm ± 5 cm gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beanspruchen können. 13 In am 1. September 2008 bereits bestehenden Ställen ist bei hinten nicht abgestützten Bügeln eine Toleranz von 1 cm zulässig.
3730
Tierschutzverordnung AS 2013
Schweine (ausgenommen Minipigs) Tabelle 3 Anmerkungen zu Tabelle 3 – Schweine (ausgenommen Minipigs), Ziff. 7
7 Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein. Für einzeln gehaltene Zuchteber von 110–160 kg Gewicht genügen 4 m2, davon muss mindestens die Hälfte als Liegefläche gestaltet sein.
Lamas und Alpakas Tabelle 6
Ziff. 1
Tierkategorie adulte Tiere1
1 Fläche Gehege
11 Gruppen bis 6 Tiere m2 250
12 Gruppen von mehr als 6 Tieren, zusätzlich:
– für das 7. bis 12. Tier, pro Tier m2 30 – ab dem 13. Tier, pro Tier m2 10
Pferde Tabelle 7
Ziff. 1
Tierkategorie Pferd
Widerristhöhe <120 cm 120–134 cm 134–148 cm 148–162 cm 162–175 cm >175 cm
1 Fläche pro Pferd
11 Einzelbox1, 2 oder Einraumgruppenbox1, 3, 4 m2 5,5 7 8 9 10,5 12
12 Toleranzwert5 m2 – – 7 8 9 10,5
13 Liegefläche im Mehrraumgruppenlaufstall1, 3, 4, 6 m2 4 4,5 5,5 6 7,5 8
3731
Tierschutzverordnung AS 2013
Hauskaninchen Tabelle 8
Tierkategorie Adulte Kaninchen1, 2
bis 2,3 kg 2,3–3,5 kg 3,5–5,5 kg >5,5 kg
1 Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen:
11 Grundfläche3 cm2 3400 4800 7200 9300
12 Höhe4 cm 40 50 60 60
2 Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen:
21 Gesamtfläche3 (Grundfläche und erhöhte Fläche) cm2 2800 4000 6000 7800
22 davon Grundfläche minimal cm2 2000 2800 4200 5400
23 Höhe4 cm 40 50 60 60
3 zusätzliche Fläche für Nestkammer cm2 800 1000 1000 1200
Tierkategorie Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife
Jungtiere von Adulten bis Jungtiere von Adulten über 2,3 kg 2,3 kg (Zwergkaninchen)
4 Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen:
41 Grundfläche cm2 3400 4800
42 Höhe4 cm 40 50
5 Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen
51 Gesamtfläche (Grundfläche und erhöhte Fläche) cm2 2800 4000
52 davon Grundfläche minimal cm2 2000 2800
53 Höhe4 cm 40 50
3732
Tierschutzverordnung AS 2013
Tierkategorie Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife
Jungtiere von Adulten bis Jungtiere von Adulten über 2,3 kg 2,3 kg (Zwergkaninchen)
6 Fläche pro Jungtier bis 1,5 kg Körpergewicht5, 6
61 in Gruppen bis 40 Tiere cm2 1000 1000
62 in Gruppen über 40 Tiere cm2 800 800
7 Fläche pro Jungtier über 1,5 kg Körpergewicht5, 6
71 in Gruppen bis 40 Tiere cm2 – 1500
72 in Gruppen über 40 Tiere cm2 – 1200
Anmerkungen zu Tabelle 8 – Hauskaninchen, Ziff. 6 6 Für die mit der Zibbe vom 36. bzw. vom 57. Alterstag (siehe Anmerkung 1) bis zur Geschlechtsreife gehaltenen Jungtiere gelten die in den Ziffern 6 und 7 aufgeführten Mindestflächen.
Hausgeflügel Tabelle 9 Tab. 9-3 Ziff. 1
Tab. 9-3 Haustauben Tiere in der Zuchtperiode Zusätzliche Anforderungen
1 Mindestfläche1, 2
11 Innengehege3, 4 m2 0,55 pro Paar 2 Nester (z.B. Tonschale) oder ein genügend grosses Nest
12 Aussengehege6, 7 Das Aussengehege muss eine Mindestlänge von 3,0 m,
falls kein Freiflug möglich bis 8 Paare m2 3,06 eine Mindestbreite von 1 m und eine Mindesthöhe von 1,8 m ab 8 Paare m2 75 % des Innengeheges6 aufweisen
3733
Tierschutzverordnung AS 2013
Haushunde Tabelle 10
Ziff. 3
Adulte Hunde
bis 20 kg 20–45 kg über 45 kg
3 Werden Hunde tagsüber in Gruppenaussenhaltung mit Rückzugsmöglichkeiten gehalten und werden sie nur zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen verbracht, so müssen die Boxenflächen mindestens folgende Abmessungen aufweisen:
31 Grundfläche für 1 Hund m2 2,2 4,3 5
Hauskatzen Tabelle 11
Ziff. 1
Adulte Katzen
Zusätzliche Anforderungen
1 Haltungseinheit1, 2
11 Höhe m 2,0 Erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete
12 Grundfläche3 für bis zu 4 Katzen m2 7,0 Kletter- und Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglich- keiten, pro Katze eine Kotschale
13 Grundfläche für jede weitere Katze m2 1,7
3734
Tierschutzverordnung AS 2013
Anhang 2 (Art. 10)
Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)
Vorbemerkungen A. Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen nicht vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurzfristige Haltung von Tieren verwendet werden. B. Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege mit Mindestmassen. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalten wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere. C. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die wei- teren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» nach diesem Anhang dazuzuzählen. D. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss. E. Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden. F. Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jeweiligen Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlicht bei geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann oder die Gehege durch künstliches Licht, mit tageslichtähnlichem Spektrum, beleuch- tet werden. In diesem Fall müssen die Masse der Innengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, falls Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche. Verhalten wie Graben oder Überwintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen.
3735
Tierschutzverordnung AS 2013
G. In nach Artikel 122 bewilligten Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden. H. Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Belegung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweiligen Art und die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen. I. Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprechenden Funktions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jeweilige Art optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtung zu schenken. J. Gehege müssen mit Tageslicht oder mit nicht flimmerndem Kunstlicht, das ein der Tierart entsprechendes Lichtspektrum aufweist, beleuchtet werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Schlafbox aufzusuchen. K. Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstruktur, Klima einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenheit, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Kratzbäume, Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geeignet angeordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anforde- rungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. L. Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahrungsaufnahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Futter- beschaffung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren. M. In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmäs- sige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technischen Einrichtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie durch eine Bestandesüberwachung. N. Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vor- gaben, ausreichend berücksichtigt sind. O. Bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege sind Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung zu berücksichtigen (z.B. Stimuli wie Fremdgerüche, neue Objekte zur Bearbeitung). P. Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tier- arten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.
