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AS 2014 4179

Verordnung über Internet-Domains

Verordnung über Internet-Domains (VID)

vom 5. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absätze 2 und 2bis, 48a, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-

rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, preiswertes, qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen zu garan- tieren.

2 Sie hat insbesondere:

a. eine effiziente, transparente und umsichtige Nutzung der Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz der Schweiz fällt, zu gewähr- leisten; b. die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktio- nieren des Domain-Namen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste zu gewährleisten; c. sicherzustellen, dass das schweizerische Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und Nutzung der Domains der ersten Ebene, die sich in der Schweiz auswirken, gewahrt sind.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch» und ihre Umsetzung in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme; b. die generische Domain der ersten Ebene (generic Top Level Domain [gTLD]) «.swiss»;

SR 784.104.2 1 SR 784.10

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c. die generischen Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, sondern anderen öffentlich-rechtlichen Körper- schaften des schweizerischen Rechts übertragen wurde.

2 Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf diese Domains auswirken, auch

wenn sie im Ausland eintreten.

Art. 3 Begriffe Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

Art. 4 Allgemeine Aufgaben

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nimmt alle Kompetenzen, Funkti-

onen und Aufgaben im Zusammenhang mit den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains der ersten Ebene wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Es stellt sicher, dass die Souveränität und die Interessen der Schweiz im DNS und bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains der ersten Ebene sowie der ihnen untergeordneten Domain-Namen gewahrt bleiben. 3 Es kann alle Massnahmen ergreifen, die zur Sicherheit und Verfügbarkeit des DNS beitragen.

Art. 5 Internationale Beziehungen

1 Das BAKOM vertritt die Interessen der Schweiz in den internationalen Foren und

Organisationen, die sich mit Domain-Namen oder anderen Adressierungsressourcen im Internet befassen. 2 Es kann Beauftragte (Art. 32 Abs. 1) oder andere Personen, die ganz oder teilweise mit Aufgaben im Zusammenhang mit einer vom Bund oder von anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaften verwalteten Domain der ersten Ebene betraut sind, zur Teilnahme an der Arbeit der internationalen Foren und Organisationen einladen, wo sie die Interessen der Schweiz wahren. Es kann ihnen Weisungen erteilen.

Art. 6 Information durch das BAKOM Das BAKOM informiert die interessierten Kreise über das DNS und die Entwick- lung der internationalen Regelungen sowie über den globalen Markt der Domain- Namen.

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2. Kapitel:

Allgemeine Bestimmungen zu den vom Bund verwalteten Domains

1. Abschnitt: Gegenstand und Organisation

Art. 7 Gegenstand Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die vom Bund verwalteten Domains der ersten Ebene sowie die Verwaltung und Zuteilung der ihnen untergeordneten Do- main-Namen der zweiten Ebene.

Art. 8 Organisation 1 Die Verwaltung der Domains ist über die Grundfunktionen der Registerbetreiberin und der Registrare gewährleistet.

2 Das BAKOM übt die Funktion der Registerbetreiberin aus oder delegiert sie an

einen Dritten.

3 Es kann die Funktion des Registrars ausüben, wenn auf dem Markt kein befriedi-

gendes Angebot an Registrierungsdienstleistungen besteht.

2. Abschnitt: Registerbetreiberin

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus.

2 Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen

beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

3 Das BAKOM kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste der

Registerbetreiberin sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.

Art. 10 Aufgaben

1 Die Funktion der Registerbetreiberin beinhaltet folgende Aufgaben:

a. Erbringung der Dienste und Sicherstellung des Betriebs und der Funktionen des DNS, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind, insbesondere:

1. Führung des Tätigkeitsjournals,

2. Verwaltung und Aktualisierung der Datenbanken mit allen Informatio-

nen zu den Domains, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind,

3. Verwaltung der primären und sekundären Name-Server, unter Sicher-

stellung der Weiterleitung der Zonendatei an diese Server,

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4. Zuweisung der Domain-Namen an IP-Adressen,

5. Einrichtung, Verwaltung und Aktualisierung einer WHOIS-Datenbank;

b. Bereitstellung eines Systems zugunsten der Registrare, mit dem Registrie- rungsgesuche für Domain-Namen eingereicht und verwaltet werden können (Registrierungssystem), sowie Festlegung der Verfahren und der technischen und organisatorischen Bedingungen für die Registrierung und die Verwal- tung der Domain-Namen durch die Registrare; c. Zuteilung und Widerruf der Nutzungsrechte an Domain-Namen; d. Bereitstellung eines technischen und administrativen Verfahrens, das auf Verlangen einer Halterin oder eines Halters einen einfachen Transfer der Verwaltung von Domain-Namen zwischen Registraren erlaubt; e. Einrichtung der Streitbeilegungsdienste (Art. 14); f. Gewährleistung des Erwerbs, der Installation, des Betriebs und der Aktuali- sierung der notwendigen technischen Infrastruktur; g. Ergreifung der geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässig- keit, Stabilität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und des Betriebs der Infrastruktur sowie der notwendigen Dienstleistungen; h. unverzügliche Meldung von Störungen des Betriebs des DNS, seiner Infra- struktur oder seiner Registrierungsdienstleistungen an die betroffenen Registrare; i. Bekämpfung der Cyberkriminalität nach den Bestimmungen dieser Verord- nung; j. Bereitstellung einer leicht auffindbaren und zugänglichen Website, auf der alle nützlichen Informationen über die Tätigkeit der Registerbetreiberin so- wie ein Verzeichnis der Registrare, das nach gewünschten Dienstleistungen durchsucht werden kann, online abrufbar sind; k. Bereitstellung eines Systems zugunsten der Registrare, mit dem die im Re- gistrar-Verzeichnis zu publizierenden Informationen in vereinheitlichter Form verwaltet werden können. 2 Die Registerbetreiberin prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinuierlich. Sie ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen werden; Artikel 51 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

Art. 11 Tätigkeitsjournal 1 Die Registerbetreiberin hält alle Aktivitäten bezüglich Registrierung, Zuteilung, Änderung, Transfer, Ausserbetriebsetzung und Widerruf von Domain-Namen in einem Tätigkeitsjournal fest.

2 Sie bewahrt die entsprechenden Daten und Belege während zehn Jahren ab Wider-

ruf eines Domain-Namens auf.

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3 Jede Person hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezi- fischen Domain-Namens einzusehen. Die Registerbetreiberin legt die technischen und administrativen Modalitäten der Einsicht fest. Sie kann für die Einsicht eine Vergütung verlangen.

Art. 12 Sicherungshinterlegung des Registrierungs- und Verwaltungssystems

1 Im Falle einer Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin kann das

BAKOM die Registerbetreiberin verpflichten, mit einem unabhängigen Beauftragten einen privatrechtlichen Vertrag abzuschliessen; dieser regelt, zugunsten des BAKOM, die Sicherungshinterlegung des Registrierungs- und Verwaltungssystems einer Domain der ersten Ebene, einschliesslich aller Angaben und Informationen zu den Halterinnen und Haltern und insbesondere zu den technischen Eigenschaften der zugeteilten Domain-Namen.

