AS 2015 2509
Abkommen über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (mit Prot.)
Originaltext
Abkommen über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen am 18. Juni 2015 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2015
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet, haben im Bestreben, den grenzüberschreitenden Strassenverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, Folgendes vereinbart:
1. Abschnitt: Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
Art. 1 Zuständigkeit (1) Für die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr ist die Behörde des Wohnsitzstaates zuständig. (2) Für Personen ohne Wohnsitz in einer der Vertragsparteien ist diejenige Ver- tragspartei zuständig, in der sie sich vorwiegend befinden.
Art. 2 Anerkennung der Führerausweise (1) Personen mit Wohnsitz in der einen Vertragspartei dürfen Motorfahrzeuge auf dem Gebiet der andern Vertragspartei führen, wenn sie einen gültigen Führerausweis besitzen und das von der besuchten Vertragspartei festgelegte Mindestalter erreicht haben. Dieser berechtigt zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien, für die der Ausweis ausgestellt ist. Artikel 42 Absatz 3bis der schweizerischen Verkehrszulas- sungsverordnung vom 27. Oktober 19761 (CH-VZV) und Artikel 39 Absatz 3a Buchstabe b der liechtensteinischen Verkehrszulassungsverordnung vom 1. August
19782 (FL-VZV) sind nicht anwendbar.
(2) Führerausweise, die unter Umgehung der Bestimmungen der schweizerischen oder liechtensteinischen Zulassungsvorschriften oder der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union über den Führerschein erworben werden, dürfen nicht verwendet werden.
SR 0.741.531.951.4 1 SR 741.51 2 LR 741.51
2015-0414 2509
Strassenverkehr. Abk. mit Liechtenstein AS 2015
Art. 3 Anerkennung der Lernfahrausweise (1) Der Lernfahrausweis einer Vertragspartei berechtigt zum Durchführen von Lernfahrten auf dem Gebiet der andern Vertragspartei, wenn die Lernfahrten ent- sprechend den Vorschriften des Wohnsitzstaates in Begleitung einer berechtigten Person erfolgen. (2) Die Mindestalter richten sich nach den Vorschriften der besuchten Vertrags- partei.
Art. 4 Wohnsitzwechsel (1) Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises einer Vertragspartei, die ihren Wohnsitz von einer Vertragspartei in die andere verlegen, müssen dies innert
14 Tagen der neu zuständigen Behörde melden und gleichzeitig den Führerausweis
des neuen Wohnsitzstaates beantragen. Die Behörde wird ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme zuständig. (2) Die neu zuständige Behörde erteilt den Führerausweis prüfungsfrei. Dies gilt auch, wenn die Person: a) den Führerausweis eines Drittstaates vorlegt, dieser aber materiell als Füh- rerausweis einer Vertragspartei anerkannt ist; b) einen befristeten Führerausweis besitzt. (3) Die neu zuständige Behörde meldet den Wohnsitzwechsel der bisher zuständi- gen Behörde. (4) Inhabern und Inhaberinnen eines gültigen liechtensteinischen Führerausweises wird der unbefristete schweizerische Führerausweis erteilt. Für Führerausweise der Kategorie A oder B gilt dies nur, wenn sie im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz mindestens ein Jahr gültig waren. In den übrigen Fällen wird der schweize- rische Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des liechtensteinischen Führerausweises und dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels, mindestens aber ein Jahr. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Kategorien und Unterkategorien und auf die während der Probe- zeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.
Art. 5 Aberkennung von Ausweisen der andern Vertragspartei Nach Widerhandlungen im Strassenverkehr wenden die schweizerischen Behörden gegenüber Personen mit liechtensteinischem Lernfahr- oder Führerausweis Arti- kel 45 CH-VZV3 und die liechtensteinischen Behörden gegenüber Personen mit schweizerischem Lernfahr- oder Führerausweis Artikel 42 FL-VZV4 an.
3 SR 741.51 4 LR 741.51
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2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise
Art. 6 Gegenseitige Anerkennung Fähigkeitsausweise werden gegenseitig anerkannt.
Art. 7 Anerkennung der Weiterbildungskurse (1) Weiterbildungsstätten und die von ihnen angebotenen Weiterbildungskurse für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse werden gegenseitig anerkannt. (2) Die vorgeschriebene Weiterbildung kann in der jeweils andern Vertragspartei absolviert werden.