3736
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Tabelle 1
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
1 Schnabeligel c) 2 – – 6 – – 2 1) 6) 11)
2 Kuskus, Opossums, Kusus c)e) 2 – – 6 12 – 2 2) 3) 4)
3 Beutelratten, kleine Arten c)e) 2 – – 0,5 0,35 – 0,05 2) 3) 4)
4 Kowari c)e) 2 – – 1 1,8 – 0,5 2) 3) 4)
5 Grosse und mittlere Gleitbeutler c)e) 6 – – 6 12 – 1 2) 3) 4)
6 Kleine Gleitbeutler c)e) 6 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 4)
7 Beutelteufel c)e) 2 20 – 6 – – – 1) 3) 4)
8 Wombat c)e) 2 20 – 20 – – – 1) 3) 4)
9 Baumkängurus c)e) 2 16 40 16 40 4 4 2) 5)
10 Kleinkängurus c) 5 40 – 10 – 4 2 6) 22)
11 Rattenkängurus c) 2 – – 8 – – 2 3) 6)
12 Felsenkängurus c)e) 5 150 – 15 – 15 3 2) 7) 8)
13 Wallabies, Filander c) 5 250 – 15 – 15 3 7) 8)
14 Grosskängurus c)e) 5 300 – 20 – 30 4 7)
15 Kleine Flughunde (z.B. Nilflughund) c) 20 – – 20 50 – 1 9) 10)
16 Grosse Flughunde c) 20 – – 30 90 – 1 9) 10)
17 Fledermäuse c) 20 – – 10 20 – 0,2 9) 10) 50)
3737
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
18 Spitzhörnchen c) 5 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 6) 34) 36)
19 Marmosetten c)d) 2 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36)
20 Mausmakis c)e) 5 – – 1,5 3 – 0,3 2) 3) 6) 14) 36)
21 Loris, Potto, Bärenmaki c)e) 5 – – 1,5 3 – 0,3 2) 3) 6) 14)
22 kleine Galagos, c)e) 5 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 6)14) 34) 36)
Koboldmaki, Halbmakis, Katzenmakis c)e)
23 Tamarine, Springtamarin c)d)e) 5 – 3 6 – 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36)
24 Nachtaffe c)d)e) 5 – – 6 12 – 1 2) 3) 6) 14) 34)
25 Riesengalago, Titis c)e) 5 – – 6 12 – 1 2) 3) 6) 14) 34)
26 Saimiri c)d)e) 5 6 15 6 15 1,5 1,5 2) 6) 14)
Zwergmeerkatze c)e) 27 Echte Makis, Sakis, Uakaris, Brüllaffen, Kapuziner c)e) 5 10 30 10 30 2 2 2) 6) 14)
28 Klammeraffen, Makaken, c)d)e) 5 15 45 15 45 3 3 2) 6) 11) 12) 14) Varis: 3)
Wollaffen, Meerkatzen, kleine Languren, Varis c)e)
29 Husarenaffen, Mangaben, Paviane, c)e) 5 25 75 25 75 4 4 2) 6) 11) 14)
grosse Languren (z.B. Guereza), Sifakas c)e)
3738
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
30 Gibbons c)e) 3 25 75 25 75 8 8 2) 6) 11) 12) 14) 34)
31 Schimpansen, Orang Utan c)e) 3 35 140 35 140 8 8 2) 6) 11) 14)
32 Gorilla c)e) 3 50 200 50 200 10 10 2) 6) 11) 14)
33 Kleine und mittlere Gürteltiere c)e) – – – 6 – – 1,5 1) 3) 51
34 Tamandua c)e) 2 – – 12 24 – 4 2) 3) 4) 15) 51)
35 Grosser Ameisenbär c)e) 2 100 – 12 – 10 6 11) 16) 18 )
36 Faultiere c)e) 2 – – 10 20 – 2 2) 36)
37 Igel, ausser Erinaceus europaeus c) 1 – – 2 – – 1 39) 41)
38 Tanrek, kleine Arten mit weniger als 10 cm Körper- c) 1 – – 0,5 – – 0,25 2) 39) 41) länge
39 Tanrek, grosse Arten ab 10 cm Körperlänge c) 1 – – 2 – – 1,0 2) 39) 41)
40 Meerschweinchen, Cavia porcellus d)f)g) 2 – – 0,5 – – 0,2 39) 41) 45) 47) 54)
41 Hamster, Mesocricetus sp. d) 1 – – 0,18 – – 0,05 2) 40) 41) 42) 44) 45) 48)
42 Maus, Mus musculus d) 2 – – 0,18 – – 0,05 2) 39) 41) 42) 44) 45) 47)
43 Mongolische Rennmaus (Gerbil) d) 5 – – 0,5 – – 0,05 40) 41) 42) 44) 45) 46) 47)
44 Ratte, Rattus norvegicus d) 5 – – 0,5 0,35 – 0,05 39) 41) 42) 44) 45) 47)
45 Degu 5 – – 0,5 0,35 – 0,2 40) 41) 45) 46) 47)
46 Chinchilla d) 2 – – 0,5 0,75 – 0,2 39) 41) 42) 43) 45) 46) 47)
3739
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
47 Streifenhörnchen 1 – – 0,5 0,75 – 0,2 2) 39) 41) 42) 43) 48) 50)
48 Erdhörnchen, Borstenhörnchen, Ziesel c) 5 20 – – – 0,6 – 45) 50) Grabschicht 80 cm
49 Eichhörnchen, Schönhörnchen c) 2 8 20 8 20 2 2 2) 3) 4) 17) 19)
50 Riesenhörnchen, grosse Gleithörnchen c) 2 – – 16 40 – 3 2) 3) 15) 17) 19)
51 Quastenstachler, Pinselstachler c)e) 2 – – 5 10 – 2 2) 3) 6) 19)
52 Stachelschweine c) 2 40 – 20 – 4 3 1) 3) 6) 17) 19)
53 Biber c) 5 40 – – – 4 – 3) 18) 19) 34)
54 Agutis, Pacas, Pacarana, Acouchis c) 5 20 – 20 – 2 2 1) 3) 6) 19) 36)
55 Viscacha, Springhase 5 – – 20 – – 2 1) 3) 6) 11) 19)
56 Murmeltiere c) 6 150 – – – 10 – 1) 49) 50)
57 Präriehund c) 10 40 – – – 2 – 1) 49) 50)
58 Capybara c) 5 150 – 20 – 10 2,5 6) 18) 19)
59 Bisamratte c) 2 4 – – – 1 – 1) 3) 18) 19)
60 Nutria (Wildform) c) 2 10 – – – 1 – 3) 18) 19)
61 Coendu, Urson (Baumstachler) c) 2 10 30 – – 4 – 2) 8) 19)
62 Greifschwanzferkelratte, grosse Felsenratte, Zaguti, c) 2 – – 5 10 – 1,5 1) 2) 3) 6) 19) Baumratte
63 Maras c) 2 40 – – – 4 – 1) 3) 6) 19)
64 Hasen c) 2 150 – – – 4 – 3) 6)
65 Wildkaninchen, Pfeifhasen c) 5 30 – – – 3 – 1) 6) 49)
3740
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
66 Fennek c) 2 20 – 4 – 2 2 1) 3) 11) 36)
67 Mittelgrosse Füchse (z.B. Sandfuchs, Polarfuchs, c) 2 40 – 8 – 4 1 1) 3) 6) 8) 11) Korsak, Kitfuchs), Löffelhund, Marderhund
68 Waldhund c)e) 4 40 – 12 – 4 1 1) 3) 6) 11) 18) 34)
69 Rotfuchs, Graufuchs, Schakalfüchse c) 2 100 – – – 10 – 1) 3) 6) 11)
70 Schakale, Kojote, Rothund c) 4 150 – – – 15 – 3) 6) 34) 11)
71 Mähnenwolf c)e) 2 200 – 2 je Tier – 20 2 1) 3) 6) 8) 11) 34)
72 Wolf, Hyänenhund c) 4 400 – 4 je Tier – 20 – 1) 3) 6) 8) 11)
73 Malaienbär c)e) 2 100 – – 20 4 1) 2) 11) 14) 18) 21)
74 Andere Grossbären, Grosser Panda c)e) 2 150 – – – 20 – 1) 2) 11) 14) 18) 21) 22)
75 Eisbär c)e) 1 120 – 8 – – – 2) 4) 14) 18)
76 Kleiner Panda, Waschbären c)e) 2 20 – 8 16 4 2 2) 3) Waschbären: 18)
77 Wickelbär, Katzenfrette c) 2 – – 16 40 – 2 2) 3) 6)
78 Nasenbären c) 2 30 90 20 60 3 3 2) 3)
79 Kleine Wiesel c) 2 8 – – – – – 3) 4)
80 Grosse Wiesel c) 2 12 – – – – – 3) 4)
81 Iltis, Wildnerz, Frettchen c) 2 15 – – – 1 – 3) 4) 18)
82 Frettchen als Heimtier mit zeitweiligem c) 2 – – 4 2,4 – 0,5 3) 14) 16) 55)
Auslauf in der Wohnung
3741
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
83 Arboricole Marder c) 2 16 40 0 0 – – 2) 4) 17) 21)
84 Tayra c)e) 2 16 40 16 40 4 4 2) 3) 17)
85 Vielfrass c)e) 2 120 – – – – 1) 2) 4) 21)
86 Skunk c)e) 2 12 – 12 – 2 2 1) 3) 6) 17)
für einige Arten: 18)
87 Dachs c) 2 100 – 30 – 4 4 1) 3) 4) 17)
88 Zwergotter c) 2 20 – 6 – 3 2 6) 15) 18)
89 Fischotter, Fingerotter c) 2 40 – – – – – 4) 6) 15) 18)
