AS 2016 4693
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Übersetzung1
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Abgeschlossen in New York am 20. Dezember 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 20152 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 2. Dezember 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2017
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen3 die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreihei- ten zu fördern, im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte4, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte5 und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschen- rechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts, eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Anbetracht der ausserordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt, entschlossen, Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen, in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung, in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten, sind wie folgt übereingekommen:
SR 0.103.3
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 4693).
2 AS 2016 4687 3 SR 0.120 4 SR 0.103.1 5 SR 0.103.2
2013-1494 4693
Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Internationales Übereink. AS 2016
Teil I
Art. 1 (1) Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden. (2) Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsge- fahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.
Art. 2 Im Sinne dieses Übereinkommens: bedeutet «Verschwindenlassen» die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entfüh- rung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberau- bung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.
Art. 3 Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um wegen Handlungen im Sinne des Artikels 2, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unter- stützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verant- wortlichen vor Gericht zu stellen.
Art. 4 Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Verschwindenlassen nach seinem Strafrecht eine Straftat darstellt.
Art. 5 Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.
Art. 6 (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um zumindest fol- gende Personen strafrechtlich verantwortlich zu machen: a) jede Person, die ein Verschwindenlassen begeht, anordnet, dazu auffordert, dazu anstiftet, es zu begehen versucht, Mittäter oder Gehilfe an einem Ver- schwindenlassen ist oder an ihm teilnimmt;
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b) einen Vorgesetzten, der: i) wusste, dass Untergebene unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle ein Verbrechen des Verschwindenlassens begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende In- formationen bewusst ausser Acht liess, ii) die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle über Tätigkeiten ausübte, die mit dem Verbrechen des Verschwindenlassens zusammenhingen, und iii) nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Massnahmen ergriff, um die Begehung eines Verschwindenlassens zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Ermittlung und Strafverfolgung vorzulegen. c) Buchstabe b) lässt die strengeren Normen in Bezug auf die Verantwortlich- keit, die nach dem einschlägigen Völkerrecht für einen militärischen Be- fehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person gelten, unberührt. (2) Eine von einem Träger ziviler, militärischer oder anderer öffentlicher Gewalt erteilte Anordnung oder Anweisung darf nicht als Rechtfertigung für eine Straftat des Verschwindenlassens geltend gemacht werden.
Art. 7 (1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Straftat des Verschwindenlassens mit angemes- senen Strafen, welche die ausserordentliche Schwere der Straftat berücksichtigen. (2) Jeder Vertragsstaat kann: a) mildernde Umstände vorsehen, insbesondere für Personen, die zwar an der Begehung eines Verschwindenlassens mitgewirkt haben, aber wirksam dazu beitragen, die verschwundene Person lebend aufzufinden, oder es ermög- lichen, Fälle von Verschwindenlassen aufzuklären oder die Täter eines Ver- schwindenlassens zu identifizieren; b) unbeschadet anderer strafrechtlicher Verfahren erschwerende Umstände vor- sehen, insbesondere im Fall des Todes der verschwundenen Person oder des Verschwindenlassens von schwangeren Frauen, Minderjährigen, Personen mit Behinderungen oder anderen besonders verletzlichen Personen.