2 Das BAKOM darf nur in den folgenden Fällen dem Beauftragten Anweisungen

erteilen und das System sowie die Daten und gesicherten Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen: a. bei Konkurs, Liquidation oder Nachlassstundung der Registerbetreiberin; b. wenn die Registerbetreiberin ihre Tätigkeit einstellt, ohne die zur Verwal- tung der Domain notwendigen Daten oder Informationen der neuen Regis- terbetreiberin oder dem BAKOM zu übergeben; c. wenn die Registerbetreiberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion oder eine ihrer Aufgaben wahrzunehmen; d. wenn ausserordentliche Umstände, wie z. B. Naturkatastrophen, dies erfor- dern.

Art. 13 Personendaten 1 Die Registerbetreiberin kann Personendaten der Registrare, der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, der Halterinnen und Halter von Domain-Namen, des Streitbeile- gungsdienstes und seiner Expertinnen und Experten sowie anderer an der Verwal- tung der betreffenden Domain beteiligter Personen bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist: a. zur Verwaltung der betreffenden Domain; b. zur Erfüllung der Funktion der Registerbetreiberin und zur Einhaltung der sich diesbezüglich aus dieser Verordnung, den zugehörigen Ausführungsbe- stimmungen und dem Delegationsvertrag ergebenden Pflichten; c. zur Stabilität des DNS; d. zum Erhalt des für die Dienstleistungen der Registerbetreiberin geschuldeten Entgelts.

2 Die Registerbetreiberin darf Personendaten während höchstens zehn Jahren bear-

beiten; Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

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Art. 14 Streitbeilegungsdienste 1 Die Registerbetreiberin richtet die nötigen Streitbeilegungsdienste ein. Sie legt die Organisation und das Verfahren dieser Dienste fest; dabei beachtet sie folgende Regeln und Grundsätze: a. Die Dienste führen Verfahren für die aussergerichtliche Beilegung von Strei- tigkeiten durch neutrale und unabhängige Expertinnen und Experten durch. b. Die Dienste sind zuständig für den Entscheid über Streitigkeiten zwischen Halterinnen und Haltern von Domain-Namen und Inhaberinnen und Inha- bern von Kennzeichenrechten. c. Ein Expertenentscheid ist für die betreffende Registerbetreiberin bindend, soweit nicht innerhalb der von der Verfahrensregelung vorgesehenen Frist ein Zivilverfahren anhängig gemacht wird. d. Ein Expertenentscheid bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Zuteilung eines Domain-Namens; er kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern. e. Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach bewährter Praxis in diesem Bereich. f. Das Verfahren muss fair, transparent, rasch und effizient sein; die vom Dienst beauftragten Expertinnen und Experten sind keinen allgemeinen oder speziellen Weisungen zur Erledigung eines Streitfalls unterworfen; sie kön- nen sämtliche zur Beendigung eines Streits notwendigen Massnahmen an- ordnen. g. Das Streitbeilegungsverfahren endet mit Rückzug des Begehrens, Abschluss eines beidseitigen Übereinkommens, Expertenentscheid oder Einleitung ei- nes Zivilverfahrens. 2 Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfah- rensvorschriften und die Ernennung der Expertinnen und Experten bedürfen der Genehmigung des BAKOM. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an. 3 Die Registerbetreiberin überträgt dem Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihr vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung der Streitigkeit notwendig sind.

4 Sie kann die Expertenentscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen;

ausgenommen sind Namen und andere persönliche Angaben, welche die Identifika- tion der Parteien erlauben.

Art. 15 Blockierung eines Domain-Namens bei Missbrauchsverdacht

1 Die Registerbetreiberin muss einen Domain-Namen technisch und administrativ

blockieren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

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a. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Domain-Name benutzt wird:

1. um mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; oder

2. um schädliche Software zu verbreiten.

b. Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle hat die Blockierung beantragt. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, liegt aber kein Blo- ckierungsantrag nach Absatz 1 Buchstabe b vor, so kann die Registerbetreiberin einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren. Nach Ablauf der festgelegten Frist hebt sie jede Massnahme auf, die nicht durch eine anerkannte Stelle nach Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird. 3 Die Registerbetreiberin teilt der Halterin oder dem Halter die Blockierung umge- hend elektronisch mit. Wenn nötig fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzei- tig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und inner- halb von 30 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben. Sie widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristge- recht nachkommt. 4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erlässt eine Verfügung über die Blockierung, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Blockierung: a. eine solche Verfügung verlangt; b. ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und c. bei Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet. 5 Die Registerbetreiberin hebt 30 Tage nach Erledigung eines Antrags auf Blockie- rung nach Absatz 1 Buchstabe b die technische und administrative Blockierung des Domain-Namens auf, sofern fedpol oder eine andere Schweizer Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit interveniert, die getroffene Massnahme nicht mittels Verfügung bestätigt. 6 Sie dokumentiert die Fälle von Blockierung und erstattet dem BAKOM vierteljähr- lich oder auf Verlangen Bericht. Sie kann den anerkannten Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b über Blockierungen Auskunft geben.

Art. 16 Amtshilfe und Zusammenarbeit 1 Die Registerbetreiberin kann mit Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbie- ten, welche die von ihr verwalteten Domains, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie sorgt dafür, dass die betreffenden Dritten mit ihr auf freiwilliger Basis und in gesicherter Form Informationen und Personendaten im Zusammenhang mit solchen Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren austauschen können. Sie kann den betreffenden Dritten solche Personen- daten und personenbezogenen Informationen übermitteln.

2 Sie meldet den spezialisierten Bundesbehörden Zwischenfälle im Bereich der

Informationssicherheit, welche die von ihr verwaltete Domain oder das DNS betref-

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fen. Sie kann die Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten und den spezialisierten Stellen bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.

3 Verlangt eine Schweizer Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit vom Registrar,

dass eine Halterin oder ein Halter eines Domain-Namens innerhalb von 30 Tagen eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, und unternimmt der Registrar die notwendigen Schritte nicht innerhalb von zehn Tagen ab Gesuchsein- gang, so fordert die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter des Domain- Namens zur Erfüllung der entsprechenden Pflicht auf. Die Registerbetreiberin wi- derruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.

4 Im Übrigen ist Artikel 13b FMG auf die von der Registerbetreiberin gewährte

Amtshilfe sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Registrare

Art. 17 Registrarvertrag

1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:

a. er den Abschluss eines Registrarvertrags mit der ICANN nachweisen kann, falls die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dies für die betreffende Domain vorschreiben; und b. er mit der Registerbetreiberin einen Registrarvertrag über die Registrierung von Domain-Namen abgeschlossen hat.

2 Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden Bedingungen erfüllt: a. Sie oder er verpflichtet sich zur Einhaltung des schweizerischen Rechts, ins- besondere der vorliegenden Verordnung, ihrer Ausführungsbestimmungen sowie des Registrarvertrags. b. Sie oder er verfügt über eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz. c. Sie oder er beherrscht die Hard- und Software sowie die technischen Abläu- fe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Register- betreiberin. d. Sie oder er hat ein Verfahren zur Überprüfung der Identifizierungsangaben eingerichtet, die von Personen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen. e. Sie oder er verfügt über die notwendigen personellen und technischen Res- sourcen, um die Ablage und Aktualisierung der administrativen und techni- schen Daten zu gewährleisten, die von Personen, die einen Domain-Namen beantragen, oder von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen einge- reicht werden.