90 Riesenotter c) 2 80 – 24 – 10 4 6), 15) 18)
91 Seeotter c) 2 10 – – – 3 – 6) 18)
92 Zwergmanguste c) 6 20 – 10 – 2 2 1) 3) 15)
93 Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste c) 6 20 – 10 – 2 2 1) 3) 15) 20)
94 Andere Mangusten c) 2 20 – 20 – 5 3 1) 3) 15) 17) 20)
Sumpfichneumon: 18) 95 Schwarzfusskatze, Bengalkatze, Rostkatze, Manul, c) 2 16 40 16 40 4 3 2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) arboricole Schleichkatzen 23) 52), 53) 96 Fossa, Binturong, Zibethkatze, Wildkatze, c) 2 40 120 20 50 5 4 2) 4) 6) 11) 15) 17) Rohrkatze, Jaguarundi 21) 23) Fisch-, Flachkopf- katze: 18) 52) 53)
3742
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
97 Serval, Mittelkatzen, Nebelparder, Luchs c) 2 30 75 20 50 10 10 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) 98 Jaguar, Leopard, Puma, Schneeleopard c)e) 2 50 150 25 75 15 12 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Jaguar: 18)
99 Löwe, Tiger c)e) 2 80 240 30 90 20 15 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23)
52) 53) Tiger: 18)
100 Gepard c)e) 2 200 – – – 20 – 2) 4) 6) 11) 15) 21) 52) 53)
101 Erdwolf c)e) 2 100 – 12 je Tier – 10 6 1) 11) 21)
102 Hyänen c)e) 2 200 – – 20 – 1) 6) 11) 21) 53)
103 Erdferkel c)e) 2 40 – – 5 1) 3)
104 Schliefer c) 5 16 40 16 40 3 3 2) 8) 36)
105 Elefantenkühe c)e) 3 500 – 15 je Tier – 100 – 24) 25) 52)
106 Elefantenbullen c)e) 1 150 – 2×30 je Tier – 100 – 24) 25) 52) Wechselstall
107 Grévyzebrastuten, Halbeselstuten c)e) 5 500 – 8 je Tier – – – 8) 25) 26) 52)
108 Grévyzebrahengste, Halbeselhengste c)e) 1 150 – 8 – – – 8) 25) 26) 52)
109 Steppenzebra, Wildesel c)e) 5 500 – 8 je Tier – 80 – 8) 25) 26) 27)52)
110 Bergzebra, Wildpferd c)e) 5 1000 – 8 je Tier – 100 – 8) 25) 26) 27) 52)
111 Tapire c)e) 2 200 – 15 je Tier – 50 – 24) 25) 28)
3743
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
112 Nashörner c)e) 2 500 – 25 je Tier – 150 – 4) Ausnahme Breitmaul-
nashorn 11) 24) 25) 29) 38)
113 Zwergwildschwein c)e) 2 30 – 4 – 10 – 25) 27) 29)
114 Andere Wildschweine c)e) 2 100 – 4 – 20 – 8) 17) 25) 27) 29)
115 Pecari c)e) 4 80 – 3 – 10 – 25) 29)
116 Zwergflusspferd c)e) 2 100 – 10 je Tier – – – 4) 24) 29)
117 Flusspferd c)e) 2 250 – 40 je Tier – 50 10 24)
118 Guanako, Vikunja c) 6 300 – 2 je Tier – 50 – 8)
119 Trampeltier, Dromedar c) 3 300 – 8 je Tier – 50 – 8) 27)
120 Kantschil c) 2 20 – 6 – – 2 6)
121 Hirschferkel c)e) 2 40 – 8 – 12 2 6) 18)
122 Kleinhirsche (Pudu, Wasserreh, Muntjak) c) 4 150 – 3 je Tier – 10 – 6) 8) 30) 52)
123 Reh c) 2 500 – – – 150 – 6) 8) 30) 52)
124 Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch) c) 8 500 – 4 je Tier – 60 – 8) 27) 29) Ausnahme Damhirsch 30) 31) 52)
125 Grosse Hirsche c) 6 800 – 6 je Tier – 80 – 8) 18) Ausnahme Rentier
(Barashinga, Sambar, Sumpfhirsch, Rentier, Milu) 27) 29) Ausnahme Rentier 30) 31) 52)
3744
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Besondere Anforderungen Tiera)
Anzahl Aussengehegea) Innengehegea) Aussen Innen
Tierarten (n) Flächeb) Volumen Flächeb) Volumen m2 m3 m2 m3 m2 m2
126 Elch c) 3 800 – – – 80 – 8) 18) 28) 31) 32) 52)
127 Okapi c)e) 2 300 – 15 je Tier – 100 – 4) 26) 52)
128 Giraffe c)e) 4 500 – 25 je Tier – 100 – 33) 52) Bulle: 26)
129 Kleine und mittlere Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen c)e) 2 50 – 3 je Tier – 20 – 4) 6) 52) 130 Stenbok, Grysbok, Klippspringer c)e) 2 50 – 3 je Tier – 20 – 6) 52) Klippspringer: 2)
131 Oribi, Beira c)e) 4 100 – 3 je Tier – 15 – 6) 52)
132 Riesenducker c)e) 2 100 – 4 je Tier – – – 4) 6) 52)
133 Gazellen c)e) 10 500 – 4 je Tier – 40 – 6) 8) 27) 52)
inkl. Springbock, Hirschziegenantilope, Impala
134 Gerenuk, Dibatag, Gabelbock, c)e) 6 500 – 5 je Tier – 50 – 6) 8) 27) 52)
Saiga und andere mittelgrosse Antilopen 135 Grosse Antilopen, Moschusochse, Wisent, c)e) 5 500 – 8 je Tier – 80 – 8) 11) 25) 27) 31) 32) 52) Bison, andere Wildrinder 136 Gemse, Goral, Serau, Schneeziege, Takin c)e) 4 400 – 4 je Tier – 50 – 2) 6) 8) 28) 137 Mufflon und andere Wildschafe c) 10 500 – 2 je Tier – 50 – 2) 8) 52) andere Wild- schafe: 27) 138 Wildziegen, Bharal, Mähnenspringer c) 10 500 – 2 je Tier – 50 – 2) 8) 27) 52)
3745
Tierschutzverordnung AS 2013
Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere)
a) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. b) Wenn in Tabelle 3 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 1 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden. c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig. d) Werden die Tiere in bewilligten Versuchstierhaltungen gehalten, so müssen sie mindestens nach den Anforderungen nach Anhang 3 gehalten werden. e) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen. f) Von den Tieren begehbare erhöhte Flächen können bis zu 1/3 der geforderten Minimalfläche angerechnet werden. g) Für junge Meerschweinchen (<700 g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m2.
Besondere Anforderungen
1) Grabgelegenheit. 2) Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke hat den Greiforganen der Tiere zu entsprechen. 3) Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein. 4) Haltung je nach Art einzeln, paarweise oder in Gruppen, Gehege unterteilbar. Für zusätzliche Tiere sind weitere Gehege erforderlich. 5) Für die grösseren, mehr am Boden lebenden Arten (doriani, inustus, lumholtzi) auch Aussengehege. 6) Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten. 7) Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert. 8) Für winterharte Arten natürliche oder künstliche Unterstände, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, für nicht winterharte Arten Innengehege oder Stall wie angegeben. 9) Haltungsmöglichkeiten an der Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlenbewohner vorn offene Schlafkästen. 10) Mehrere Futterplätze, die von den Tieren auch kletternd erreicht werden können. 11) Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. Bei soziallebenden Arten muss Sichtkontakt bestehen.