Art. 8 Unbeschadet des Artikels 5 (1) Trifft jeder Vertragsstaat, in dem für das Verschwindenlassen Verjährungsvor- schriften gelten, die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Ver- jährungsfrist bei der Strafverfolgung: a) von langer Dauer ist und im Verhältnis zur ausserordentlichen Schwere die- ser Straftat steht;
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b) mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Straftat des Verschwindenlassens beginnt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Straftat von Dauer ist. (2) Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht der Opfer von Verschwindenlassen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Art. 9 (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um seine Zuständig- keit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens in folgenden Fällen zu begründen: a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unter- stehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird; b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist; c) wenn die verschwundene Person Angehörige des betreffenden Staates ist und der Vertragsstaat es für angebracht hält. (2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwinden- lassens dann zu begründen, wenn der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und dieser ihn nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat auslie- fert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Ge- richtsbarkeit er anerkannt hat. (3) Dieses Übereinkommen schliesst eine weiter gehende Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 10 (1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein einer Straftat des Ver- schwindenlassens Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft alle anderen erforderlichen rechtlichen Massnahmen, um seine An- wesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müs- sen mit dem Recht dieses Vertragsstaats im Einklang stehen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es erforderlich ist, um die Anwesenheit des Verdäch- tigen während eines Straf-, Übergabe- beziehungsweise Überstellungs- oder Auslie- ferungsverfahrens sicherzustellen. (2) Der Vertragsstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen getroffen hat, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung oder Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durch. Er zeigt den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Vertrags- staaten die auf Grund des Absatzes 1 getroffenen Massnahmen an, einschliesslich der Haft sowie der sie rechtfertigenden Umstände, und unterrichtet sie über das Ergebnis seiner vorläufigen Untersuchung oder seiner Ermittlungen und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
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(3) Eine auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
Art. 11 (1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein interna- tionales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. (2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Vertragsstaats. In den in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurtei- lung keine weniger strengen Massstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Fällen. (3) Jeder Person, gegen die ein Verfahren wegen einer Straftat des Verschwinden- lassens durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten. Jeder Person, die wegen einer Straftat des Verschwin- denlassens vor Gericht gestellt wird, ist ein gerechtes Verfahren vor einem zustän- digen, unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht zu gewähr- leisten.
Art. 12 (1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass jeder, der behauptet, eine Person sei Opfer eines Verschwindenlassens geworden, das Recht hat, die Sache bei den zuständigen Behörden vorzubringen; diese unterziehen den Vorwurf einer umgehenden und unparteiischen Prüfung und führen gegebenenfalls unverzüglich eine umfassende und unparteiische Untersuchung durch. Gegebenenfalls werden geeignete Vorkeh- rungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer, die Zeugen, die Verwandten der verschwundenen Person und ihr Rechtsbeistand sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind. (2) Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person Opfer eines Verschwindenlassens geworden ist, so führen die in Absatz 1 bezeichneten Behör- den eine Untersuchung durch, auch wenn keine förmliche Anzeige erstattet worden ist. (3) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 bezeichneten Behörden: a) über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um die Untersuchung wirksam durchzuführen, einschliesslich des Zugangs zu den für ihre Unter- suchung einschlägigen Unterlagen und Informationen;
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b) falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts, das umgehend entscheidet, Zugang zu jedem Ort der Freiheitsentziehung oder zu jedem an- deren Ort haben, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass sich die verschwundene Person dort befindet. (4) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um alle Handlungen zu verhindern und zu ahnden, welche die Durchführung der Untersuchung behin- dern. Er stellt insbesondere sicher, dass die einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtigen nicht in der Lage sind, den Verlauf der Untersuchung durch die Aus- übung von Druck oder durch Einschüchterungs- oder Vergeltungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer, den Zeugen, den Verwandten der verschwunde- nen Person, ihrem Rechtsbeistand oder den an der Untersuchung Beteiligten zu beeinflussen.
Art. 13 (1) Für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten wird die Straftat des Verschwindenlassens nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung, das auf einer sol- chen Straftat beruht, nicht allein aus diesen Gründen abgelehnt werden. (2) Die Straftat des Verschwindenlassens gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen Auslieferungsvertrag ein- bezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als die erforderliche Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens ansehen. (5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat an. (6) Die Auslieferung unterliegt in jedem Fall den im Recht des ersuchten Vertrags- staats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderli- che Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen oder bestimmten Bedingungen unterwerfen kann. (7) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
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len Gruppe zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass dieser Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Art. 14 (1) Die Vertragsstaaten gewähren einander im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren in Bezug auf die Straftat des Verschwinden- lassens, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. (2) Diese Rechtshilfe unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Ver- tragsstaats oder in den geltenden Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen oder sie bestimmten Bedin- gungen unterwerfen kann.
Art. 15 Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und gewähren einander im grösstmöglichen Umfang Hilfe zur Unterstützung der Opfer des Verschwindenlassens und bei der Suche nach verschwundenen Personen, der Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihrer Freilassung sowie im Fall ihres Todes bei der Exhumierung, Identifizierung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.
Art. 16 (1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden. (2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständi- gen Behörden alle massgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschliesslich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundi- ger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzun- gen des humanitären Völkerrechts herrscht.