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f. Sie oder er verfügt im Bereich Informatik über die notwendige Hard- und Software zur Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten, die von Per- sonen eingereicht werden, die einen Domain-Namen beantragen, und bewahrt diese Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz auf. g. Sie oder er hat Sicherheiten geleistet, die bei zweifelhafter Solvenz oder Zahlungsausfall verwertet werden können; sie dürfen das voraussichtliche Risiko der Registerbetreiberin nicht übersteigen und sind zum Zinssatz eines Sparkontos zu verzinsen.

3 Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin

einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die not- wendig sind, um zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen erfüllt. 4 Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Register- betreiberin umgehend mitzuteilen.

5 Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmun-

gen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausge- staltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung.

6 Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen

Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag). 7 Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterin- nen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren.

8 Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Ab-

sätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar.

Art. 18 Information der Öffentlichkeit

1 Die Registerbetreiberin veröffentlicht die Voraussetzungen für den Abschluss

eines Registrarvertrags sowie eine Liste der abgeschlossenen Registrarverträge mit Angabe von Name und Firma, Postadresse, Telefonnummer sowie E-Mail- und Internetadresse der Registrare.

2 Sie gibt die Registrarverträge auf Verlangen Dritten bekannt. Bestimmungen und

Beilagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.

Art. 19 Recht auf Zugriff auf das Registrierungssystem

1 Die Registrare, die einen Registrarvertrag abgeschlossen haben, können auf das

Registrierungssystem der Registerbetreiberin zugreifen und Domain-Namen im

2 SR 235.1

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Namen Dritter und zu deren Lasten registrieren und verwalten. Sie können sich Domain-Namen im eigenen Namen für den Eigenbedarf zuweisen. 2 Sie können ihr Recht nur so weit geltend machen, als die von der Registerbetreibe- rin vorgesehenen technischen und organisatorischen Verfahren und Bedingungen dies zulassen.

Art. 20 Pflichten der Registrare 1 Die Registrare müssen ein Angebot unterbreiten, das ausschliesslich die Zuteilung eines Domain-Namens beinhaltet (entbündeltes Angebot).

2 Sie müssen ihren Kundinnen oder Kunden jederzeit die Möglichkeit bieten, die

administrative Verwaltung eines Domain-Namens an einen anderen Registrar zu transferieren. Vorbehalten bleiben zivilrechtliche Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags.

3 Sie müssen die Geschäftskorrespondenz, Belege, Titel und Journaldateien (log

files), geordnet nach Domain-Namen, während zehn Jahren ab Aufhebung der Registrierung aufbewahren. Auf Verlangen sind diese der Registerbetreiberin inner- halb von maximal drei Werktagen herauszugeben.

4 Die Registrare müssen:

a. mit der Registerbetreiberin zusammenarbeiten und ihr jede notwendige technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit der Verwaltung der Domain-Namen leisten; b. sicherstellen, dass die Halterinnen und Halter von Domain-Namen über eine allfällige Einstellung der Registrartätigkeit informiert werden und ihnen das Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprüche bekannt ist.

Art. 21 Informationsaufgaben 1 Die Registrare informieren die Registerbetreiberin über beantragte oder registrierte Domain-Namen, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, sobald sie davon Kenntnis haben. 2 Sie melden der Registerbetreiberin unverzüglich alle technischen Störungen, die sie an ihren Systemen, ihren Registrierungsdienstleistungen oder im Betrieb des DNS feststellen. 3 Sie leiten sämtliche Informationen der Registerbetreiberin an ihre Kundinnen und Kunden weiter.

Art. 22 Rechtsbeziehungen

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Registraren, Gesuchstellerinnen und Gesuchstel-

lern sowie Halterinnen und Haltern von Domain-Namen unterstehen dem Privat- recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ausfüh- rungsvorschriften.

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2 Die Registrare sind in der Preisfestlegung für ihre Registrierungsdienstleistungen frei; vorbehalten bleibt Artikel 40 Absatz 4 FMG. 3 Die Registrare veröffentlichen ihre Preise sowie die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für ihre Dienstleistungen.

Art. 23 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Die Registrare arbeiten mit der Registerbetreiberin zusammen, um Bedrohungen,

Missbräuche und Gefahren zu identifizieren, welche die Verwaltung der Domains und der ihnen untergeordneten Domain-Namen, die dafür verwendete Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie können Personendaten im Zu- sammenhang mit solchen Vorfällen bearbeiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. 2 Sie melden den zuständigen Stellen des Bundes sicherheitsrelevante Zwischenfälle in ihren Systemen, ihrer Verwaltungsinfrastruktur oder dem DNS. Sie können Per- sonendaten im Zusammenhang mit Zwischenfällen bearbeiten und den zuständigen Stellen weiterleiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.

3 Auf Verlangen einer im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierenden Schweizer

Behörde fordert der betreffende Registrar die Halterin oder den Halter eines Do- main-Namens ohne gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens auf, eine solche innerhalb von 30 Tagen zu bezeichnen. 4 Die Registrare übermitteln dem angerufenen Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihnen vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung einer Streitigkeit nötig sind.

4. Abschnitt: Zuteilung

Art. 24 Registrierungsgesuch 1 Reicht ein Registrar im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfah- ren.

2 Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn:

a. es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wur- de; b. es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere:

1. die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens,

2. die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der Gesuchstellerin

oder des Gesuchstellers, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse,

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3. die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung,

ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind.

3 Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen, die von der Regis-

terbetreiberin oder den Registraren zur Überprüfung des Namens, der Adresse und der rechtlichen Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Zutei- lungsvoraussetzungen verlangt werden können, notwendig sind, insbesondere: a. bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsaus- weises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung; b. bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Han- delsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsur- kunde; c. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handels- register entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt; d. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer. 4 Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsge- suchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formu- laren vorschreiben.

Art. 25 Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen

1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn:

a. die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String zwischen

3 und 63 autorisierte Zeichen enthält; das BAKOM bestimmt die autorisier-

ten Zeichen und kann Ausnahmen bezüglich der minimalen Anzahl vorse- hen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt; die Namen der Kantone und Einwohnergemeinden der Schweiz sowie die zwei- stelligen Abkürzungen der Kantone sind nach Artikel 26 Absatz 1 Buchsta- be b reserviert und können den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körper- schaften zugewiesen werden; b. die beantragte Bezeichnung nicht nach den Bestimmungen dieser Verord- nung reserviert ist, es sei denn, die Reservation erfolgte für die gesuchstel- lende Person; c. die besonderen Zuteilungsvoraussetzungen für die betreffende Domain erfüllt sind.

3 SR 431.03

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2 Die Registerbetreiberin verweigert die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn:

a. die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst; b. technische Gründe dies erfordern.

3 Sie kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn die Gesuchstelle-

rin oder der Gesuchsteller Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nach- lassstundung befindet.

Art. 26 Reservierte Bezeichnungen

1 Die folgenden Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen sind in den

Landessprachen und in Englisch reserviert: a. die Bezeichnungen der Bundesbehörden und Bundesbetriebe, die Namen der Bundesrätinnen und Bundesräte sowie der Bundeskanzlerin oder des Bun- deskanzlers, die Bezeichnungen von offiziellen Gebäuden und die anderen mit dem Staat verbundenen Bezeichnungen nach der zentralen Liste der schützenswerten Bezeichnungen für Domain-Namen, die von der Bundes- kanzlei zuhanden des Bundes erstellt wird; b. die Namen der Kantone und Einwohnergemeinden der Schweiz sowie die zweistelligen Abkürzungen der Kantone; c. die Namen und Abkürzungen internationaler Organisationen, die nach schweizerischem Recht geschützt sind; d. die Bezeichnungen, die nach den Regeln, die auf internationaler Ebene an- gewendet werden, für generische Domains der ersten Ebene reserviert wer- den müssen; e. die Bezeichnungen, die für die Tätigkeit der Registerbetreiberin, namentlich für deren Kommunikation, notwendig erscheinen.