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Tierschutzverordnung AS 2013
12) Für Magot, Tibetmakak und Rotgesichtsmakak sowie für Dschelada ist kein Innengehege nötig; eine isolierte Schutzhütte genügt. Dasselbe gilt für die Frei- landhaltung anderer Arten während der Sommerzeit. 13) Unterteilbare Schlafboxen für Gruppen und Einzeltiere. 14) Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer, und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Primaten müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden. 15) Je nach Art erhöhte Liegeplätze (z.B. Tamandua, Riesenhörnchen, Katzen) oder Ausguck (Otter, Mangusten usw.). 16) Grab- und Aufbrechmöglichkeit. 17) Innen- oder Aussengehege. Falls für nicht winterharte Arten Aussengehege vorgesehen sind, ist zusätzlich ein heizbarer Innenraum erforderlich. 18) Badegelegenheit. Falls Bassins mit definierten Mindestabmessungen erforderlich sind, gilt zusätzlich Tabelle 3. 19) Regelmässig frische Äste für Zahnpflege und Beschäftigung der Tiere. 20) Aussengehege mit Wärmestrahler. 21) Individuelle Box für jedes Tier; Bodenfläche: Kleinraubtiere 0,5–1 m2; Vielfrass, Luchs, Serval, Mittelkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m2; Grosskatzen, Gepard 2,5 m2; Malaienbär, Hyänen, Erdwolf 4 m2; Grossbären, Grosser Panda 6 m2. 22) Im Fall naturbelassener Böden: für Kleinkängurus 50 m2, für Bären 1000 m2. 23) Innenraum nur für nicht winterharte (Unter-)Arten, sonst isolierte Schlafbox für jedes Adulttier nach Besondere Anforderung 21. 24) Für Elefanten und asiatische Nashörner ganzjährig benutzbare Bade- oder Duschgelegenheit. Für Tapir, Flusspferd und Zwergflusspferd Bassin innen und aussen. Für Masse für Aussenbassins gilt Tabelle 3. 25) Scheuermöglichkeiten, wie Baumstämme oder Felsen, und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege. 26) Einzelbox. Bei soziallebenden Arten muss zwischen den Einzelboxen Sichtkontakt bestehen. Geheizt bei nicht winterharten Arten. 27) Je nach Art Trennmöglichkeit für Männchen oder Fluchtgänge für Weibchen und Jungtiere. 28) Weicher Boden in Aussenanlage (Rasen, Rindenschnitzel). 29) Suhle, ausser für Damhirsche und Rentiere. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit. 30) Fegebäume, Äste. 31) Fläche gilt für teilweise befestigte Anlagen. Bei Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifachen und die Gehege müssen unterteilbar sein. 32) Baumstämme für Moschusochsen zur Beschäftigung. 33) Zusätzlich Veranda oder Innenauslauf von 80 m2. 34) Monogames Paar mit subadulten, tolerierten Nachkommen.
3747
Tierschutzverordnung AS 2013
35) Unterstand oder Stall; bei Haltung in Einzelboxen ist die Fläche zu verdreifachen. 36) Wenn ein Aussengehege vorhanden ist, muss der permanente Zugang zum Innengehege gewährleistet sein. 37) Kühe in Gemeinschaftshaltung; kurzfristiges Anketten nur aus Sicherheitsgründen, zum Training, zur Fusspflege oder zur medizinischen Behandlung möglich. 38) Weiche, elastische Bodenstruktur mit sumpfigem Bereich, der als ständiger Zugang zum Wasser dient. 39) Geeignete Einstreu. 40) Geeignete Einstreu zum Graben: für Hamster 15 cm tief; für Mongolische Rennmaus 25 cm tief; für Degu 30 cm tief. 41) Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chinchilla erhöhte Rückzugsmöglichkeiten. 42) Geeignetes Nestmaterial. 43) Sitzbretter auf verschiedenen Höhen. 44) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen; für Meerschweinchen Vitamin-C-haltiges Futter. 45) Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste. 46) Sandbad. 47) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten. 48) Es darf ein einzelnes Tier in einem Gehege gehalten werden. Davon ausgenommen sind Tiere soziallebender Arten. 49) Aussengehege, das das Graben von Erdbauten ermöglicht. 50) Für Arten mit Winterschlaf sind entsprechende klimatische Vorkehrungen zu treffen. 51) Gehegebegrenzungen und Abschrankungen dürfen nicht aus Gitter bestehen. 52) Der Gehegeboden muss die notwendigen Oberflächenstrukturen aufweisen, sodass daraus eine der Art entsprechende Fuss- und allenfalls Fellpflege resultiert. Für Katzen muss die Abnützung der Krallen zusätzlich durch geeignete Einrichtungen gewährt sein. 53) Das Futter ist so anzubieten, dass das Tier Arbeit leisten muss, um es zu erlangen. 54) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh, und Vitamin-C-haltiges Futter. 55) Es können auch Etagen angeboten werden, wenn dabei die Mindestgrundfläche eingehalten wird. Die nutzbare Innenhöhe zwischen Boden und erster Etage muss dabei mindestens der einfachen Körperlänge (ohne Schwanz) eines erwachsenen Tieres entsprechen.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Vögel Tabelle 2
Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen
Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege Voliereb) je Tierc)
Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche m2 m2 m3 m2 m2 m2
1 Afrikanischer Strauss e) 2 1100 – – 200 w, – 6 1) 3) 24)
3 1600 800 m
2 Nandus e) 6 500 – – 50 – – 1) 3) 24)
3 Kasuare e) 2 300 – – – – 10 2)34) 24) 26)
4 Emu e) 2 500 – – 100 – – 1) 3) 24) 25) 26)
5 Grosse Pinguine (ab Eselpinguin) e)g) 12 100 45 90 3 – 3 6) 7)
6 Kleine Pinguine und Adéliepinguine e)g) 12 60 45 90 2 – 2 6) 7) 17)
7 Pelikane e) 4 60 – – 10 – 3 7) 8) 12)
8 Kormorane, Schlangenhalsvogel e)g) 6 40 20 50 2 3 – 7) 9) 10)
9 Schuhschnabel e)g) 2 100 – – 50 – 6 7)
10 Sattelstorch, Riesenstorch, Marabu, Goliathreiher e)g) 2 200 80 320 50 20 5 7) 12)
11 Mittelgrosse und kleine Störche e) 2 100 100 500 10 10 1 7) 10) 11)
12 Grosse Reiher (Graureiher) e) 6 100 100 500 5 3 1 7) 10) 11)
13 Mittelgrosse Reiher (Kuhreiher) e) 6 – 40 160 – 2 0,5 7) 10) 11)
14 Hammerkopf e) 6 – 40 160 – 5 2 4) 7) 8) 10) 11)
15 Ibis, Waldrapp, Löffler e) 12 – 40 160 – 2 0,5 7) 10) 11)
16 Rohrdommel e) 2 – 20 50 – 2 2 4) 7) 8) 10) 11)
17 Kleine Reiher (Zwergrohrdommel) e) 2 – 10 25 – – – 4) 7) 9) 10)
18 Flamingos e) 20 250 – – 5 – 1 7) 8) 12)
3749
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen
Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege Voliereb) je Tierc)
Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche m2 m2 m3 m2 m2 m2
19 Grosse Kraniche (Graukraniche) e) 2 300 – – 150 – 6 11) 12) 14)
20 Kleine Kraniche (Jungfernkraniche) e) 2 200 – – 100 – 2 11) 12) 14)
21 Grosse Adler und Geier e) 2 – 60 240 – 15 4 10) 11) 13) 14) 15)
22 Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, grosse e) 2 – 30 90 – 10 2 10) 11) 13) 14) 15) Habichte, Bussarde, Milane, kleine Geier, Weihen
23 Grosse Falken (Wander-, Gerfalke) e) 2 – 20 60 – 4 2 4) 10) 11) 13) 14) 15)
24 Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte e) 2 – 15 40 – 2 1 4) 10) 11) 13) 14) 15) (Sperber)
25 Zwergfalke e) 2 – 10 20 – 0,5 – 4) 9) 10) 13) 14) 15)
26 Grosse Eulen (Uhu) e) 2 – 30 90 – 6 3 4) 10) 11) 13) 14) 15)