Art. 8 Wohnsitzwechsel (1) Inhaber und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises einer Vertragspartei, die ihren Wohnsitz von einer Vertragspartei in die andere verlegen, müssen dies innert
14 Tagen der neu zuständigen Behörde melden und gleichzeitig den Fähigkeitsaus-
weis des neuen Wohnsitzstaates beantragen. Die Behörde wird ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme zuständig. (2) Die neu zuständige Behörde erteilt den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei. Sie rechnet die bisher absolvierte Weiterbildung an.
3. Abschnitt: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
Art. 9 Zuständigkeit Zuständig für die Zulassung zum Strassenverkehr von Fahrlehrern und Fahrlehrerin- nen ist die Behörde, die nach Artikel 1 Ziffer 1 und Artikel 4 Ziffer 1 für den Füh- rerausweis zuständig ist.
Art. 10 Anerkennung der Fahrlehrerbewilligung Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen ihren Beruf auf dem Gebiet der andern Ver- tragspartei bewilligungsfrei ausüben, sofern sie sich bei der Behörde dieser Ver- tragspartei angemeldet haben. Liechtensteinische Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich in jedem Kanton anzumelden, in dem sie tätig sein wollen.
Art. 11 Aufsicht und Massnahmen (1) Die Behörden der Vertragsparteien beaufsichtigen die Fahrlehrer und Fahrlehre- rinnen, die im Gebiet der eigenen Vertragspartei tätig sind.
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(2) Feststellungen, die eine Massnahme nach sich ziehen können, sind der nach Artikel 9 zuständigen Behörde zu melden. Diese informiert die meldende Behörde über die getroffenen Entscheide. (3) Die beaufsichtigende Behörde kann die Fahrlehrerbewilligung aberkennen.
Art. 12 Weiterbildung Die vorgeschriebene Weiterbildung kann in der jeweils andern Vertragspartei absol- viert werden. Die Behörden informieren sich gegenseitig über absolvierte Weiter- bildungen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.
Art. 13 Wohnsitzwechsel (1) Bei einem Wohnsitzwechsel gemäss Artikel 4 Ziffer 1 eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin wird die Fahrlehrerbewilligung der einen Vertragspartei durch die Bewilligung der andern Vertragspartei ersetzt. (2) Bisher absolvierte Weiterbildungen werden angerechnet.
4. Abschnitt: Zulassung der Fahrzeuge
Art. 14 Anerkennung der Zulassung (1) Solange ein Fahrzeug den Standort auf dem Gebiet einer Vertragspartei hat, darf es mit dessen Fahrzeugausweis und Kontrollschildern auf dem Gebiet der andern Vertragspartei in gleicher Weise verkehren wie die in der andern Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge; es darf namentlich auch zur Durchführung von Binnen- transporten verwendet werden. Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates ist nicht erforderlich. (2) Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. In folgenden Fällen gilt der Wohnsitz des Halters oder der Halterin als Standort: a) bei Fahrzeugen, die während der Woche auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der der Halter oder die Halterin nicht Wohnsitz hat, verwendet werden und die durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenen- de im Wohnsitzstaat des Halters oder der Halterin untergebracht werden; b) bei Fahrzeugen, die auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der der Halter o- der die Halterin nicht Wohnsitz hat, weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden; c) bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb des Wohnsitzstaates des Halters oder der Halterin und auf dem Gebiet der andern Vertragspartei.
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Art. 15 Wechsel der Zulassung (1) Wird der Standort eines in einer Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs in die andere Vertragspartei verlegt, so hat der Halter oder die Halterin dies innert 14 Tagen der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei zu melden. Diese lässt das Fahrzeug aufgrund des alten Fahrzeugausweises und eines neuen Versiche- rungsnachweises und allfälliger zusätzlicher Dokumente zum Verkehr zu. (2) Die neu zuständige Behörde sendet den annullierten alten Fahrzeugausweis und die dazugehörenden Kontrollschilder der bisher zuständigen Behörde zurück. Diese übermittelt der neu zuständigen Behörde auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie davon. Ebenso übermittelt die bisher zustän- dige Behörde der neu zuständigen Behörde auf Ersuchen den Prüfungsbericht für einen allfällig vorhandenen Fahrtschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer oder eine beglaubigte Kopie davon.
5. Abschnitt:
Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte und Fahrverbote
Art. 16 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Wirkung auf die andere Vertrags- partei auszustellen, sofern die Bedingungen nach Artikel 78–85 der schweizerischen Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19625 (CH-VRV) sowie die Bedin- gungen nach Artikel 76–83 der liechtensteinischen Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 19786 (FL-VRV) erfüllt sind. In Bezug auf die Zuständigkeit (Art. 79 CH-VRV) wird das Fürstentum Liechtenstein einem schweizerischen Kanton gleichgestellt.