2 Reservierte Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen können als

Domain-Name nur denjenigen Personen oder Kategorien von Personen zugeteilt werden, für die sie reserviert sind, es sei denn, die Personen oder Kategorien von Personen haben einer Zuteilung an Dritte zugestimmt; vorbehalten bleiben zudem diejenigen Fälle, in denen eine Zuteilung bereits vor der Reservation oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte. Im Streitfall werden gleichlautende Be- zeichnungen für einen Kanton und eine Einwohnergemeinde Letzterer zugeteilt.

Art. 27 Zuteilungsverfahren

1 Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird

mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain- Namens abgeschlossen.

2 Die Registerbetreiberin teilt das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen zu. Die

Zuteilung tritt mit der elektronischen Bestätigung in Kraft, die über das Registrie- rungssystem an den Registrar erfolgt, der im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers tätig ist.

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3 Sie teilt die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens dem Registrar, der im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers tätig ist, elektronisch über das Registrierungssystem oder nötigenfalls auf anderem Wege mit.

4 Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-

Namens, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der entsprechenden Mitteilung: a. einen solchen Entscheid verlangt; und b. eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz sich im Ausland befindet.

5. Abschnitt: Domain-Namen

Art. 28 Rechte der Halterin oder des Halters 1 Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain- Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.

2 Sie oder er verwaltet diejenigen Domain-Namen frei, die dem ihr oder ihm zuge-

teilten Domain-Namen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen.

3 Sie oder er kann den ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namen unter Beachtung

der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten über- tragen, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters stellt. 4 Sie oder er kann jederzeit auf einen Domain-Namen verzichten, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Löschung einreicht. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Registrar.

5 Das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen geht von Amtes wegen über:

a. an das aus einer Fusion hervorgehende Unternehmen, das Halter der den fusionierten Unternehmen zugeteilten Domain-Namen wird; b. im Falle einer Spaltung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsge- setz vom 3. Oktober 20034: an die übernehmenden Gesellschaft, die Halterin der Domain-Namen wird, die der im Inventar erwähnten übertragenden Gesellschaft zugeteilt waren; c. an die Erben der verstorbenen Halterin oder des verstorbenen Halters. 6 Es fällt in die Konkursmasse der konkursiten Halterin oder des konkursiten Hal- ters.

4 SR 221.301

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Art. 29 Pflichten der Halterin oder des Halters 1 Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, alle sie oder ihn betreffenden Informa- tionen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen und nötigenfalls zu korrigie- ren. 2 Sie oder er ist verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren betreffend Ansprü- che aus dem Kennzeichenrecht teilzunehmen.

Art. 30 Widerruf

1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem

Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: a. wenn die Halterin oder der Halter gegen diese Verordnung oder ihre Ausfüh- rungsbestimmungen verstösst; b. wenn die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung eines Domain-Namens nicht mehr eingehalten werden; c. wenn die Halterin oder der Halter der Verpflichtung nicht nachkommt, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen oder zu korrigieren; d. wenn ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit der Halterin oder dem Halter verlangt und diese oder dieser die Verwaltung des Domain- Namens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; e. wenn andere wichtige Motive, namentlich technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.

2 Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:

a. wenn eine Revision dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmun- gen dies vorsieht; b. wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwen- dig erweist; c. wenn die Halterin oder der Halter von sich aus auf ihren oder seinen Domain-Namen verzichtet; d. wenn sich der im Auftrag der Halterin oder des Halters handelnde Registrar in Konkurs oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufge- löst wurde und die Halterin oder der Halter die Verwaltung des Domain- Namens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transfe- riert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter über die Notwendigkeit des Transfers der Ver- waltung des Domain-Namens auf einen anderen Registrar informiert hat; die Frist nach Artikel 31 Absatz 3 beträgt 90 Tage;

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e. wenn ein Expertenentscheid im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dies verlangt, es sei denn, innerhalb der im Reglement des Streitbeilegungs- dienstes vorgesehenen Frist sei ein Zivilverfahren anhängig gemacht wor- den; f. wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht dies ihm Rahmen eines Verfahrens anordnet, das zu einem in der Schweiz vollstreckbaren Urteil oder Entscheid führt; g. wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet.

3 Als provisorische Massnahme kann die Registerbetreiberin:

a. einen Domain-Namen technisch blockieren; b. einen Domain-Namen administrativ blockieren, indem dessen Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird.

Art. 31 Wirkung eines Widerrufs

1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das

Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.

2 Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die

Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung: a. einen solchen Entscheid verlangt; und b. im Falle eines Sitzes oder Wohnsitzes im Ausland eine gültige Korrespon- denzadresse in der Schweiz bezeichnet.

3 Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener

Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zutei- lungsvoraussetzungen erfüllt sind.

3. Kapitel: Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin

Art. 32 Übertragungsverfahren

1 Das BAKOM kann die Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalte-

ten Domain oder besondere, mit dieser Funktion verbundene Aufgaben an Dritte (Beauftragte) übertragen.

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2 Es bezeichnet den oder die Beauftragten direkt oder im Rahmen eines offenen oder selektiven Vergabeverfahrens nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 19955 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 33 Form der Übertragung Die Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain oder besondere, mit dieser Funktion verbundene Aufgaben müssen in Form eines verwal- tungsrechtlichen Vertrags (Delegationsvertrag) übertragen werden.

Art. 34 Dauer der Übertragung 1 Der Delegationsvertrag ist zeitlich befristet. Seine Dauer wird nach Art und Bedeu- tung der übertragenen Aufgaben festgelegt.

2 Er kann verlängert oder erneuert werden.

Art. 35 Wesentliche Tätigkeiten oder Leistungen Der Beauftragte darf ihm übertragene Tätigkeiten oder Leistungen, die einen wesentlichen Bestandteil der übertragenen Funktion darstellen, nur mit Zustimmung des BAKOM an Dritte übertragen.

Art. 36 Unabhängigkeit 1 Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig als Registrar für die von ihm verwaltete Domain tätig sein. 2 Ist der Beauftragte mit einem Unternehmen, das als Registrar für die Domain tätig ist, rechtlich oder wirtschaftlich verbunden, so ist mittels geeigneter Massnahmen im Delegationsvertrag eine unabhängige Aufgabenerfüllung sicherzustellen, so bei- spielsweise hinsichtlich der Art und Weise der öffentlichen Kommunikation oder der Verpflichtung zur Unabhängigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 37 Aufgabenübertragung

1 Die Aufgaben der Registerbetreiberin sind im Rahmen eines Leistungskatalogs zu

vereinbaren; zur Überprüfung der Aufgabenerfüllung sind Qualitätsmerkmale fest- zulegen. 2 Es können weitere Leistungen der Registerbetreiberin vereinbart werden, nament- lich hinsichtlich der Zusammenarbeit in geeigneten internationalen Foren und Orga- nisationen sowie hinsichtlich Datenschutz und Internetsicherheit. 3 Die Registerbetreiberin muss nachweisen, dass sie für ihre Tätigkeiten im Zusam- menhang mit der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen über eine ausrei- chende Versicherungsdeckung verfügt.