27 Mittelgrosse Eulen (Schleiereule) e) 2 – 20 40 – 3 2 4) 10) 11) 13) 14) 15)
28 Kleine Eulen (Steinkauz) e) 2 – 10 20 – 1 1 4) 9) 10) 13) 14) 15)
29 Wachteln, Coturnix japonica h) 6 – 0,5 0,25 – 0,045 – 19) 23) 27)
30 Grosspapageien (Aras und Kakadus) e)f) 2 – 10 30 – 1 – 5) 14) 16) 18) 19) 20) 22)
31 Vögel bis Grösse Graupapageien 2 – 0,7 0,84 – 0,1 – 14) 18) 19) 20) 21)
(grosse Sittiche und Papageien) 23)
32 Vögel bis Grösse Nymphensittiche 6 – 0,5 0,3 – 0,05 – 14) 18) 19) 20) 21)
(mittelgrosse Sittiche) 22)
3750
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen
Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege Voliereb) je Tierc)
Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche m2 m2 m3 m2 m2 m2
33 Vögel bis Grösse Agaporniden 4 – 0,24 0,12 – 0,05 – 14) 19) 20) 21) 22)
(Kanarien, Prachtfinken, kleine Sittiche, für Papageienartige: Agaporniden) 18)
34 Sumpf- und Strandvögel e) 8 – 20 40 – 1 0,5 7) 11)
35 Raubmöwen, grosse Möwen e) 6 30 60 240 2 2 – 7)
36 Kleine Möwen e) 10 – 60 240 – 1 – 7)
37 Nachtschwalben, Ziegenmelker e) 2 – 20 40 – 1 – 4) 9) 10)
38 Kolibris, Nektarvögel e) 2 – 3 6 – 1 – 4) 10) 14) 16)
39 Quetzal, Trogons e) 2 – 20 60 – 4 – 10) 14)
40 Grosse Nashornvögel e) 2 – 20 60 – – – 10) 14)
41 Paradiesvögel e) 2 – 20 60 – 4 – 4) 10) 14)
Anmerkungen zu Tabelle 2 (Vögel)
a) Wenn keine Angaben in der Spalte «Für jedes weitere Tier» stehen, bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht mehr als n Tiere gehalten werden dürfen. b) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. c) Alle Gehege müssen mindestens 4 m2 Bodenfläche aufweisen. d) Wenn in Tabelle 4 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 2 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden. e) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
3751
Tierschutzverordnung AS 2013
f) Grosse Aras: Anodorhynchus hyacinthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ara ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii. Grosse Kakadus: Cacatua alba, Cacatua galerita, Cacatua moluccensis, Cacatua ophthalmica, Calyptorhynchus funereus, Calyptorhynchus lathami, Calyptorhynchus magnificus, Probosciger aterrimus. g) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen. h) Für andere Wachtelarten als Cortunix japonica gelten je nach Grösse die Mindestanforderungen nach Ziffer 31 oder 32.
Besondere Anforderungen
1) Sandbad. 2) Gehege müssen miteinander verbunden werden können. 3) Im Gehege muss ein Unterstand oder Stall vorhanden sein, der allen Tieren gleichzeitig Platz bietet, trocken bleibt und eine windgeschützte Liegefläche auf- weist. 4) Der Art entsprechende Versteckmöglichkeiten, wie Schilf, Büsche, Boden- oder Baumhöhlen. 5) Innengehege; Aussengehege fakultativ. Ist das Aussengehege permanent zugänglich, so können dessen Masse ans Innengehege angerechnet werden, wobei maximal ein Drittel des Innengeheges durch das Aussengehege ersetzt werden kann. 6) Haltung innen und aussen. Haltung antarktischer und subantarktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu Freigehege oder Spaziergänge («Pinguinparade»). 7) Für Bassins siehe Tabelle 4. Auch für nicht in Tabelle 4 aufgeführte Arten ist ein angemessenes Bassin erforderlich. 8) Badegelegenheit auch im Innengehege. 9) Je nach der Art handelt es sich um Aussen- oder Innengehege. 10) Aufbaummöglichkeit. 11) Für nicht winterharte Arten muss ein Innenraum vorhanden sein. 12) Innengehege muss an Aussengehege anschliessen. 13) Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Greifvögel in falknerischer Haltung müssen regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben. 14) Badegelegenheit. 15) Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch das Publikum beunruhigt werden.
3752
Tierschutzverordnung AS 2013
16) Werden zwei Vögel gehalten, so muss das Gehege bei Bedarf unterteilt werden können. 17) Möglichkeit zur frostfreien Haltung für kleine Pinguine in der kalten Jahreszeit. 18) Reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit. 19) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten. 20) Die Gehege sind mit verschiedenen federnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung zu strukturieren, wobei ein Drittel des Volumens frei von Strukturen sein muss. 21) In Gehegen kleiner als 2 m2 darf das Verhältnis von Länge zu Breite, bezogen auf die Mindestfläche, höchstens 2:1 betragen. 22) Den Vögeln ist geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung zu stellen. 23 Für junge Wachteln der Art Coturnix Japonica Fläche pro Tier: bis und mit 14 Tage: 100 cm2; bis und mit 41 Tage: 300 cm2. In den beiden ersten Lebenswo- chen können die Küken auf Vollgitter gehalten werden, wobei das Gitter teilweise mit einem für die Küken nicht rutschigen Material abzudecken ist, auf das Futter gestreut werden kann. 24) Ab dem 3. Lebensmonat ist über das ganze Jahr freier Zugang zu einem Auslauf oder einer Weidefläche zu gewähren. 25) Ab dem 3. Lebensmonat muss im Gehege eine Möglichkeit zum Baden in Wasser eingerichtet sein. 26) Unterteilbares Gehege, um den Hahn zeitweise von den Hennen trennen zu können. Der abgetrennte Bereich muss mindestens 100 m2 umfassen. 27) Der Gitteranteil der begehbaren Gehegefläche darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche ist mit einem geeigneten Material (z.B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen. Das Gehege ist mit einer Staubbadmöglichkeit und für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unterschlupf zu versehen. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens 2 Futter- und Tränkevorrichtungen vorhanden sein.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Bassins für Säugetiere Tabelle 3
Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen
Tierarten Anzahl Fläche Tiefe Fläche (n) m2 m m2
1 Nerz (Wildform), Iltis 2 1 0,2 –
2 Nutria 2 2 0,5 –
3 Biber 5 30 0,8 – 6)
4 Capybara 5 6 0,5 1 7)
5 Zwergotter 2 10 0,5 2
6 Fingerotter, Fischotter 2 20 0,8 –
7 Seeotter 2 60 2 25
8 Grossbären, ausgenommen Malaienbärenb) 2 50 1 2
9 Eisbärb) 1 400 2 20
10 Asiatische Nashörnerb) 2 10 1 5
11 Zwergflusspferdb) 2 20 0,8 –
12 Flusspferdb) 2 30 1,5 8
13 Tapireb) 2 10 0,8 –
14 Seeküheb) 2 80 2 20
15 Seehunde 5 80 2 10 1)
16 Seelöwen, Seebären 5 150 3 15 1)
17 See-Elefanten, Walrossb) 3 250 10 40 1)
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Tierschutzverordnung AS 2013
Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen
Tierarten Anzahl Fläche Tiefe Fläche (n) m2 m m2
18 Delfine, Tümmlerb) 5 800 5 50 2) 3) 4)
19 Asiatische Flussdelfineb) 4 400 4 25 2) 5)
20 Südamerikanische Flussdelfineb) 4 400 4 30 2) 5)
21 Schwertwal, Beluga, Grindwalb) 2 2000 10 150 2) 4) 5)
Anmerkungen zu Tabelle 3 (Bassins für Säugetiere)
a) Das Volumen ist im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. b) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.