Art. 17 Sonntags- und Nachtfahrverbot Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen mit Wirkung auf die andere Vertragspartei auszustellen, sofern die Bedingungen nach Artikel 92 CH-VRV7 sowie die Bedingungen nach Artikel 90 FL-VRV8 erfüllt sind. In Bezug auf Artikel 92 CH-VRV wird das Fürs- tentum Liechtenstein einem schweizerischen Kanton gleichgestellt.
5 SR 741.11 6 LR 741.11 7 SR 741.11 8 LR 741.11
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6. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung
Art. 18 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: a) Fahrzeugtypisierung; b) Fahrzeugzulassung; c) digitale Fahrtschreiberkarten; d) Zulassung von Führern und Führerinnen; e) Administrativmassnahmen. (2) Eine Zusammenarbeit im Bereich weiterer Informationssysteme des Strassen- verkehrs können die Vertragsparteien im Protokoll zu diesem Abkommen (Art. 25) regeln, soweit keine besonders schützenswerten Personendaten betroffen sind. (3) Das Fürstentum Liechtenstein wird im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an der Führung und Nutzung des schweizerischen Informationssystems Verkehrszu- lassung (IVZ) beteiligt. (4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Fürstentum Liech- tenstein anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ ist im Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführt. (5) Den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein, einschliesslich der Landespolizei und der Strafverfolgungsbehörden, kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den entsprechenden schweizerischen Behörden.
Art. 19 Kosten (1) Die Schweiz kommt für die Kosten von Entwicklung, Weiterentwicklung und Betrieb des Systems auf. (2) Das Fürstentum Liechtenstein kommt für den Zusatzaufwand auf, der durch spezifische liechtensteinische Bedürfnisse entsteht.
Art. 20 Daten (1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Zusam- menarbeit: a) für die Daten der Schweiz das schweizerische Bundesgesetz vom 19. Juni
19929 über den Datenschutz;
b) für die Daten von Liechtenstein das liechtensteinische Datenschutzgesetz vom 14. März 200210. (2) Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten der andern Vertrags- partei dürfen durch das Bundesamt für Strassen oder die Motorfahrzeugkontrolle des
9 SR 235.1 10 LR 235.1
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Fürstentums Liechtenstein an Drittstaaten weitergegeben werden, sofern die schrift- liche Zustimmung der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei vorliegt. (3) Die Bearbeitung von Daten in andern Systemen ist mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. (4) Mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde können Daten, die von ihr an das schweizerische IVZ übermittelt wurden, von den schweizerischen Behörden zu Statistik- und Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
7. Abschnitt:
Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbeschränkungseinrichtungen und LSVA-Erfassungsgeräte
Art. 21 Ausgabe von Fahrtschreiberkarten Für die Ausgabe von Fahrtschreiberkarten ist das Bundesamt für Strassen zuständig.
Art. 22 Werkstattzulassung, Werkstattkontrollen, Ausgabe von Werkstattkarten Die Eidgenössische Zollverwaltung ist zuständig für: a) die Zulassung von Werkstätten in den Bereichen Einbau, Prüfung und Repa- ratur von digitalen und/oder analogen Fahrtschreibern, Geschwindigkeits- beschränkungseinrichtungen sowie LSVA-Erfassungsgeräten; b) die entsprechenden Werkstattkontrollen; c) die Ausgabe von Werkstattkarten.
Art. 23 Rechnungstellung und Kosten (1) Die Kartengebühren für liechtensteinische Fahrtschreiberkarten werden vom Bundesamt für Strassen in Rechnung gestellt. (2) Das Bundesamt für Strassen zieht die Gebühren für alle Fahrtschreiberkarten ein. Bei ausstehenden Zahlungen für Fahrtschreiberkarten für das Fürstentum Liech- tenstein übernimmt, nach erfolgloser Mahnung durch das Bundesamt für Strassen, die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle das Inkasso.
8. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
Art. 24 Zuständige Behörden Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
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Art. 25 Protokoll Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständi- gen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen er- stellten Protokoll vereinbart. Das Protokoll ist untrennbarer Bestandteil dieses Ab- kommens.
