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AS 2016 2479

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 22. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik» ersetzt durch «Verband für Elektro-, Energie und Informa- tionstechnik (Electrosuisse)».

Art. 1a Abs. 4

4 Jedes kennzeichnungspflichtige Unternehmen, unabhängig davon, ob es den

Produktemix oder den Lieferantenmix gewählt hat, veröffentlicht seinen Lieferan- tenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Veröffentlichung hat insbe- sondere über die von den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch im Internet zu erfolgen.

Art. 10 Abs. 1

1 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und

Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.27 festgelegt.

Art. 11 Abs. 1

1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energie-

technischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhän- gen 2.1–3.10 angeben.

1 SR 730.01

2014-2907 2479

Energieverordnung AS 2016

Art. 17 Abs. 6

6 Aus den Mitteln, die für die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärme-

nutzung und der Gebäudetechnik nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des CO2- Gesetzes vom 23. Dezember 20112 zur Verfügung stehen und in Form von Glo- balbeiträgen an die Kantone ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt 5 Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.

Art. 17dbis Abs. 1 Bst. c und f

1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für

Umwelt (BAFU) und der nationalen Netzgesellschaft umgehend: c. die Art der Massnahmen; f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.

Art. 17dter Abs. 3 und 4 3 Stellt der Inhaber fest, dass Mehrkosten anfallen, so meldet er dies unverzüglich der kantonalen Behörde, dem BAFU und der nationalen Netzgesellschaft.

4 Kommt das BAFU bei der Prüfung der Meldung zum Schluss, dass die Mehrkos-

ten wesentlich sind, so erstellt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraus- sichtliche Höhe der zusätzlichen Entschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwend- bar.

Art. 17dquinquies Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 5 und 6 Zusammenstellung der Kosten und Teilzahlungen

1 Der Inhaber eines Wasserkraftwerks hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der

zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen. 1bis Sind die Massnahmen aufwendig, so kann der Inhaber ein Gesuch um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies im Bescheid über die voraussicht- liche Höhe der Entschädigung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortge- schritten ist.

5 Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen nach Absatz 1bis

und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.

6 Das BAFU überprüft die Gesuche um Teilzahlungen und stellt Antrag an die

nationale Netzgesellschaft. Diese führt die Zahlung gemäss dem Antrag des BAFU aus.

2 SR 641.71

2480

Energieverordnung AS 2016

Art. 17dsexies Bescheid über die tatsächliche Höhe der Entschädigung und Rückforderung

1 Nach Abschluss der Massnahmen teilt die nationale Netzgesellschaft dem Inhaber

des Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, wie hoch die Entschädigung ist, die ihm aufgrund der anrechenbaren Kosten ausbezahlt wird.

2 Sie fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.

Art. 22b Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 3.6

1 Das BFE wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch und über die CO 2-

Emissionen aller im Vorjahr immatrikulierten Neuwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

2 Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

3 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die die Angaben nach Anhang 3.6

Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–i aller in Verkehr gebrachten oder abgegebenen neuen Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Es orientiert sich dabei an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG3. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. 4 Es stellt Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.

Art. 28 Bst. b und h Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: b. beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Gerä- ten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.10 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11); h. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen 2.1–3.10 füh- ren können (Art. 11).

Art. 28a Änderung von und Ausführungsbestimmungen zu Anhängen

1 Das UVEK kann die Anhänge 1.1–1.6 der technischen und wirtschaftlichen Ent-

wicklung anpassen.

3 Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.

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Energieverordnung AS 2016

2 Es erlässt zudem folgende Bestimmungen zu Anhang 3.6:

a. Es legt aufgrund der aktuellen Fahrzeugtypen die Energieeffizienz-Katego- rien A–G der Energieetikette fest. b. Es legt den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der immatriku- lierten Neuwagen und den biogenen Treibstoffanteil fest. c. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primär- energie-Benzinäquivalente sowie der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Ent- wicklung. d. Es legt die Parameter fest, welche für die Berechnung der Bewertungszahl nach Anhang 3.6 Ziffer 7 benötigt werden.

3 Es passt die Festlegungen nach Absatz 2 jährlich an. Die Anpassungen werden

jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

II 1 Die Anhänge 1.7, 2.1–2.5, 2.7–2.9, 2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.18, 2.20, 2.21, 3.3bis,

3.6 und 3.9 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.23–2.27 gemäss Beilage.

3 Der Anhang 3.11 wird aufgehoben.

III Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19854

Art. 20a Abs. 1 Bst. a und 1bis

1 Der Nachweis der Konformität einer Feuerungsanlage umfasst:

a. einen Prüfbericht einer Stelle nach Artikel 18 THG5, aus dem hervorgeht, dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 erfüllt; 1bis Für Geräte nach Anhang 2.1 oder 2.25 der Energieverordnung vom 7. Dezember

19986 kann der Nachweis der Konformität auch gemäss den Ziffern 4 dieser Anhän-

ge erbracht werden.

