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AS 2015 625

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Bulgarien

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Bulgarien

vom 16. Februar 2015

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz

verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärme- behandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel und tieri- schen Nebenprodukten aus Bulgarien.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 Ziffer 1.1 aufgeführten Schutzzone in Bulgarien ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus den in Anhang 1 aufge- führten Hochrisikogebieten in Bulgarien ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern

1 Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den

Anhängen 1 und 2 aufgeführten Gebieten ist verboten.

2 In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken

und Bruteiern aus den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko vom

SR 916.443.102.5

2015-0338 625

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Bulgarien. V des BLV

Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 der Ent- scheidung 2006/415/EG3 erfüllt sind.

3 Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern nach Absatz 2

muss von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission».

Art. 5 Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischer- zeugnissen von Wildgeflügel

1 Die Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

von Wildgeflügel aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Gebieten ist ver- boten. 2 In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzuberei- tungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Gebieten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung 2006/415/EG4 erfüllt sind.

Art. 6 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten

1 DieEinfuhr von Sendungen mit vollständig oder teilweise von Vogelspezies

stammenden tierischen Nebenprodukten aus Haltungsbetrieben, die in den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.

2 In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten vom

Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach Artikel 9 der Entscheidung 2006/415/EG5 erfüllt sind und den Sendungen ein entsprechendes Handelspapier beiliegt.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2015 in Kraft.6

16. Februar 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen

die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG, ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.

4 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2.

5 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2.

6 Diese Verordnung wurde am 17. Febr. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Bulgarien. V des BLV

Anhang 1 (Art. 2–6)

Hochrisikogebiete

Folgende Gebiete in Bulgarien sind als Hochrisikogebiete definiert worden:

Postleitzahl Gebiet

1.1 Schutzzone:

52279 Konstantinovo

1.2 Überwachungszonen:

07079 In der Stadt Burgas die Ortsteile:

– Meden rudnik – Gorno ezerovo – Varli bryag

21141 Dimchevo

80916 Cherni vrah

57337 Polski izvor

43623 Livada

23604 Drachevo

20273 Debelt

58400 Prisad

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Bulgarien. V des BLV

Anhang 2 (Art. 4–6 )

Gebiete mit geringem Risiko

Folgende Gebiete in Bulgarien sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert wor- den:

Postleitzahl Gebiet

BGS04 Gemeinde Burgas BGS08 Gemeinde Kameno BGS21 Gemeinde Sozopol In der Gemeinde Sredets:

63055 – Rosenovo

17974 – Sredec

24712 – Djulevo

70322 – Sudohol

30168 – Zagortsi

65560 – Svetlina

03455 – Belila

59015 – Panchevo

In der Gemeinde Pomorie:

57491 – Pomorie

35691 – Kamenar

00271 – Aheloi

35033 – Kableshkovo

44425 – Laka

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