5 SR 172.056.11

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Art. 38 Preis 1 Im Delegationsvertrag ist der Preis festzulegen, der von den Registraren für die Registrierung eines Domain-Namens und für die Verwaltung der entsprechenden Daten jährlich geschuldet ist.

2 Wurde die Aufgabenübertragung im Rahmen eines offenen oder selektiven Verga-

beverfahrens nach Artikel 32 Absatz 2 vorgenommen, so gelten folgende Regeln: a. der Preis entspricht der Offerte; b. der offerierte Preis kann während der Delegationsdauer angepasst werden, wenn sich die delegierten Aufgaben ändern; die Preisdifferenz errechnet sich aus den durch die Leistungsanpassung verursachten Kostenveränderungen; der Beauftragte unterbreitet dem BAKOM eine Offerte und weist die ent- sprechenden Kostenveränderungen nach; zur Überprüfung der Offerte kann das BAKOM Vergleichswerte heranziehen und sachdienliche Unterlagen einfordern. 3 Erfolgt die Aufgabenübertragung direkt, so deckt der Preis die relevanten Kosten der Registerbetreiberin, die aufgrund des mit dem BAKOM vereinbarten Leistungs- katalogs anfallen, und erlaubt zudem einen angemessenen Gewinn.

Art. 39 Informationspflicht

1 Die Beauftragten sind verpflichtet, dem BAKOM alle für die Umsetzung dieser

Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendigen Angaben und Dokumente zu liefern. 2 Sie sind verpflichtet, dem BAKOM die für die Erstellung einer offiziellen Statistik erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Artikel 97–103 der Verordnung vom 9. März 20076 über die Fernmeldedienste sind sinngemäss anwendbar.

Art. 40 Aufsicht

1 Das BAKOM sorgt dafür, dass die Beauftragten diese Verordnung, ihre Ausfüh-

rungsbestimmungen und den Delegationsvertrag einhalten. 2 Es kontrolliert in der Regel einmal alle zwei Jahre, wie die Beauftragten die über- tragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Beauftragten haben Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforder- lichen Informationen zu liefern.

3 Sind Anzeichen vorhanden, dass ein Beauftragter seinen in dieser Verordnung,

ihren Ausführungsbestimmungen oder im Delegationsvertrag festgelegten Ver- pflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Der Beauftragte hat Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern.

6 SR 784.101.1

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4 Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass der Beauftragte seine Verpflich- tungen nicht erfüllt, so trägt er die Kosten der Überprüfung.

Art. 41 Aufsichtsmassnahmen

1 Erfüllt der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht, so kann das BAKOM:

a. ihn auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; der Beauftragte muss dem BAKOM mitteilen, was er unternommen hat; b. ihn verpflichten, die unrechtmässig erzielten Einnahmen, dem Bund abzulie- fern; c. den Delegationsvertrag mit Auflagen ergänzen; d. den Delegationsvertrag mit sofortiger Wirkung oder innerhalb einer be- stimmten Frist einschränken oder auflösen.

2 Das BAKOM kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 42 Änderung des Delegationsvertrags

1 Das BAKOM kann einzelne Vertragsbestimmungen vor Ablauf der Vertragsdauer

mittels Verfügung ändern, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Vertragsänderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Der Beauftragte erhält eine angemessene Entschädigung, wenn die Vertragsände-

rung bezüglich der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben für ihn mit einem finanziellen Nachteil verbunden ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns.

Art. 43 Beendigung der übertragenen Tätigkeit

1 Das BAKOM löst den Delegationsvertrag entschädigungslos auf, wenn ein Beauf-

tragter die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Tätigkeit einstellt, Konkurs anmel- det oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet.

2 Es kann den Delegationsvertrag unter angemessener Entschädigung des Beauftrag-

ten auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen not- wendig ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den der Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

3 Das BAKOM kann die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben

wieder selber übernehmen oder einem Dritten übertragen.

4 DieAnsprüche der Halterinnen und Halter bezüglich der ihnen zugeteilten

Domain-Namen bleiben auch gegenüber einer neuen Registerbetreiberin gewahrt.

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5 Der Beauftragte muss mit der neuen Registerbetreiberin zusammenarbeiten und ihr jede notwendige technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und der Sicherheit der Verwaltung der betref- fenden Domain und der ihr untergeordneten Domain-Namen notwendig ist. Er hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert seiner Unterstützung basierende Entschädi- gung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen durch das BAKOM festge- setzt. Der Beauftragte muss insbesondere Folgendes bereitstellen: a. unentgeltlich: die Tätigkeitsjournale und alle aufgezeichneten Daten und Informationen über die betreffende Domain und die Halterinnen und Halter von zugeteilten Domain-Namen sowie über die Verwaltungshandlungen be- züglich dieser Domain-Namen und deren, namentlich technische, Merkmale; b. gegen Entschädigung zum Buchwert: die für die Weiterführung der übertra- genen Funktion oder der übertragenen Aufgaben nötige technische Infra- struktur und Informatik. 6 Der Beauftragte sorgt dafür, dass die betroffenen Personen über die Einstellung der Tätigkeiten informiert werden und ihnen das Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprü- che bekannt ist.

4. Kapitel: Domain «.ch»

Art. 44 Gegenstand Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.ch» sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Domain «.ch» untergeordnet sind.

Art. 45 Eigenschaften

1 Die Domain «.ch» weist folgende Eigenschaften auf:

a. Sie stellt eine länderspezifische Top-Level-Domain dar, die vom Bund ver- waltet wird. b. Die ihr untergeordneten Domain-Namen stehen allen natürlichen und juristi- schen Personen zur Zuteilung und Nutzung offen. c. Die Registrarfunktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die mit der Registerbetreiberin einen gültigen Registrarvertrag abgeschlossen haben. 2 Die Registerbetreiberin richtet einen Streitbeilegungsdienst nach Artikel 14 ein.

Art. 46 Öffentlich zugängliche Daten

1 Folgende Angaben müssen in der WHOIS-Datenbank abrufbar sein:

a. Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechenden ACE- String;

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b. vollständiger Name der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain- Namens; c. Postadresse des Sitzes oder Wohnsitzes der Halterin oder des Halters, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Orts, der Post- leitzahl, des Staates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes; d. wenn die Halterin eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: Name der mit der Vertretung betrauten natürlichen Person; e. die massgebende Sprache für die Durchführung eines allfälligen Streitbeile- gungsverfahrens; f. Name und Postadresse der technisch verantwortlichen Person, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Orts, der Postleitzahl, des Staates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes; g. die Angabe, ob ein Domain-Name durch das DNSSEC-System gesichert ist; h. Datum der ersten Zuteilung des Domain-Namens; i. der vollständige Name des Registrars, der im Auftrag der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens handelt. 2 Die Registerbetreiberin trifft geeignete, namentlich technische, Massnahmen, um eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbeson- dere ihre Verwendung zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.

Art. 47 Besondere Zuteilungsbedingungen

1 Ist ein Domain-Namen noch nicht zugeteilt und sind die allgemeinen Zuteilungs-

voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllt, so teilt die Registerbetreiberin den Domain- Namen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu, die oder der das Gesuch zuerst eingereicht hat.

2 Die Registerbetreiberin überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumeri-

scher Bezeichnungen von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten bezüglich Ansprü- chen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivil- rechtlich zu regeln.