4 SR 814.318.142.1 5 SR 946.51 6 SR 730.01

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Energieverordnung AS 2016

Anhang 4 Ziffer 22 Aufgehoben

2. Verordnung vom 19. Mai 20107 über das Inverkehrbringen von nach

ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt

Art. 2 Bst. c Ziff. 5 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:

5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den

Artikeln 7, 10 und 11 sowie den Anhängen 2.1, 2.2, 2.5, 2.7, 2.9 und

3.9 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19988 nicht einhalten:

– Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern – netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte so- wie deren Kombinationen – netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner – netzbetriebene Elektrobacköfen – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen – netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen

IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2016 in Kraft.

2 Die Artikel 17 Absatz 6, 22b und 28a sowie Anhang 3.6 treten am 1. Januar 2017

in Kraft.

22. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 SR 946.513.8 8 SR 730.01

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Energieverordnung AS 2016

Anhang 1.7 (Art. 17d, 17dbis, 17dter und 17dquinquies)

Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Ziff. 1

1 Anforderungen an das Gesuch

1.1 Das Gesuch muss enthalten:

a. den Namen des Antragstellers; b. die betroffenen Kantone und Gemeinden; c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Um- fang und den Standort der Massnahmen; d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen; e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen; f. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen; g. Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe; h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fische- rei- und Wasserbaubewilligungen.

1.2 Die Bewilligungen nach Ziffer 1.1 Buchstabe h müssen nicht vorliegen für

die Entschädigung der Kosten von: a. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen; b. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt; oder c. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.

Ziff. 3.1 Bst. e

3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittel-

bar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Massnahmen: e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.

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Energieverordnung AS 2016

Ziff. 3.2

3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Steuern; b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen; c. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber eines Wasserkraftwerks be- reits anderweitig entschädigt werden; d. wiederkehrende Kosten, soweit diese später als 40 Jahre nach der Um- setzung der Massnahmen anfallen.

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Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.1 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, Warmwasser- und Wärmespeichern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung

von ≤ 400 kW und für Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Spei- chervolumen von ≤ 2000 Litern.

1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 814/20139.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden,

wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe a und 1.2–1.4 der Verordnung (EU) Nr. 814/201310 erfüllen.

2.2 Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1

nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe b und 1.2–1.4 der Verordnung (EU) Nr. 814/201311 erfüllen.

2.3 Ab dem 26. September 2018 dürfen Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1

nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe c, 1.2–1.4 und 1.5 der Verordnung (EU) Nr. 814/201312 erfüllen

2.4 Warmwasser- und Wärmespeicher gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr

gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen Warmhal- teverlust nach bisherigem Recht erfüllen.

9 Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasser- bereitern und Warmwasserspeichern, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162.

10 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

11 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

12 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

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Energieverordnung AS 2016

2.5 Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasser- und Wärmespeicher

gemäss Ziffer 1.1 mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlusten der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201313 erfüllen.

2.6 Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasser- und Wärmespeicher

gemäss Ziffer 1.1 mit einem Speichervolumen > 500 bis ≤ 2 000 Litern nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den ma- ximalen Warmhalteverlust der Klasse C gemäss Anhang II Ziffern 2 der De- legierten Verordnung (EU) Nr. 812/201314 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1.1 werden nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 814/201315 gemessen.

4 Konformitätserklärung

4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richt-

linie 2009/125/EG16 angewendet. Das in deren Anhang IV beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in deren Anhang V be- schriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

4.2 Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

13 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwas- serspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

14 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.5.

15 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

16 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

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Energieverordnung AS 2016

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang II Ziffern 1.6 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 814/201317; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 814/2013; e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Geräten gemäss Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/201318 gilt: a. Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus- nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen II–VIII der Delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. b. Wer Warmwasserbereiter in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterla- gen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsun- terlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienz- klasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisan- gabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2016

7.1 Warmwasserbereiter, die die Anforderungen an den maximalen Warmhalte-

verlust nach bisherigem Recht erfüllen, dürfen bis zum 25. September 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben wer- den.

17 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

18 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.4.

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Energieverordnung AS 2016

7.2 Geräte, die die ab dem 26. September 2017 neu geltenden Anforderungen an

das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 ab- gegeben werden.

7.3 Geräte, die die ab dem 26. September 2018 neu geltenden Anforderungen an

das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 ab- gegeben werden.

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Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

Ziff. 1.2 Bst. e

1.2 Ausgenommen sind:

e. Geräte nach Anhang 2.23 der vorliegenden Verordnung.

Ziff. 2.1 Fussnote

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Ener-

gieeffizienzindex (EEI) gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der Dele- gierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201019 unter 42 und ab dem 1. Januar

2013 unter 33 liegt.