Besondere Anforderungen
1) Die angegebenen Masse gelten nur für die Bassins. Zusätzlich ist ein angemessener Landteil nötig. Mindestmasse pro Tier: Seehund 10 m2; Seelöwe, Seebär, See-Elefant, Walross: 15 m2. 2) Filterleistung: Umwälzung des Gesamtvolumens in höchstens 4 Stunden. 3) Einschliesslich Nebenbecken von 150 m2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung und Abtrennbecken. 4) Salzwasser. 5) Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennbecken; mindestens 1 Abtrennbecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung. 6) Das Bassin muss mit für den Biber bearbeitbarem Holz strukturiert sein. Das Holz muss regelmässig erneuert werden. 7) Das Innengehege muss auch über ein Bassin verfügen.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Bassins für Vögel Tabelle 4
Bassins für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Tierarten Anzahl Fläche Tiefe Fläche (n) m2 m m2
1 Grosse Pinguine (ab Eselpinguin)a) 12 15 2 1 1)
2 Adéliepinguinea) 12 15 2 1 1)
3 Kleine Pinguinea) 12 15 1 0,5 1)
4 Pelikane 4 50 0,75 5
5 Kormorane, Schlangenhalsvogel 6 40 1,25 1
6 Flamingos 20 100 – 0,5 2)
7 Sumpf- und Strandvögel 8 6 – – 2)
8 Grosse Möwen 6 12 – –
9 Kleine Möwen 12 6 – –
Anmerkungen zu Tabelle 4 (Bassins für Vögel)
a) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Mindestmasse einzubeziehen.
Besondere Anforderungen
1) Bassin mit Steilufer und Ausstiegen. 2) Tiefe variabel mit Wattbereich.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Reptilien
Vorbemerkungen A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge bzw. der Panzerlänge (Carapax-Stockmass) des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addi- tion der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Kör- perlänge bedeutet bei Echsen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge und bei Schlangen die Gesamtlänge. Werden meh- rere unterschiedlich grosse Tiere zusammen gehalten, so ist die Grösse des grössten Tieres massgebend für die Berechnung. Ergibt sich rechnerisch ein höherer Wert als 2,2 m, so kann die geforderte Gehegehöhe bzw. Bassintiefe aus praktischen Gründen auf 2,2 m be- schränkt werden. In diesem Fall ist die Gehegefläche proportional so zu vergrössern, dass das Mindestgehegevolumen eingehalten ist. B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ektothermie), Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Ge- naue Informationen sind der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinformationen des BLV zu entnehmen. C. Gehege für wehrhafte Reptilien (wie Schnapp- und Geierschildkröten), giftige Reptilien (wie Krustenechsen und Giftschlangen), grosse Riesenschlangen sowie grosse Echsen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen (Schlösser, Verschlussriegel usw.) ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein. D. Für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Trockenruhe können Tiere vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden. E. Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins. Bei manchen Arten müssen zudem flachere Bereiche vorhanden sein.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Reptilien Tabelle 5
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Landschildkröten (Testudinidae) 1 Galapagos- und Seychellen-Riesenschild- a) 2 8×4 – – – 2×2 – 1) 2) 3) 5) 6) 7) 12) 26) kröten (Chelonoidis nigra ssp., Dipsochelys spp.)
2 Spornschildkröte a) 2 8×4 – – – 2×2 – 1) 3) 5) 6) 7) 9) 12)
(Geochelone [Centrochelys] sulcata)
3 Tropische und subtropische Landschildkröten 2 8×4 – – – 2×2 – 3) 5) 12) 26)
(Astrochelys spp., Chelonoidis carbonaria, gewisse Arten 1) C. chilensis, C. denticulata, Chersina angu- lata, Geochelone elegans, G. platynota, Gopherus spp., Homopus spp., Indotestudo spp., Kinixys spp., Malacochersus tornieri, Manouria spp., Psammobates spp., Pyxis spp., Stigmochelys pardalis, Testudo klein- manni)
4 Europäische Landschildkröten 2 8×4 – – – 2×2 – 4) 5) 7) 9)
(Testudo graeca, hermanni, marginata, horsfieldii)
Alligatorschildkröten (Chelydridae)
5 Schnapp- und Geierschildkröte a) 2 2×2 4×3 1 – – 2×2 3) 5) 9) 12)
(Chelydra spp., Macroclemys temminckii)
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Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Weichschildkröten (Trionychidae)
6 Grosse Weichschildkröten (Aspideretes 2 2×2 5×3 2 – – 2×2 3) 5) 7) 9) 18)
nigricans, Chitra indica, Pelochelys bibroni, Trionyx triunguis)
7 Kleine und mittelgrosse Weichschildkröten 2 2×2 5×3 2 – – 2×2 3) 5) 9) 18)
(Amydia cartilaginea, Apalone spp., gewisse Arten 4) C. vandijki, Cyclanorbis spp., Cycloderma spp., Dogaia subplana, Lissemys spp., Nilssonia spp., Palea steindachneri, Pelochelys cantorii, P. signifera, Pelodiscus spp., Rafetus spp.)
Klappschildkrötenartige (Kinosternoidea)
8 Klapp-, Schlamm- und Moschusschildkröten 2 2×2 4×3 1 – – 2×2 3) 5) 9)
(Claudius angustatus, Dermatemys mawii, Kinosternon spp., Staurotypus sarvinii, Sternotherus spp.)
Sumpfschildkröten (Emydidae)
9 Schmuck- und Zierschildkröten 2 2×2 5×3 2 – – 2×2 3) 5) 9) 18) 26)
(Actinemys marmorata, Chrysemys spp., gewisse Arten 4) Emydoidea blandingii, Emys spp., Glyptemys spp., Graptemys spp., Malaclemys terrapin, Pseudemys spp., Deirochelys spp., Trachemys spp.)
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Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Halswenderschildkröten (Pleurodira) 10 Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae) a) 2 2×2 4×2 1 – – 1×1 3 5) 9) 18) 26) (Pelomedusa subrufa, Pelusios spp.)
11 Schlangenhalsschildkröten (Chelidae) a) 2 2×2 5×3 2 – – 2×2 3) 5) 9)
(Acanthochelys spp., Chelodina spp., Chelus fimbriata, Elseya spp., Elusor macrurus, Emydura spp., Hydromedusa spp., Mesoclemmys spp., Myuchelys spp., Phrynops spp., Platemys platycephala, Pseudemydura umbrina, Theodytes leukops, Rhinemys rufipes)
12 Schienenschildkröten (Podocnemidae), 2 2×2 4×2 1 – – 1×1 3) 5) 9) 18) 26)
Arrauschildkröte (Podocnemis expansa)
Chamäleons (Chamaeleonidae) 13 Baumbewohnende Echte Chamäleons a) 1 4×4 – – 4 2×2 – je nach Art 1) 3) 4) 5) 8) 9) 13) (Bradypodion, Chamaeleo, Calumma, 15) 26) Furcifer, Kinyongia, Nadzikambia) 14 Bodenbewohnende Echte Chamäleons a) 1 6×4 – – 3 2×2 – 1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 26) (Chamaeleo)
15 Erdchamäleons a) 1 6×4 – – 4 2×2 – 3)5) 8) 9) 15) 26)
(Brookesia, Rhampholeon, Rieppeleon)
3760
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Leguane (Iguanidae)
16 Grüne Leguane (Iguana spp.) a) 2 4×3 – – 4 2×2 – 2) 3) 5) 8) 9) 12) 26)
17 Grosse bodenbewohnende Leguane a) 2 5×4 – – 2 2×2 – 3) 5) 7) 8) 9) 12) 26)
(ausgewachsen > 1 m Gesamtlänge) (Conolophus spp., Ctenosaura acanthura, C. pectinata, C. similis, Cyclura spp.)
Agamen (Agamidae)
18 Segelechsen (Hydrosaurus) 2 5×3 4×2 1 5 2×2 – 2) 3) 8) 9) 26)
19 Wasseragamen (Physignatus) 2 5×3 2×2 1 5 2×2 – 2) 3) 8) 9) 26)
20 Bartagamen (Pogona) 2 5×4 – – 3 2×2 – 3) 8) 9) 26)
gewisse Arten 4) 13)
21 Blutsaugeragamen (Calotes) 2 5×4 – – 5 2×2 – 3) 8) 9) 12)
22 Winkelkopfagamen (Gonocephalus) 2 5×4 – – 5 2×2 – 3) 8) 9) 12)
23 Dornschwanzagamen (Uromastyx) 2 5×4 – – 3 2×2 – 3) 4) 7) 9) 26)
felsbewohnende Arten 5)
Eidechsen ( Lacertidae)
24 Lacerta, Podarcis, Gallotia spp. 2 6×4 – – 4 2×2 – 3) 8) 9) 26)
gewisse Arten 4) 13)
25 Berg- und Kieleidechsen 2 6×4 – – 4 2×2 – 1) 3) 13)
(Zootoca vivipara, Algyroides spp.)