Art. 48 Umgesetzte Domains «.ch» 1 Die Verwaltung länderspezifischer Domains «.ch», die in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme umgesetzt sind, obliegt einer eigenen Registerbetreiberin. Das BAKOM kann diese Verwaltung an die Registerbetreiberin der Domain «.ch» übertragen.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Domain «.ch» sind auf die Verwaltung

umgesetzter Domains «.ch» sinngemäss anwendbar.

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5. Kapitel: Domain «.swiss»

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 49 Gegenstand Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.swiss» sowie die Verwaltung und die Zuteilung der dieser unter- geordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.

Art. 50 Eigenschaften Die Domain «.swiss» weist die folgenden Eigenschaften auf: a. Sie wird vom Bund verwaltet. b. Sie sowie die ihr untergeordneten Domain-Namen sollen der schweizeri- schen Community, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern. c. Die ihr untergeordneten Domain-Namen können nur in der Schweiz ansässi- gen Personen oder solchen, die einen besonderen Bezug zur Schweiz haben, zugeteilt werden. d. Die Politik der Zuteilung von Domain-Namen hat umsichtig und sorgsam zu erfolgen und die Interessen der schweizerischen Community zu berücksich- tigen; sie kann eine stufenweise Öffnung der zuteilbaren Bezeichnungskate- gorien und der zuteilungsberechtigten Personen vorsehen. e. Die Registrarfunktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die mit der Registerbetreiberin einen gültigen Registrarvertrag abgeschlossen haben.

2. Abschnitt: Registerbetreiberin

Art. 51 Besondere Aufgaben In der Ausübung ihrer Funktion hat die Registerbetreiberin folgende besondere Aufgaben: a. Bereitstellen einer zentralen Anlaufstelle (single point of contact), bei der jede Person Domain-Namen melden kann, deren Zuteilung oder Nutzung allenfalls widerrechtlich ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst; b. Durchführung von Stichproben zur Kontrolle, ob die zugeteilten Domain- Namen die Zuteilungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllen und ihre Nutzung allenfalls widerrechtlich ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst; c. Durchführung von Werbe- oder Sponsoringmassnahmen zur Förderung der Domain «.swiss».

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Art. 52 Öffentlich zugängliche Daten

1 FolgendeAngaben müssen gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene

angewendet werden, in der WHOIS-Datenbank abrufbar sein: a. Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechenden ACE- String; b. Name, Adresse und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betref- fenden Domain-Namens; c. Name, Adresse und Kontaktdaten der Administratorin oder des Administra- tors des betreffenden Domain-Namens; d. Informationen zum technischen, operationellen oder administrativen Status des betreffenden Domain-Namens; e. die Daten des Namensservers, der dem betreffenden Domain-Namen zuge- wiesen ist; f. Name, Adresse und Kontaktdaten des Registrars, der im Auftrag der Halte- rin oder des Halters des betroffenen Domain-Namens handelt. 2 Die Registerbetreiberin stellt Suchfunktionalitäten für die WHOIS-Datenbank zur Verfügung, die sich auf Kriterien wie Domain-Name, mit dessen Verwaltung beauf- tragter Registrar oder Bezeichnung des Namensservers stützen.

3. Abschnitt: Zuteilung

Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen

1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraus-

setzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann eine ausreichende Verbin- dung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. b. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gehört zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist. c. Die beantragte Bezeichnung gehört zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu einer für die Zuteilung verfügbaren Kategorie von Bezeichnungen. d. Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unab- dingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistun- gen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.

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e. Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1. Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die Gesuchstellerin oder der

Gesuchsteller einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.

2. Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten

verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-recht- lichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts bean- sprucht wird.

3. Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:

– auf welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Recht hat oder an welcher sie oder er ein legitimes Interesse hat; – die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darauf ein Recht oder als habe sie oder er daran ein legitimes Interesse; oder – für deren Nutzung die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller von der oder den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen Organisationen autorisiert ist.

4. Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende

Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird. f. Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungs- mandat (Art. 56).

2 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern,

wenn: a. die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Namen führen kann; b. sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln; c. die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.

3 In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichter-

füllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Community gerechtfertigt ist.

Art. 54 Privilegierte Zuteilung

1 Für folgende Bezeichnungskategorien können Domain-Namen vor der allgemeinen

Öffnung der Domain «.swiss» zugeteilt werden:

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a. Bezeichnungen, die objektiv gesehen als öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten oder Organisation des öffentlichen Rechts oder ihren öffentlichen Tätig- keiten zugehörig erscheinen; b. in der Schweiz geschützte Marken oder andere von der schweizerischen Gesetzgebung geschützte Kennzeichen; c. nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, im Tra- demark Clearing House eingetragene Marken; d. die Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen betreffend Tätigkei- ten oder Tätigkeitssektoren, die für die Schweiz und ihre Gemeinden wesentlich sind.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) bestimmt im Hinblick auf die Schaffung eines Namensraums von hoher Qualität und höchstmöglicher Sicherheit die Bezeichnungskategorien, die privilegiert zugeteilt werden können, deren Prioritäten und die Dauer der Zutei- lungsperioden nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dem Werbebedarf für die Domain und den betrieblichen Sachzwängen. Es berück- sichtigt die inländischen und internationalen Marktbedingungen der Domain- Namen. Die Registerbetreiberin bestimmt und publiziert die Daten, an welchen die privilegierten Zuteilungsperioden beginnen. 3 Die Registerbetreiberin publiziert auf ihrer Webseite jeweils nach der Schliessung der privilegierten Zuteilungsperiode die eingegangenen Registrierungsgesuche für Domain-Namen, welche die allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzun- gen grundsätzlich erfüllen. Im Übrigen ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar. 4 Die Registerbetreiberin bestimmt und publiziert das allgemeine Eröffnungsdatum, ab welchem die Zuteilung von Domain-Namen für alle Bezeichnungskategorien beantragt werden kann.

Art. 55 Berechtigung und gestaffelte Öffnung

1 Für die folgenden Personenkategorien kann die Berechtigung an der Zuteilung

eines Domain-Namens Gegenstand einer gestaffelten Eröffnung sein: a. schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Organisationen des öffentlichen Rechts; b. im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben; c. Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben; d. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizer Staatsan- gehörigkeit.

2 Das UVEK bestimmt im Hinblick auf die Schaffung eines Namensraums von

hoher Qualität und höchstmöglicher Sicherheit die Reihenfolge, die Planung und die Anwendungsmodalitäten der gestaffelten Öffnung nach den Regeln, die auf interna-

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tionaler Ebene angewendet werden, dem Werbebedarf für die Domain und den betrieblichen Sachzwängen. Es berücksichtigt die Bedingungen des inländischen und internationalen Domain-Namen-Marktes.

Art. 56 Namenszuteilungsmandat

1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder

solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Community sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeich- nungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien erstellen und aktualisieren.

2 Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen

zuteilen: a. nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitä- ten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleis- ten; oder b. auf der Basis einer Spontanbewerbung.

3 Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtig-

ten Bewerberinnen und Bewerber müssen: a. darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen; b. nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Personengruppe repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Personengruppe unterstützt wird; c. allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszutei- lungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben; d. darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit an- gebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen; e. aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19927 bei allen Produkten eingehal- ten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht; f. aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Community einen Mehrwert beinhaltet;

7 SR 232.11

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g. aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt; h. einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen.