Ziff. 7.2

7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Ver- kaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt wer- den, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffi- zienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/201020.

19 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energiever- brauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

20 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.

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Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Ziff. 1.1 und 1.3 Fussnote

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen mit

ungebündeltem Licht (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt be- stimmt sind, sowie für andere Lampentechnologien, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind.

1.3 Er gilt nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung

(EG) Nr. 244/200921.

Ziff. 8.4

8.4 Lampen, die die ab dem 1. September 2018 neu geltenden Anforderungen

dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

21 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts- lampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.

2491

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen

Ziff. 5 Bst. d Fussnote

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und der Messungen weiterer Eigenschaften der Geräte gemäss der europäischen Norm EN 6045622, gemäss Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/201023 und Artikel 2 sowie gemäss den Anhängen I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201024 sowie die Klassierung dieser Geräte aufgrund der letztgenannten Verordnung;

Ziff. 7.2

7.2 Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Ver- kaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienz- klasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisan- gabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/201025.

22 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

23 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

24 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Ener- gieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

25 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

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Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.5 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Tro- ckenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 6112126 und dem Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/201227 einen Energieeffizienzindex von kleiner als 42 aufweisen.

Ziff. 7.2

7.2 Wer elektrische Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt oder abgibt,

muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Wer- bung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energie- effizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/201228.

26 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

27 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Ener- gieverbrauch, ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

28 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

2493

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen

Ziff. 1.1 und 1.2

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen (einschliesslich in

Herde integrierter Backöfen).

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und weniger als 18 kg wiegen; c. Geräte mit einer «Mikrowellenerwärmungsfunktion»; d. mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Geräte; e. kleine Geräte (deren Garräume weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind).

Ziff. 2

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern ihr Energieeffi- zienzindex kleiner als 107 ist, gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 65/201429.

Ziff. 3

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 6035030 gemessen.

Ziff. 7.1 und 7.2

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201431 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

29 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und – dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1. 30 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

31 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

2494

Energieverordnung AS 2016

7.2 Wer netzbetriebene Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss

dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienz- klasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisan- gabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Ziff. 9

9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli

2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016

in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

2495

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

Ziff. 1.2 Bst. f

1.2 Ausgenommen sind:

f. Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/200932.

Ziff. 2.3

2.3 Geräte nach Ziffer 1.1 müssen ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen

gemäss Anhang II Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2019 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 5 der genannten Verordnung erfüllen.

Ziff. 7

7 Angaben des Energieverbrauchs

Vernetzte Geräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweisen, müssen die Anforde- rungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200833 erfüllen.

Ziff. 8

Bisherige Ziff. 7

Ziff. 9

9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016

9.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum

31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezem- ber 2017 abgegeben werden.

32 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.

33 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

2496

Energieverordnung AS 2016

9.2 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2017 neu geltenden Anforderungen an das

Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Ver- kehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2017 ab- gegeben werden.

9.3 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen an das

Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Ver- kehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 ab- gegeben werden.

2497

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

Ziff. 1 Bst. a

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies: a. komplexe Set-Top-Boxen nach den Anhängen B und F des Voluntary In- dustry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (version 3.1) vom 19. Juni 201334;

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

sie die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (version 3.1) erfüllen.

2.2 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a müssen zudem die Anforderungen über die

Energieeffizienz im Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäss Anhang 2.8 die- ser Verordnung erfüllen.

2.3 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/200935 erfüllen.

Ziff. 7

7 Angaben des Energieverbrauchs

Wer Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür besorgt sein, dass der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus (Pon in W) und im vorinstallierten Bereitschaftszustand (P standby und PAPD in W) sowie der jährliche Gesamtenergieverbrauch (TEC in kWh) im Internet frei einsehbar ist.

Ziff. 8

Bisherige Ziffer 7

34 Das Voluntary Industry Agreement kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik.

35 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

2498

Energieverordnung AS 2016

Ziff. 9

9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016

Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli

2017 abgegeben werden.

2499

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.11 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)

Ziff. 1.1 Bst. f

1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe

Stromversorgungsgeräte, welche: f. für die Anwendung mit Haushalts- und Bürogeräten gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200836 bestimmt sind.

Ziff. 3

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm EN 5056337 gemessen.

36 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durch-

führung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin- blick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektri- scher und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus- Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1. 37 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

2500

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.12 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten

Ziff. 1

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Gel- tungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200938 verwiesen.

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Ener-

gieeffizienzanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/200939 erfüllen.

2.2 Die Geräte müssen ab 1. Januar 2017 die Anforderungen nach Anhang I

Teil 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 und ab 1. Januar 2019 die Anforderungen nach Teil 3 Ziffer 3 erfüllen.

Ziff. 5 Bst. d Fussnote

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs der Geräte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 642/200940 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201041;

Ziff. 7.2

7.2 Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass

die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunter-

38 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.