3761
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Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Schienenechsen ( Teiidae, Tejus) 26 Krokodiltejus (Dracaena, Crocodilurus) a) 2 3×3 2×2 0,5 3 1×1 – 3) 5) 8) 9) 10) 12) 25) 26)
27 Grosstejus (Tupinambis spp.) a) 2 5×3 – – 3 2×2 – 3) 4) 5) 7) 9) 12) 26)
Skinke (Scincidae)
28 Tannenzapfenechse (Tiliqua rugosa) und 2 7×4 – – 3 2×2 – 3) 4) 9) 11)
Blauzungenskinke (Tiliqua spp.)
29 Wickelschwanzskink (Corucia zebrata) 2 5×3 – – 5 2×2 – 3) 8) 9) 11)
Geckos (Gekkota) und Anolis
30 Nachtaktive kletternde Geckos 2 4×3 – – 8 2×2 – 3) 8) 9)
(Tarentola, Diplodactylus, Oedura spp., Uroplates)
31 Nachtaktive bodenbewohnende Geckos 2 6×6 – – 2 2×2 – 3) 7) 9)
(Eublepharis, Coleonix, Nephrurus spp.)
32 Tagaktive Geckos und Anolis 2 6×6 – – 8 2×2 – 3) 8) 26)
(Phelsuma, Lygodactylus, Gonatodes spp.)
Gürtelschweife (Cordylidae) 33 Gürtelschweife (Cordylus, Hemicordylus 2 5×3 – – 4 2×2 – 3) 8) 9) gewisse Arten 13) 26) und Pseudocordylus spp.), Plattechsen (Platysaurus spp.)
34 Riesengürtelschweif (Cordylus giganteus) 2 5×3 – – 3 2×2 – 3) 4) 7) 9) 26)
3762
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Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
35 Krustenechsen (Heloderma) a) 2 4×3 – – 3 2×2 – 3) 4) 9) 12) 26)
Warane (Varanidae) 36 Bodenbewohnende Grosswarane a) 2 5×3 – – 2 2×2 – 3) 12) 26) gewisse Arten 4) 5) aus trockenen Gebieten11 6) 7) 8) 9) 37 Bodenbewohnende Grosswarane a) 2 5×3 – – 2 2×2 – 2) 3) 5) 6) gewisse Arten 8) 9) aus halbtrockenen bis feuchten Gebieten 12) 26) (V. bengalensis, V. komodoensis, V. nebulosus)
38 Baumbewohnende Grosswarane a) 2 5×2 – – 5 2×2 – 2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26)
aus feuchten Gebieten12 39 Halbaquatisch lebende Grosswarane a) 2 5×3 2×2 0,5 2 2×2 1×1 2 3 5) 6) 8) 9) 12) 18) 26) (Varanus niloticus, V. ornatus, V. salvator) 40 Wasserwaran (V. mertens) a) 2 2×2 3×2 0,5 2 1×1 1×1 2 3 5) 6) 9) 12) 18) 26) 41 Herbivore Grosswarane a) 2 5×3 2×1 0,5 5 2×2 – 2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 25) 26) (V. mabitang, V. olivaceus)
Pythons (Pythonidae) und Echte Boas (Boidae) 42 Grosse Riesenschlangen13 a) 2 1×0,5 – – 0,75 0,2×0,2 – 2) 3) 5) 10) 12) gewisse Arten 4) 43 Anakondas (Eunectes spp.) a) 2 1×0,5 1×0,5 0,2 0,75 0,2×0,2 0,1×0,1 2) 3) 5) 12) 17)
11 Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. panoptes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis. 12 Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. melinus, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinulosus, V. yuwonoi. 13 Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae.
3763
Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Echte Nattern (Colubridae) 44 Asiatische Kielrückennattern a) 2 1×0,5 0,5×0,5 0,2 0,5 0,5×0,1 0,5×0,1 2) 3) 8) 10) 11) 12) 23) 25) (Rhabdophis spp.)
45 Blütenkrait (Balanophis ceylonensis) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 5) 11) 12) 23)
46 Gefährliche Trugnattern a) 2 1×0,5 – – 0,7 0,5×0,2 – 3) 5) 11) 12) gewisse Arten 4) (Boiga dendrophila, B. blandingii, 8) 9) 23) 26) Dispholidus typus, Thelotornis spp.)
Giftnattern (Elapidae) 47 Bodenbewohnende Giftnattern a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 4) 5) 11) 12) 13) 23) (z.B. Acanthophis spp.)
48 Baumbewohnende Giftnattern a) 2 1×0,5 – – 0,7 0,5×0,2 – 8) 11) 12) 14) 23)
(Dendroaspis spp. ohne D. polylepis, Pseudohaje goldii)
49 Sehr grosse Giftnattern a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 8) 11) 12) 14) 23)
(Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp.) 50 Königskobra (Ophiophagus hannah) a) 1 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 5) 11) 12) 14) 23) 25) 51 Wasserkobra (Boulengerina annulata) a) 2 0,5×0,3 1×0,5 0,4 0,5 0,5×0,1 0,5×0,1 11) 12) 23) 52 Plattschwänze (Seeschlangen) a) 2 0,5×0,3 2×1 0,5 – – 1×1 12) 18) 20) 21) 23) (Laticauda spp.) 53 Gelbbauch-Seeschlangen (Pelamis spp.) a) 2 – 2×1 0,5 – – 1×1 12) 18) 19) 20) 22) 23)
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Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höhe Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Vipern (Viperidae)
54 Erdvipern (Atractaspididae) a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 5) 7) 9) 12) 13) 23)
55 Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 3) 5) 11) 12) 23) (Viperinae und Crotalinae) gewisse Arten 4) 13) 56 Seitenwindende Vipern und Grubenottern14 a) 2 1×0,5 – – 0,5 0,5×0,2 – 3) 11) 12) 23) 24) gewisse Arten 4) 13) 57 Baumbewohnende Vipern und Grubenottern a) 2 1×0,5 – – 0,7 0,5×0,2 – 3) 5) 8) 11) 12) 23) (Viperinae und Crotalinae) gewisse Arten 13) 58 Wassermokassinotter a) 2 0,5×0,5 0,5×0,5 0,1 0,5 0,5×0,1 0,5×0,1 4) 11) 12) 13) 23) (Agkistrodon piscivorus)
Krokodile (Crocodilia) 59 Alligatoren, Gaviale, Kaimane, Krokodile15 a) 1 4×2 4×2 0,5 0,5 2×2 2×2 2 3 5) 6) 11) 12) 18) 26)
Brückenechsen (Rhynchocephalia)
60 Tuatara (Sphenodon spp.) a) 1 4×3 2×1 0,4 0,5 4×3 – 3) 7) 9) 11) 16)
14 Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus. 15 Alligator, Caiman, Crocodylus, Gavialis, Mecistops, Melanosuchus, Paleosuchus, Osteolaemus, Tomistoma.
3765
Tierschutzverordnung AS 2013
Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien)
a) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
Besondere Anforderungen
1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben. 2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege. 3) Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmelampe vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann. 4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass ein Winterschlaf oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen kann. 5) Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden. 6) Für alle Riesenschildkröten, Spornschildkröten, Weichschildkröten und Warane: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein. 7) Der Boden muss teilweise mit grabfähigem Substrat versehen sein, sodass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können. 8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten, z.B. Bäume, körperdicke Äste oder Felswände, vorhanden sein. 9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein. 10) Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein. 11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches, müssen vorhanden sein. 12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium). 13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden.
