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AS 2015 3815

Verordnung über die Unfallversicherung

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Änderung vom 18. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Ver- dienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familiengliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

18. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 832.202

2015-1550 3815

Unfallversicherung. V AS 2015

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