39 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.

40 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.

41 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

2501

Energieverordnung AS 2016

lagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Ener- gieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die glei- che Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/201042.

Ziff. 8

8 Übergangsbestimmung

8.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum

31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezem- ber 2017 abgegeben werden.

8.2 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2017 neu geltenden Anforderungen an das

Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Ver- kehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2017 ab- gegeben werden.

8.3 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen an das

Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Ver- kehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 ab- gegeben werden.

42 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

2502

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.14 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten

Ziff. 1.2

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG43,

ergänzt mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/200944.

43 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umwelt- gerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Fassung gemäss ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. 44 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstoff- lampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschalt- geräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geän- dert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 221 vom 27.8.2015, S. 1.

2503

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.15 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

Ziff. 1.4

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 und Anhang II der

Verordnung (EU) Nr. 1194/201245.

45 Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchfüh- rung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1; zu- letzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.

2504

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.18 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Raumklimageräten und Komfortventilatoren

Ziff. 5 Bst. e

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: e. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für Raumklimageräte, Ein- kanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482546 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I– VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201147;

Ziff. 6.2

6.2 Wer Raumklimageräte und Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte in

Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Wer- bematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Ver- ordnung (EU) Nr. 626/201148.

46 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

47 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergän- zung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

48 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. e.

2505

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.20 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeschirrspülern

Ziff. 5 Bst. d

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigen- schaften der Geräte gemäss der europäischen Norm EN 5024249, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201050 sowie Artikel 2 und den Anhängen I–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201051;

Ziff. 6.2

6.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Ver- kaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklas- se auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach An- hang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201052.

49 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

50 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

51 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energie- verbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

52 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

2506

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.21 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Staubsaugern

Ziff. 6

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/201353 vorzunehmen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2 Wer Staubsauger gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss

dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienz- klasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisan- gabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013.

53 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergän- zung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

2507

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.23 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für:

a. netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden; b. Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Tempe- ratur oder in beiden Temperaturbereichen; c. Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.

1.2 Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind:

a. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–o der Verordnung (EU) Nr. 2015/109554; b. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095; c. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a–d der Ver- ordnung (EU) Nr. 2015/1095.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU)

Nr. 2015/1095.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2015/109555 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Januar 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a

zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Ver- ordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

2.3 Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b–c

zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Ver- ordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

54 Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung

der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19.

55 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2508

Energieverordnung AS 2016

2.4 Ab dem 1. Januar 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a

zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Ver- ordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 4 und den Anhängen IV, VI, VIII–XI der Verordnung (EU) Nr. 2015/109556 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeu- tung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenen- falls Zeichnungen des Modells sowie Angaben gemäss Anhang II Ziffer 2, Anhang V Ziffer 2 und Anhang VII Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/109557 c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III, IV, VI und VIII der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

56 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

57 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2509

Energieverordnung AS 2016

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 2015/109458 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2 Wer gewerbliche Kühlgeräte nach Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt,

muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Wer- bung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energie- effizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1094.

7 Übergangsbestimmungen

7.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längs-

tens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

7.2 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2018 neu geltenden Anforderungen gemäss

Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr ge- bracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

7.3 Geräte, die die ab dem 1. Juli 2018 neu geltenden Anforderungen gemäss

Ziffer 2.3 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr ge- bracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

7.4 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen gemäss

Ziffer 2.4 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr ge- bracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2019 abgegeben wer- den.

58 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschrän- ken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2.

2510

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.24 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Haushaltsdunstabzugshauben

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) Nr. 66/201459 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. August 2017 gelten die Energieeffizienzvorschriften der zweiten

Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.1 und die Niedrigverbrauchsvorschriften der zweiten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.3 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

2.3 Ab dem 1. Februar 2019 gelten die Energieeffizienzvorschriften der dritten

Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 61591 60 oder einem anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahren ermit- telt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die festgelegten Prüftoleranzen sind im Anhang III Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 61 ersichtlich.

59 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts- backöfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33. 60 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

61 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

2511

Energieverordnung AS 2016

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeu- tung sind wie Abmessungen und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeich- nungen des Modells; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigen- schaften gemäss der europäischen Norm EN 6159162 und Anhang V Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201463 sowie deren Klassierung aufgrund der letztgenannten Verordnung; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201464 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

62 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

63 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

64 Siehe Fussnote zu Ziff. 5.

2512

Energieverordnung AS 2016

6.2 Es dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit der Etikette 2, 3

oder 4 gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstabe a Tabelle 2 der Delegierten Ver- ordnung (EU) Nr. 65/201465 gekennzeichnet sind.

6.3 Ab 1. Januar 2018 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit

der Etikette 3 oder 4 gemäss Anhang I Ziff. 2a) Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 gekennzeichnet sind.