4 Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und

Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zutei- lung desselben Domain-Namens stellen.

5 Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der

Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Community einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet. 6 Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerbe- rinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.

7 DieNutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-

Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht.

8 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrneh-

mung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40–43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs.

9 Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat

bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.

Art. 57 Zuteilungsprozess 1 Die Registerbetreiberin prüft sämtliche Registrierungsgesuche für einen Domain- Namen und publiziert diese, es sei denn, das Gesuch erfüllt die allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Andere Gesuchstelle- rinnen und Gesuchsteller können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung ein Registrierungsgesuch für denselben Domain-Namen stellen.

2 Bei mehreren Gesuchen teilt die Registerbetreiberin den betreffenden Domain-

Namen in folgender Reihenfolge zu: a. grundsätzlich dem gesuchstellenden Gemeinwesen oder der gesuchstellen- den öffentlich-rechtlichen Organisation, wenn dieses oder diese in Konkur- renz zu einer privaten Gesuchstellerin oder einem privaten Gesuchsteller steht und die Zuteilung im öffentlichen Interesse liegt; b. der gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts, die eine Nutzung des betreffenden Domain-Namens vorsieht, der für die schweizerische Community, verglichen mit den anderen vorgesehenen Verwendungen, einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die gesuchstellen-

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den öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Organisationen des öffent- lichen Rechts auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen kön- nen, verzichtet die Registerbetreiberin auf die Zuteilung des betreffenden Domain-Namens; c. grundsätzlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, der oder dem bezüglich des betreffenden Domain-Namens ein Recht am Kennzeichen zusteht, falls sie oder er im Wettbewerb mit anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ohne ein solches Recht steht; d. an einer Auktion der oder dem Meistbietenden, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über konkurrierende Berechtigungen aus dem Kennzei- chenrecht für den betreffenden Domain-Namen verfügen, es sei denn, die Durchführung einer Auktion erscheint aufgrund der gesamten Umstände oder der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als unangemessen; der Auk- tionserlös fliesst der Bundeskasse zu; e. der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der als Erste oder Erster ein Gesuch gestellt hat, wenn sämtliche Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit dem Domain-Namen identische, nicht kommerzielle Ziele verfolgen; f. der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der eine Nutzung des betreffenden Domain-Namens vorsieht, der für die schweizerische Commu- nity einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als die von den anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern vorgesehene Nutzung; wenn kein Projekt diese Voraussetzungen erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor; der Erlös der Versteigerung fliest der allge- meinen Bundeskasse zu.

3 Die Registerbetreiberin prüft die rechtmässige Verwendung der beantragten Zei-

chenfolge nicht, vorbehalten bleibt die summarische Prüfung nach Artikel 53 Absatz

2 Buchstabe b. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im

Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln.

4. Abschnitt: Widerruf

Art. 58 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen: a. wenn es naheliegt, dass eine generische Bezeichnung, deren Zuteilung als Domain-Name vorgenommen wurde, mit Namenszuteilungsmandat hätte erfolgen müssen; die Halterin oder der Halter des Namenszuteilungsmandats bezahlt der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter eine Entschädi- gung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens;

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b. wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung offensichtlich erscheint, dass eine zugeteilte Bezeichnung Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht verletzt; c. wenn der Domain-Name eine geografische Bezeichnung enthält, die für einen Teil oder die Gesamtheit der schweizerischen Community von beson- derem Interesse ist und von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts gefordert wird; diese bezahlt der bishe- rigen Halterin oder dem bisherigen Halter eine Entschädigung in Höhe der gesamten Registrierungs- und Verwaltungskosten des widerrufenen Domain-Namens; d. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter die Zuteilung in der Absicht beantragt hat, den Ruf eines Dritten mit einem legi- timen Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder den Ruf eines Produkts oder einer Dienstleistung, die in der Öffentlich- keit mit diesem Namen assoziiert wird, zu schädigen; e. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter die Zuteilung in der Absicht beantragt hat, vom Ruf eines Dritten mit einem legitimen Interesse an diesem Namen oder an einem damit verbundenen Namen oder vom Ruf eines im öffentlichen Bewusstsein mit diesem Namen assoziierten Produkts oder einer solchen Dienstleistung zu profitieren; f. wenn die der Domain zugrundeliegenden Eigenschaften oder Werte es erfordern.

6. Kapitel:

Von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz verwaltete Domains

Art. 59

1 Die

schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können sich bei der ICANN um generische Domains der ersten Ebene ihrer Wahl bewerben.

2 Dabei halten sie die folgenden Grundsätze ein:

a. Sie stellen sicher, dass das Schweizer Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains und der untergeord- neten Domain-Namen respektiert werden. b. Sie stellen die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienstleistungen sicher. c. Sie ergreifen Massnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ver- wendung von der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Daten.

3 Das BAKOM überwacht die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2. Es präzi-

siert bei Bedarf die Massnahmen oder die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur, der für das Funktionieren des DNS erforderli- chen Dienste und der Massnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Daten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

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4 Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der eine generische Domain zugeteilt wurde, die notwendigen Regelungen nicht getroffen, so verwaltet sie die Domain nach den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Domain «.ch».

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 60 1 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts

abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 61 Kundinnen und Kunden von SWITCH

1 Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung darf SWITCH als beauftragte

Registerbetreiberin keine neuen Vertragsverhältnisse mit Endkundinnen und End- kunden mehr eingehen.

2 Bestehende Vertragsverhältnisse zwischen SWITCH und ihren Endkundinnen und

Endkunden, dürfen noch während drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für höchstens zwölf Monate verlängert werden.

3 Endkundinnen und Endkunden von SWITCH müssen einen Registrar mit der

Verwaltung ihrer Domain-Namen betrauen. Bestimmen sie trotz wiederholter Auf- forderung keinen Registrar, so kann SWITCH nach Vertragsende die Domain- Namen deaktivieren.

4 Domain-Namen, die vier Monate nach Vertragsende nicht zu einem Registrar

transferiert wurden, werden widerrufen. Die Domain-Namen können erst 40 Tage nach Widerruf einem Dritten neu zugeteilt werden.

5 Das BAKOM und SWITCH erarbeiten gemeinsam die Rahmenbedingungen, um

einen diskriminierungsfreien und transparenten Ablauf der Migration der Endkun- dinnen und Endkunden zu einem neuen Registrar nach den Absätzen 3 und 4 sicher- zustellen.

Art. 62 Bestehendes Delegationsverhältnis mit SWITCH

1 Das Delegationsverhältnis zwischen dem BAKOM und SWITCH nach dem Ver-

trag vom 31. Januar 2007 kann längstens bis zum 30. Juni 2018 verlängert werden.