3766
Tierschutzverordnung AS 2013
19) Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval-zylinderförmige Becken. 20) Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben. 21) Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium. 22) Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil. 23) Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht zu beschaffen sein. 24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können. 25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann. 26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (LED, HQL, HQI oder vergleichbare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarot- strahlern ist nicht zulässig.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Amphibien
Vorbemerkung A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei bei allen Amphibien die Gesamtlänge. B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen. C. Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss, je nach Art, aus pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen zusammengesetzt sein. D. Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren (Insekten, Spinnentiere, Würmer, Schnecken, kleine Reptilien und Säugetiere) zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität und allenfalls mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sein. Sie müssen als Ganzes geschluckt werden können.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Amphibien Tabelle 6
Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höheb) Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Laubfrösche (Hylidae), Riedfrösche (Hyperolii- dae) und Ruderfrösche (Rhacophoridae) 1 Frösche aus gemässigten Klimazonen 2 10×5 2×1 2 10 2×2 1×1 1 2 3 4 gewisse Arten 6) (Hyla arborea, H. cinerea, H. meridionalis, Rhacophorus dennynsi) 2 Frösche aus tropischen und subtropischen Klima- 2 10×5 2×1 2 10 2×2 1×1 1 2 3 4 gewisse Arten 6) zonen (Agalychnis, Hyperolius, Polypedates spp.)
Baumsteigerfrösche (Dendrobatidae)
3 Bodenbewohnende Baumsteigerfrösche 2 20×10 2×2 1 8 2×2 10×2 1) 2) 3) 9)
(Dendrobates, Phyllobates spp.)
4 Baumbewohnende Baumsteigerfrösche 2 25×15 2×2 1 25 2×2 15×2 1) 2) 5) 9)
Zungenlose Frösche (Pipidae)
5 Krallenfrösche und Wabenkröten tropischer 2 – 5×4 4 – – 2×2 1) 3) 4) 10)
Gewässer (Xenopus, Hymenochirus, Pipa spp.)
Echte Frösche (Ranidae)
6 Teichfrosch, Wasserfrosch (Rana spp.) 2 10×5 5×5 2 5 2×2 2×1 1) 2) 3) 4)
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Tierschutzverordnung AS 2013
Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen
Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin
Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höheb) Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL
Kröten (Bufonidae)
7 Kröten aus gemässigten Zonen wie Erd-, 2 5×5 2×1 0,5 4 2×2 1×1 1) 2) 3) 6) 7)
Wechsel-, Kreuz- und Berberkröte (Bufo bufo, B. viridis, B. calamita, B. mauretanicus) 8 Kröten aus subtropischen und tropischen Zonen 2 5×5 2×1 0,5 4 2×2 1×1 1 2 3 7) wie Agakröte (Bufo marinus), Panther- und Tropfenkröte (Bufo pardalis, B. guttatus)
9 Coloradokröte (Bufo alvarius) 2 10×5 2×1 0,5 4 2×2 1×1 1) 2) 3) 7) 8)
Echte Salamander (Salamandridae) 10 Landsalamander (Salamandra Ambystoma spp.) 2 8×4 2×4 2 4 2×2 1×1 1 3 teilweise 6) 11)
11 Wassermolche 2 5×5 10×4 4 4 2×2 3×3 1) 3) 11)
(Triturus, Taricha, Pachytrition spp.)
Riesensalamander und Schlammteufel (Cryptobranchidae)
12 Riesensalamander (Andrias spp), c) 1 – 3×2 0,5 – 3×2 3) 4) 5) 8)
Schlammteufel (Cryptobranchus alleganiensis)
Querzahnsalamander (Ambystomatidae)
13 Axolotl (Ambystoma mexicanum) 2 – 4×2 2 – – 1×1 1) 3) 10)
Armmolche (Sirenidae)
14 Armmolche (Siren spp., Pseudobranchus spp.) 2 4×2 2 1×1 1) 3) 10)
3770
Tierschutzverordnung AS 2013
Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien)
a) Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Trockenruhe vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden. b) Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein. c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
Besondere Anforderungen
1) Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden. 2) Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z.B. Ästen oder Rindenstücken, ausgestattet sein. 3) Das Gehege muss Versteckmöglichkeiten, wie Höhlen, Spalten oder Laub, aufweisen. 4) Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können. 5) Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichbaren trichterförmigen Grünpflanzen ausgestattet sein. 6) Die Tiere müssen die Winterruhe in lockerem, grabfähigem Substrat verbringen können. 7) Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zur Winterruhe (Hibernation) zurückziehen können. 8) Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zum Trockenschlaf (Aestivation) zurückziehen können. 9) Hohe Luftfeuchtigkeit. 10) Das Becken für überwiegend aquatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infrastruktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen. 11) Saisonal stark schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Speise- und Besatzfischen Tabelle 7
Haltung Transport
Forellenartige Karpfenartige Forellenartige Karpfenartige
1 Tierbesatz
2 Maximale Besatzdichte pro Kubikmeter Wasser1 kg 25–100 28–100 250 500
3 Wasserqualität
4 Sauerstoffsättigung
5 – Erwachsene Tiere maximale Sättigung Prozente 120
6 minimale Sättigung Prozente 60 12
7 – Jungtiere minimale Sättigung Prozente 70
8 Minimaler gelöster Sauerstoff im abfliessenden Wasser mg/l 5
9 Minimaler gelöster Sauerstoff im Tierbereich
10 – langfristig mg/l 6,5 3,5 5,0–8,0
11 – kurzfristig mg/l 5 0,5
12 Maximaler Ammoniakgehalt
13 – Erwachsene Tiere mg/l 0,01 0,02 0,01 0,02
14 – Jungtiere mg/l 0,006 0,006 0,006 0,02
15 Maximaler Nitratgehalt mg/l 200 200 200 200
16 Maximaler Kochsalzgehalt mg/l 35 35
17 Kohlendioxydgehalt mg/l 20 20 20 20
18 pH-Werte 5,5–8,5 6,5–9,0 6,5–9,0 6,5–9,0
19 Maximale Temperatur
20 – Erwachsene Tiere °C 18 30 2–14 2–18
21 – Jungtiere °C 14 28
22 Maximale Temperaturdifferenz beim Umsetzen °C 3 5 3 5
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Tierschutzverordnung AS 2013
Haltung Transport
Forellenartige Karpfenartige Forellenartige Karpfenartige
23 Futterentzug maximal Tagesgrade 100 280 100 280
24 Der Tierbesatz ist so zu wählen, dass jederzeit alle Parameter der Wasserqualität eingehalten werden.
Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken
Vorbemerkungen A. Das Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Es ist den Bedürfnissen der Tiere entsprechend einzurichten. Zumindest müssen in Teilen des Aquariums Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische vorhanden sein B. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. C. Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen. Der maximale Nitratgehalt darf nicht höher als 200 mg/l sein. D. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des grössten gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse wird durch die Addition der Einzelwerte aller Fische bestimmt und in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die grössten Tiere sind zuerst zu berücksichtigen. E. Die Körperlänge bedeutet bei Fischen die Gesamtlänge.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzweckena) Tabelle 8
Für Gruppen bis zu n Tieren Besondere Anforderungen
Anzahl Längec) Breitec) (n) KL KL
1 Längster Fischb) 1 2 1,5
2 Für die 9 nächstgrösseren Fische: jedes weitere Tier 1 0,5 0,1
3 Für weitere Tiere: KL des jeweils grössten Tieres 10 0,25 0,1
Anmerkungen zu Tabelle 8 (Halten von Fischen zu Zierzwecken)
a) Für die gewerbsmässige Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 90 notwendig. b) Die Wassertiefe darf über mindestens zwei Dritteln der Gehegegrundfläche die KL des grössten Fisches nicht unterschreiten. c) Die Seitenlänge muss mindestens 15 cm betragen.
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Tierschutzverordnung AS 2013
Anhang 4 (Art. 165 Abs. 1 Bst. f)
Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel Tabelle 3
Mindestraumbedarf für den Transport von Hühnern, Gänsen, Enten und Truten Mindestraumbedarf für den Transport von Eintagsküken
Gewicht Fläche je kg Mindesthöhe des Abteils Fläche je Tier Mindesthöhe des Abteils kg Lebendgewicht cm cm2 cm cm2/kg
bis 3,0 kg 160 24 Eintagsküken, -enten 21 10 bis 5,0 kg 115 25 Eintagsgänse, -truten 35 10 bis 10,0 kg 105 30 bis 15,0 kg 105 35 über 15,0 kg 90 40
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