6.4 Ab 1. Januar 2020 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit

der Etikette 4 gemäss Anhang I Ziff. 2a) Tabelle 2 der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 65/2014 gekennzeichnet sind.

6.5 Wer Haushaltsdunstabzugshauben in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Ver- kaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienz- klasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisan- gabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

7 Übergangsbestimmungen

7.1 Geräte, die die Anforderungen des Anhangs 3.11 in der Fassung vom

1. August 2014 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden.

7.2 Geräte, die die Anforderungen nach Ziffer 2.1 dieses Anhangs nicht erfüllen,

dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längs- tens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

7.3 Geräte, die die ab 1. August 2017 neu geltenden Anforderungen nach Zif-

fer 2.2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.

7.4 Geräte, die die ab 1. Februar 2019 neu geltenden Anforderungen nach Zif-

fer 2.3 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden.

7.5 Geräte, die die Anforderungen an die Kennzeichnung nach den Ziffern 6.1

und 6.2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr ge- bracht werden. Geräte mit der Etikette 1 dürfen noch bis zum 31. Dezember

2017 abgegeben werden.

7.6 Geräte, die die Anforderungen nach den Ziffern 6.1 und 6.3 nicht erfüllen,

dürfen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gerä- te mit der Etikette 2 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

65 Siehe Fussnote zu Ziff. 5.

2513

Energieverordnung AS 2016

7.7 Geräte, die die Anforderungen nach den Ziffern 6.1 und 6.4 nicht erfüllen,

dürfen ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gerä- te mit der Etikette 3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

2514

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.25 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und

Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung von ≤ 400 kW.

1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)

Nr. 813/201366.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr

gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 67 er- füllen.

2.2 Ab dem 26. September 2017 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte

gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die An- forderungen des Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.

2.3 Ab dem 26. September 2018 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte

gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die An- forderungen gemäss Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 3 und

4 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforde- rungen werden anhand der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/201368 aufgeführten Vorgaben durchgeführt.

66 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgerä- ten und Kombiheizgeräten, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136.

67 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

68 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2515

Energieverordnung AS 2016

4 Konformitätserklärung

4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtli-

nie 2009/125/EG69 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschrie- bene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

4.2 Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; Informa- tionen gemäss Anhang II Ziffer 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 813/201370 sowie gegebenenfalls Zeichnungen des Modells; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013. e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

69 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober

2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die um-

weltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Fassung gemäss ABl. L

285 vom 31.10.2009, S. 10.

70 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2516

Energieverordnung AS 2016

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

Bei Geräten gemäss Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/201371 gilt: a. Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus- nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anforderungen der Anhänge II, III Ziffern 1 (Raumheizgeräte), 2 (Kombigeräte) und 5–10 sowie IV–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 auszuführen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden b. Wer Raumheizgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterla- gen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energie- effizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwen- den. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013. c. Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/201372 sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.

7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2016

7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum

31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht und abgegeben werden.

7.2 Geräte, die die ab dem 26. September 2017 neu geltenden Anforderungen an

das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 ab- gegeben werden.

7.3 Geräte, die die ab dem 26. September 2018 neu geltenden Anforderungen an

das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 ab- gegeben werden.

71 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Ver- bundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

72 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2517

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.26 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumlüftungsgeräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen.

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU)

Nr. 1253/201473.

1.3 Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verord-

nung (EU) Nr. 1253/2014.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Wohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht

werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verord- nung (EU) Nr. 1253/201474 erfüllen.

2.2 Nichtwohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr ge-

bracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang III Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

2.3 Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Wohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1

nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

2.4 Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Nichtwohnraumlüftungsanlage gemäss Zif-

fer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Für Wohnraumlüftungsanlagen werden die Messungen und Berechnungen

zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen anhand der Vorgaben nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1253/201475 durchgeführt.

3.2 Für Nichtwohnraumlüftungsanlagen werden die Messungen und Berechnun-

gen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen anhand der Vorga- ben in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 durchgeführt.

73 Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der An- forderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8.

74 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

75 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

2518

Energieverordnung AS 2016

4 Konformitätserklärung

4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtli-

nie 2009/125/EG76 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschrie- bene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

4.2 Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeu- tung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, gegebenenfalls Zeichnungen des Modells sowie Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/201477; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014. e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anforderungen der Anhänge II– VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/201478 auszuführen. Soweit

76 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober

2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die um-

weltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

77 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

78 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Ener- gieverbrauch, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27.

2519

Energieverordnung AS 2016

EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU be- reits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2 Wer Lüftungsgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass

die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterla- gen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energie- effizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwen- den. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.

7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2016

7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dür-

fen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht und abgegeben wer- den.

7.2 Wohnraumlüftungsanlagen, die die ab dem 1. Januar 2018 neu geltenden

Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Da- tum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.