Art. 26 Gemischte Kommission (1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen betreffend die Durchführung dieses Abkommens. Die gemischte Kom- mission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zusammen. (2) Die Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 25 erwähnten Protokolls zuständig. (3) Die Kommission kommt bei Bedarf auf Verlangen einer Vertragspartei zusam- men. Sie tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Ver- tragspartei zusammen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben: a) der Notenaustausch vom 15. Dezember 197711 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Füh- rer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen; und b) die Vereinbarung vom 25. Oktober 200612 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürsten- tums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenver- kehrsbereich.
Art. 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der zweiten der diplomatischen Noten in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander davon in Kenntnis setzen, dass die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung erfüllt sind. (2) Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Es verliert seine Gültigkeit zwölf Monate nach Eingang der diplomatischen Note, mit der die eine Vertragspartei die andere von der Kün- digung in Kenntnis gesetzt hat.
11 AS 1978 45 12 AS 2007 433
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Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 18. Juni 2015, in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für den Für die Regierung des Schweizerischen Bundesrat: Fürstentums Liechtenstein: Simonetta Sommaruga Adrian Hasler
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Anhang
Protokoll über die Durchführung des Abkommens über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
Gestützt auf Artikel 25 des Abkommens über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein. nachfolgend als Abkommen bezeichnet, wird zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen und der liechtenstei- nischen Motorfahrzeugkontrolle Folgendes vereinbart:
1. Zuständigkeit für Fahrzeugführer, Fahrzeugführerinnen und
Fahrzeuge (Art. 1 und 15 des Abkommens) Als zuständige Behörden gelten für die Schweiz die Motorfahrzeugkontrolle oder das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons und für das Fürstentum Liechtenstein die Motorfahrzeugkontrolle.
2. Anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ
(Art. 18 des Abkommens) Die anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ umfasst die folgen- den Erlasse und Erlassbestimmungen, jeweils in der Fassung mit Geltung am Tag des Inkrafttretens des Abkommens: a) Artikel 104a–104d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195813; b) Verordnung vom 19. Juni 199514 über die Typengenehmigung von Strassen- fahrzeugen; c) Verordnung vom 23. August 200015 über das Fahrberechtigungsregister; d) ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 200016.
13 SR 741.01 14 SR 741.511 15 SR 741.53 16 SR 741.55
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e) MOFIS-Register-Verordnung vom 3. September 200317; f) Verordnung vom 29. März 200618 über das Fahrtschreiberkartenregister;
3. Zuständigkeit für den digitalen Fahrtschreiber
(Art. 21–23 des Abkommens) Als zuständige Behörde gilt für die Schweiz das Bundesamt für Strassen und für das Fürstentum Liechtenstein die Motorfahrzeugkontrolle. Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit Zertifizierungen nach EU-Vor- gaben oder Interoperabilitätsprüfungen werden von beiden Vertragsparteien gegen- über der Europäischen Union selbstständig, aber koordiniert wahrgenommen. Änderungen oder Weiterentwicklungen in den Bereichen Fahrtschreiberkartenher- stellung, Anbindung der Vollzugssoftware oder WTO-Beschaffungen für Fahrt- schreiberkarten teilt das Bundesamt für Strassen der liechtensteinischen Motorfahr- zeugkontrolle rechtzeitig mit. Notwendige Änderungen am System des digitalen Fahrtschreibers ausserhalb des Wartungsvertrags infolge neuer technischer oder neuer EU-Anforderungen (z. B. TACHOnet, Zertifizierungsstelle) werden wie folgt geregelt: Das Bundesamt für Strassen informiert die Motorfahrzeugkontrolle frühzeitig und erarbeitet einen Vorschlag für die Umsetzung oder Anpassung. Danach finden im Rahmen der gemischten Kommission Verhandlungen statt über die konkrete Umset- zung einschliesslich einer allfälligen Kostenbeteiligung des Fürstentums Liechten- stein.
4. Zuständige Behörden (Art. 24 des Abkommens)
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens sind: Für die Schweiz: Bundesamt für Strassen CH-3003 Bern Für Liechtenstein: Motorfahrzeugkontrolle Postfach 684 FL-9490 Vaduz
17 SR 741.56 18 SR 822.223
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5. Gemischte Kommission (Art. 26 des Abkommens)
Die zuständigen Behörden, aus denen sich die gemischte Kommission zusammen- setzt, sind für die Schweiz das Bundesamt für Strassen und für Liechtenstein die Motorfahrzeugkontrolle. Der gemischten Kommission gehört mit beratender Stimme auch ein Vertreter oder eine Vertreterin der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) an.
Bern, am 18. Juni 2015, in zwei Originalen in deutscher Sprache.