Lexipedia

AS 2013 693

AS 2013 693

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 13. Februar 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 erhält einen zusätzlichen Anhang 7 gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 952.03

2013-0392 693

Eigenmittelverordnung AS 2013

Anhang 7 (Art. 44 Abs. 2)

Antizyklischer Puffer

1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen anti-

zyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72.

2. Der Puffer beträgt 1 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen.

3. Der antizyklische Puffer gilt ab 30. September 2013 und dauert bis zur Auf-

hebung oder Änderung dieses Anhangs.