7.3 Nichtwohnraumlüftungsanlagen, die die ab dem 1. Januar 2018 neu gelten-

den Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.

2520

Energieverordnung AS 2016

Anhang 2.27 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Haushaltskochmulden

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die An-

forderungen gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 79 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Februar 2017 gelten die Energieeffizienzvorschriften der zweiten

Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

2.3 Ab dem 1. Februar 2019 gelten die Energieeffizienzvorschriften der dritten

Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 60350 80 oder einem anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahren ermit- telt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die festgelegten Prüftoleranzen sind im Anhang III Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 81 ersichtlich.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts;

79 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts- backöfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33. 80 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

81 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.

2521

Energieverordnung AS 2016

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeu- tung sind wie Abmessungen und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeich- nungen des Modells; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigen- schaften gemäss der europäischen Norm EN 6035082; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Übergangsbestimmungen

6.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen nach Ziffer 2.1

dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

6.2 Geräte, die die ab 1. Februar 2017 neu geltenden Anforderungen an das

Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2018 ab- gegeben werden.

6.3 Geräte, die die ab 1. Februar 2019 neu geltenden Anforderungen an das

Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Ver- kehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2020 abgege- ben werden.

82 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

2522

Energieverordnung AS 2016

Anhang 3.3bis (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen und Leuchten

Ziff. 1.2

1.2 Er gilt nicht für Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verord-

nung (EU) Nr. 874/201283.

Ziff. 2

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sowie

die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV, VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201284 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstim- mung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie be- lassen werden.

2.2 Wer Geräte nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen,

dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unter- lagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufs- unterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieetikette abgebildet werden.

2.3 Alternativ zu Ziffer 2.2 kann auch die Energieeffizienzklasse in Weiss auf

einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Bei Leuchten gelten folgende Besonderheiten: a. Leuchten, die mit einem separaten Leuchtmittel verkauft werden, ist le- diglich die Effizienzklasse des Leuchtmittels zu deklarieren, auch wenn in der Leuchte zusätzlich nicht austauschbare Leuchtmittel eingebaut sind; b. Leuchten, die ohne separate Leuchtmittel verkauft werden und keine oder nur fest eingebaute Leuchtmittel enthalten, sind die höchste und die tiefste Effizienzklasse, getrennt durch einen Bindestrich, abzubil- den.

83 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergän- zung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

84 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

2523

Energieverordnung AS 2016

2.4 Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der

Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201285.

85 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

2524

Energieverordnung AS 2016

Anhang 3.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 199586 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

2 Kennzeichnungspflicht und freiwillige Kennzeichnung

2.1 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen, der nicht mehr als

2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen), gemäss Arti-

kel 1 Buchstabe p oder q EnV in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit der Energieetikette oder mit Angaben aus der Energieetikette kennzeichnen.

2.2 Wer einen Personenwagen mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in

Verkehr bringt oder abgibt und diesen mit der Energieetikette oder mit An- gaben aus der Energieetikette kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.

3 Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen

3.1 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen aus-

stellt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.

3.2 Die Energieetikette muss gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in

dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie muss mindestens gleich gut sicht- und lesbar platziert sein wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens.

3.3 Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.

3.4 Wird die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätz- lich die folgenden Vorgaben: a. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden. b. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch ab- rufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück. c. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.

86 SR 741.41

2525

Energieverordnung AS 2016

3.5 An nicht öffentlich zugänglichen Ausstellungstagen gilt die Kennzeich-

nungspflicht nicht.

3.6 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des Bundes-

amts für Energie (BFE) für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeu- gen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.

3.7 Die Listen nach Artikel 22b Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingese-

hen werden können. Werden sie in gedruckter Form aufgelegt, müssen sie mindestens halbjährlich aktualisiert werden. Eine Liste in gedruckter Form kann beim BFE kostenlos bestellt werden.

3.8 Inhalt der Energieetikette

3.8.1 Die Energieetikette enthält folgende Angaben:

a. Marke und Typ des Personenwagens; b. Art des benötigten Energieträgers; c. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus; d. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS; e. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG87 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/200788; f. Energieverbrauch nach Ziffer 8.1; g. CO2-Emissionen nach Ziffer 8.2; h. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorie nach Ziffer 8.3; i. CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung; j. Gültigkeitsdauer der Energieetikette; k. Typengenehmigungsnummer sofern vorhanden.

3.8.2 Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 3.8.1 bereits

anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann die vereinfachte Variante der Energieetikette nach Ziffer 10.2 verwendet werden.

3.8.3 Liegt eine schweizerische Typengenehmigung oder ein schweizerisches

Datenblatt nach Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 199589 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) vor, so sind die in der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt enthaltenen Daten zum Erstel- len der Energieetikette zu verwenden.

