AS 2015 1373
Luftverkehrsabkommen vom 28. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait
Luftverkehrsabkommen vom 28. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait
SR 0.748.127.194.76; AS 2014 131
Änderung des Abkommens Abgeschlossen am 28. Juni 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. April 2015
Übersetzung1
Art. 5 Abs. 4 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erschei- nen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftver- kehrsunternehmen den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und dass sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen.
Art. 6 Abs. 1 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a. sie nicht den Beweis besitzt, dass die besagten Luftverkehrsunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie be- zeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen; oder b. die besagten Luftverkehrsunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben; oder c. die besagten Luftverkehrsunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2014-2775 1373
Luftverkehr. Abk. mit Kuwait AS 2015
Art. 17 Tarife 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrs- linien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, ihren Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.
2. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts im Gebiet jeder Ver-
tragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf: a. die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken; b. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder infolge von Preisabsprachen unter den Luftverkehrsunternehmen; und c. den Schutz der Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich nied- rig gehalten werden.
3. Keine Vertragspartei trifft einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder
Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Luftverkehrs- unternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftver- kehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Über- einstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Beratungen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Beratungen finden spätestens vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Begehrens statt.