2 Für eine Verlängerung des Delegationsverhältnisses gelten namentlich folgende

Bedingungen:

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a. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gültigen Retailpreise bleiben bis zum Ende des Delegationsverhältnisses unverändert. b. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gültige Wholesalepreis kann während des Delegationsverhältnisses entsprechend den aus der delegierten Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten und Erträgen angepasst werden; eine Preisänderung unterliegt der Genehmigungspflicht durch das BAKOM. c. Die Preiserträge dienen SWITCH zur Deckung der Kosten der delegierten Geschäftstätigkeit und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns; massge- bend sind die relevanten Kosten einer effizient arbeitenden Dienstleistungs- erbringerin. d. Das BAKOM prüft jährlich die von SWITCH ausgewiesenen Kosten und Erträge und legt den resultierenden Überschuss oder Verlust fest; gestützt darauf legt das BAKOM den per Ende eines Jahres bestehenden kumulierten Überschuss fest. e. SWITCH unterbreitet dem BAKOM die für die Kostenüberprüfung erforder- lichen Unterlagen betreffend die Preisgenehmigung nach dem Vertrag vom 31. Januar 2007; die Kostendarstellung, aufgeteilt nach einzelnen Geschäfts- bereichen, sowie der Anlagespiegel sind jeweils bis zum 31. Mai des Folge- jahres dem BAKOM einzureichen; dieses kann weitere Dokumente und In- formationen, die es für die Kostenüberprüfung als erforderlich erachtet, bei SWITCH einfordern. f. Die Website www.nic.ch besteht ausschliesslich zum Zweck der Registrytä- tigkeit und darf keine Informationen oder Verknüpfungen zu anderen Tätig- keiten von SWITCH oder einzelnen Registraren aufweisen. Bei Ablauf des Delegationsverhältnisses überträgt SWITCH das Nutzungsrecht am Domain- Namen nic.ch auf das BAKOM oder auf eine von diesem bestimmte Dele- gierte.

Art. 63 Verwendung eventueller Überschüsse

1 Am Ende der Delegationsdauer hat SWITCH den verbleibenden kumulierten

Überschuss innerhalb eines Monats vollständig an die Bundeskasse zu überweisen.

2 Das BAKOM verwendet den ihm bereits vor Beendigung des Delegationsverhält-

nisses überwiesenen Überschuss für die Finanzierung von Aufgaben und Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des DNS. Es bezeichnet die Aufgaben und Projekte, die finanziert werden, legt die Bedingungen zur Finanzie- rung fest und beaufsichtigt die korrekte Durchführung. Es veröffentlicht die Liste der bezeichneten Aufgaben und Projekte mit den gewährten Beträgen und den Namen der Begünstigten.

3 Ein nach Absatz 2 nicht verwendeter Überschuss ist mit Ablauf der Delegations-

dauer an die allgemeine Bundeskasse zu überweisen.

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Art. 64 Partnerverträge

1 Die Wholesale-Partner von SWITCH gelten als Registrare für die Domain «.ch»

im Sinne dieser Verordnung. 2 Die bestehenden Partnerverträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 65 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 3)

Begriffe und Abkürzungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung bedeutet: a. DNS (Domain-Namen-System [Domain Name System]): System für eine gemeinsame Organisation und eine hierarchisch strukturierte Verwaltung der Domain-Namen und deren Zuweisung an IP-Adressen (und umgekehrt); b. Domain oder Internet-Domain: Teilbereich innerhalb der hierarchischen Struktur des DNS, der durch eine gemeinsame Verwaltung der ihm zugeord- neten Domain-Namen gekennzeichnet ist; c. Domain-Name: einziger Kommunikationsparameter, der aus einer Folge von alphanumerischen, ideografischen oder anderen Zeichen besteht und die Zuordnung zu einer Domain erlaubt; d. ACE-String (ASCII [American Standard Code for Information Interchange] Compatible Encoding-String): durch technische Vorgänge erstellte Zeichen- kette, die aus den Buchstaben a bis z (ohne Akzente und Umlaute), den Zah- len 0 bis 9 und Bindestrichen besteht. Ein Domain-Name wird in Form eines ACE-Strings im DNS registriert; e. Internet-Protokoll-Adresse oder IP-Adresse (IP oder Internet Protocol Address): numerischer Kommunikationsparameter, der das IP-Protokoll verwendet und die Identifizierung eines Netzelements des Internets ermög- licht; f. ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers): gemein- nützige Gesellschaft nach kalifornischem Recht, die insbesondere für die Zuteilung von IP-Adressen, für die Verwaltung der Top-Level-Domains des DNS und für den Betrieb der entsprechenden Root-Server zuständig ist; g. ISO (International Organisation for Standardization): Internationale Orga- nisation für Normung; h. Domain der ersten Ebene (Top Level Domain [TLD]): Domain der höchsten Ebene des DNS, die mittels einer durch die ICANN autorisierten Zeichen- folge einen bestimmten Namensraum definiert; i. Generische Domain der ersten Ebene (Generic Top Level Domain [gTLD]): Domain der ersten Ebene, die eine spezifische Organisation, ein Zeichen mit Unterscheidungsfunktion, einen Tätigkeits- oder einen spezifischen Interes- senbereich bezeichnet; j. Länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]): Domain der ersten Ebene, die mittels einer Zeichenkette nach ISO 3166-1 ALPHA-2 ein Land oder ein geografisches Gebiet bezeichnet;

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k. WHOIS-Datenbank: Datenbank, die allen Interessierten einen Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain-Namen in Echtzeit ermöglicht; l. Registerbetreiberin (registry): Organisation, die mit der zentralen Organisa- tion, Administration und Verwaltung einer Top-Level-Domain sowie mit der Zuteilung und dem Widerruf der Nutzungsrechte für die der Top-Level- Domain zugeordneten Domain-Namen beauftragt ist; m. Registrar: Organisation, die befugt ist, bei einer Registerbetreiberin die technischen und administrativen Schritte zu unternehmen, um im Auftrag der gesuchstellenden Person die gewünschten Domain-Namen zu registrie- ren und die administrative Abwicklung der Registrierung sicherzustellen; n. Registrierung: Gesamtheit der technischen und administrativen Schritte, die ein Registrar bei der Registerbetreiberin unternimmt, um für Gesuchstelle- rinnen und Gesuchsteller die Zuteilung eines Domain-Namens zu erwirken; o. Zuteilung: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin einer gesuchstel- lenden Person über einen Registrar das Nutzungsrecht für einen Domain- Namen erteilt; p. Halterin/Halter: eine natürliche oder juristische Person, der von der Regis- terbetreiberin das Nutzungsrecht für einen Domain-Namen erteilt wurde; q. Bezeichnung mit generischem Charakter: Bezeichnung, die sich in allge- meiner Weise auf eine Kategorie oder Gattung von Waren, Dienstleistungen, Personen, Gemeinschaften, Organisationen, Dingen, Techniken, Sachgebie- ten oder Aktivitäten bezieht oder diese beschreibt; r. Namenszuteilungsmandat: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin einen generischen Domain-Namen oder eine Gruppe ähnlicher generischer Domain-Namen unter der Bedingung eines spezifischen Verwendungs- zwecks zuteilt; s. DNSSEC (Domain Name System Security Extensions): standardisiertes Pro- tokoll der IETF (Internet Engineering Task Force), das den Datenaustausch innerhalb des DNS unter erhöhten Sicherheitsaspekten erlaubt; t. Transfer: Rechtsakt, mit welchem die Registerbetreiberin die administrative Verwaltung eines Domain-Namens auf Antrag der Halterin oder des Halters auf einen anderen Registrar überträgt; u. Kennzeichenrecht: jedes von der Rechtsordnung anerkannte Recht aus der Registrierung oder dem Gebrauch eines Zeichens mit Unterscheidungsfunk- tion, das die Rechtsinhaberin oder den Rechtsinhaber gegen die Beeinträch- tigung ihrer oder seiner Interessen durch die Registrierung oder den Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte schützt.

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