87 Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen, ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81. 88 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni

2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von

leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 1. 89 SR 741.511

2526

Energieverordnung AS 2016

3.8.4 Liegt keine schweizerische Typengenehmigung und kein schweizerisches

Datenblatt vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG90 zu entnehmen.

3.8.5 Liegt auch keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so sind die Daten

von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der TGV zu beziehen.

3.8.6 Liegt für einen Personenwagen noch keine schweizerische Typengenehmi-

gung, kein schweizerisches Datenblatt und keine Übereinstimmungsbeschei- nigung vor, können provisorische Werte verwendet werden. Die provisori- schen Werte sind als solche zu kennzeichnen und umgehend durch die definitiven Werte zu ersetzen, sobald diese vorliegen.

3.9 Form der Energieetikette

3.9.1 In gedruckter Form muss die Energieetikette in folgenden Grössen darge-

stellt werden: a. Grundvariante im Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat); b. vereinfachte Variante im Format 140 mm × 180 mm.

3.9.2 Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen:

a. Haupttitel: SG 30; b. Zwischentitel: SG 14; c. Marke, Typ: SG 14; d. Text und weitere Angaben: SG 12; e. Hinweise: SG 10. 3.9.3 Bildschirme, auf denen die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt wird, müssen mindestens folgende Diagonale aufweisen: a. 9,7 Zoll (Hochformat): für die Grundvariante; b. 7 Zoll (Querformat) oder 9.7 Zoll (Hochformat): für die vereinfachte Variante.

3.9.4 Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende

Farben vorgegeben: a. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau; b. Energieeffizienz-Kategorien A–G: A dunkelgrün (CMYK-Code X0X0); B hellgrün (CMYK-Code 70X0); C gelbgrün (CMYK-Code 30X0); D gelb (CMYK-Code 00X0); E gelborange (CMYK-Code 03X0); F orange (CMYK-Code 07X0); G rot (CMYK-Code 0XX0).

90 Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom

5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeu- gen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen techni- schen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263, S. 1 vom 9.10.2007; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/758, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

2527

Energieverordnung AS 2016

3.10 Online-Tool

Das BFE stellt ein Online-Tool zum Erstellen der Energieetikette zur Verfü- gung.

4 Kennzeichnung im Internet

4.1 Neue Personenwagen, die über das Internet in Verkehr gebracht oder abge-

geben werden, müssen mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–i gekennzeichnet werden.

4.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrös-

se zu verwenden wie für technische Informationen und Angaben zur Aus- stattung.

5 Kennzeichnung in Preislisten

5.1 Wer für neue Personenwagen Preislisten zur Verfügung stellt, muss darin die

einzelnen Personenwagen mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.

5.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrös-

se zu verwenden wie für technische Informationen und Angaben zur Aus- stattung.

5.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Per-

sonenwagens, so können die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–i als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.

6 Kennzeichnung in der Werbung

6.1 Wer neue Personenwagen in Druckerzeugnissen und in visuell-elektroni-

schen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer techni- scher Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modell- varianten mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.

6.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden.

7 Bestimmung der Energieeffizienz

7.1 Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl

(BWZ) zu bestimmen.

7.2 Die BWZ errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch

und zu 30 Prozent aus dem relativen Energieverbrauch. Der absolute Ener- gieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie- Benzinäquivalenten angegeben. Der relative Energieverbrauch ist der Quo- tient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.

2528

Energieverordnung AS 2016

7.3 Die BWZ eines Personenwagens wird nach der folgenden Formel berechnet:

𝐵𝑊𝑍 = { 1 − 𝑟 ∙ 𝐸′ + 𝑟 ∙ 𝐸𝐸 ′ + 5} ∙ 100 Wobei: r: Relativierungsparameter 0.30 E': normierter absoluter Energieverbrauch des Personenwagens in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; EE': normierter relativer Energieverbrauch des Personenwagens.

𝑛 𝑛 𝐸−𝐸 1 2 1 ′ 𝐸 = , wobei 𝐸 = 𝐸𝑖 und 𝜎𝐸 = (𝐸𝑖 − 𝐸 )2 𝜎𝐸 𝑛 𝑛 𝑖=1 𝑖=1

𝑛 𝐸𝐸 − 𝐸 𝐸 𝐸 1 𝐸𝐸 ′ = , wobei 𝐸𝐸 = , 𝐸𝐸 = 𝐸𝐸𝑖 𝜎𝐸𝐸 𝑚 𝑛 𝑖=1

𝑛 1 und 𝜎𝐸𝐸 2 = (𝐸𝐸𝑖 − 𝐸 𝐸 )2 𝑛 𝑖=1

Wobei: E: absoluter Energieverbrauch des Personenwagens in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; Ē: Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; σE: Standardabweichung (Streuungsmass) des absoluten Ener- gieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; EE: relativer Energieverbrauch des Personenwagens; EE ¯¯ : Mittelwert des relativen Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; σEE: Standardabweichung (Streuungsmass) des relativen Energie- verbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen; m: Leergewicht des Personenwagens nach Artikel 7 Absatz 1 VTS in kg. n: Anzahl aktuelle Fahrzeugtypen;

7.4 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

7.5 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere

Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energie- effizienz auf der Grundlage der Modellversion mit dem höchsten Leer- gewicht ermittelt.

2529

Energieverordnung AS 2016

8 Anforderungen an die Angaben zum Energieverbrauch, zu den

CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie

8.1 Energieverbrauch

8.1.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen bemisst sich nach Artikel 97

Absatz 5 VTS. Er ist in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter, Ki- lowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, kWh/100 km, kg/100 km) anzugeben.

8.1.2 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich

das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

8.2 CO2-Emissionen

8.2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Sie sind

in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleichswert ist der Durch- schnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen anzuge- ben (Durchschnitt aller immatrikulierten Neuwagen x g/km).

8.2.2 Als immatrikulierte Neuwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die

ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb eines Jahres vor dem 31. Mai des Vorjahres zugelassen wurden.

8.2.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächen-

deckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen ty- pengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klima- relevant, der fossile Anteil anzugeben.

8.3 Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien

8.3.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energie- effizienz-Kategorien A–G einzuteilen.

8.3.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G wer-

den die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in auf- steigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Kategoriengrenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–F be- stimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

8.3.3 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die

ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre vor dem 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

9 Personenwagen mit mehreren Energieträgern

9.1 Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung

mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zur CO2- Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energie-

2530

Energieverordnung AS 2016

effizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie- Benzinäquivalent.

9.2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch

angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen wer- den können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Ener- gieeffizienz anhand der Summe aus Strom- und Treibstoffverbrauch.

2531

Energieverordnung AS 2016

10 Beispiele zu den Anforderungen an die Darstellung

10.1 Grundvariante

2532

Energieverordnung AS 2016

10.2 Vereinfachte Variante

2533

Energieverordnung AS 2016

Anhang 3.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen

Ziff. 2

2 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

2.1 Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein.

Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.

A) Begrenzungslinie: 3 pt – abgerundete Ecken 2 mm – X-00-00-00 B) CH-Logo: Breite 8 mm, Höhe 8 mm – abgerundete Ecken 2 mm – 00-X-X-00

2534

Energieverordnung AS 2016

C) Energie-Logo: Frutiger LT Std Black Condensed – 19 / 22 pt und Fru- tiger LT Std Black Condensed – 10 / 12 pt – 00-00-00-00 – Fläche: Breite 47 mm, Höhe 8 mm – X-00-00-00 D) Name und Marke des Herstellers I + II: Frutiger LT Std Bold Conden- sed – 7.5 / 8.5 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Light Condensed,

7.5 / 8.5 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-X

E) Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1.5 pt – Breite 56 mm – X-00-00-00 F) Skala der Energieeffizienzklassen Pfeil: Breite kürzester Pfeil 26 mm, Differenz zum folgenden Pfeil jeweils 2 mm, Pfeil: Höhe 4 mm – Zwi- schenraum: 0.75 mm – Farben: Höchste Effizienzklasse X-00-X-00 Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00 Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00 Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00 Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00 Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00 Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00 Frutiger LT Std Black Condensed – 11 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 % G) Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe 8 mm, 00-00-00-X – Frutiger LT Std Black Condensed – 15 pt – Versalbuchstaben – 00-00-00-00 – «+»-Symbol hochgestellt – Grösse 70 %, Position 33,3 % H) Jährlicher Energieverbrauch: 1.5 pt – X-00-00-00 – abgerundete Ecken: 2 mm – Frutiger LT Std Black Condensed – 15/12 pt – 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed – 11/12 pt – 00-00-00-X I) Norm: Frutiger LT Std light – 6 / 7 pt – 00-00-00-X

2.2 Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entspre-

chend der europäischen Norm EN 6066191. A+++: < 37 % A++: 37 % ≤ x < 46 % A+: 46 % ≤ x < 58 % A: 58 % ≤ x < 72 % B: 72 % ≤ x < 90 % C: 90 % ≤ x < 112 % D: 112 % ≤ x

91 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch

2535

Energieverordnung AS 2016

2.3 Wer Haushaltskaffeemaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Ver- kaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.), in der Werbung und im Fall des Internetverkaufs muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf ei- nem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zei- chengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Zudem muss beim Inter- netverkauf mit dem ersten Mausklick auf respektive beim Rollover über das Produktebild oder den Pfeil mit der Energieeffizienzklasse die ganze Ener- gieetikette erscheinen.

Ziff. 3

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 6066192 gemessen.

Ziff. 5

5 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016

Geräte, welche die bis zum 31. Juli 2016 geltenden Anforderungen an den Energie- verbrauch und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember

2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.

92 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.2.

2536