Art. 17 (1) Niemand darf geheim in Haft gehalten werden. (2) Unbeschadet anderer internationaler Verpflichtungen des Vertragsstaats in Bezug auf die Freiheitsentziehung wird jeder Vertragsstaat in seinem Recht: a) die Bedingungen festlegen, unter denen eine Freiheitsentziehung angeordnet werden kann; b) die Behörden bezeichnen, die befugt sind, eine Freiheitsentziehung anzuord- nen;
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c) gewährleisten, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, ausschliesslich an offiziell anerkannten und überwachten Orten der Freiheitsentziehung un- tergebracht wird; d) gewährleisten, dass jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, gestattet wird, mit ihrer Familie, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen Person ihrer Wahl vorbehaltlich allein der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen zu ver- kehren und von diesen besucht zu werden, oder, sofern es sich um eine Aus- länderin oder einen Ausländer handelt, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht mit ihren Konsularbehörden zu verkehren; e) allen zuständigen und gesetzlich befugten Behörden und Einrichtungen Zu- gang zu den Orten der Freiheitsentziehung gewährleisten, falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts; f) jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, oder im Fall eines mutmasslichen Verschwindenlassens – da die Person, der die Freiheit entzogen ist, das unter diesem Buchstaben bezeichnete Recht nicht selbst ausüben kann – allen Per- sonen mit einem berechtigten Interesse, wie etwa den Verwandten der Per- son, der die Freiheit entzogen ist, oder ihren Vertretern oder ihrem Rechts- beistand, unter allen Umständen das Recht gewährleisten, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, damit das Gericht unverzüglich über die Rechtmässig- keit der Freiheitsentziehung entscheidet und die Freilassung der Person an- ordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. (3) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass ein oder mehrere amtliche Register und/oder amtliche Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, die auf Ersuchen umgehend allen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die dazu nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats oder den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragsstaat der betreffende Staat ist, befugt sind. Zu den darin enthaltenen Informationen gehören zumindest: a) die Identität der Person, der die Freiheit entzogen ist; b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, und die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat; c) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung;
d) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist; e) der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde; f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist; g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste; h) der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde.
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Art. 18 (1) Vorbehaltlich der Artikel 19 und 20 gewährleistet jeder Vertragsstaat allen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, zumindest den Zugang zu folgenden Informationen: a) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat; b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme am Ort der Freiheits- entziehung sowie dessen Lage; c) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist; d) der Verbleib der Person, der die Freiheit entzogen ist, einschliesslich des Be- stimmungsorts und der für die Verlegung zuständigen Behörde, falls die Per- son an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung verlegt wird; e) der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Freilassung; f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist; g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste. (2) Falls erforderlich sind geeignete Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen sowie die an der Untersuchung Beteilig- ten vor jeder Misshandlung, Einschüchterung oder Sanktion wegen der Bemühungen um Informationen über eine Person, der die Freiheit entzogen ist, geschützt sind.
Art. 19 (1) Die im Rahmen der Suche nach einer verschwundenen Person gesammelten und/oder übermittelten personenbezogenen Informationen einschliesslich medizini- scher oder genetischer Daten dürfen nur für die Zwecke der Suche nach der ver- schwundenen Person verwendet oder zur Verfügung gestellt werden. Dies lässt die Verwendung dieser Informationen in Strafverfahren wegen einer Straftat des Ver- schwindenlassens und die Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt. (2) Die Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Speicherung von personenbe- zogenen Informationen einschliesslich medizinischer oder genetischer Daten dürfen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde nicht verletzen oder dazu führen, dass sie verletzt werden.
Art. 20 (1) Nur wenn eine Person unter dem Schutz des Gesetzes steht und die Freiheits- entziehung der Kontrolle durch ein Gericht unterliegt, darf das in Artikel 18 be- zeichnete Informationsrecht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht und den Zielen dieses Übereinkommens ausnahmsweise eingeschränkt werden, soweit dies unbedingt erforderlich und gesetzlich vorgesehen ist und sofern die Informationsübermittlung die Privatsphäre oder die Sicherheit der Person beein- trächtigen oder eine laufende strafrechtliche Untersuchung behindern würde oder
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andere gesetzlich vorgesehene gleichwertige Gründe dem entgegenstehen. Diese Einschränkungen des in Artikel 18 bezeichneten Informationsrechts sind nicht zulässig, wenn sie ein Verhalten im Sinne des Artikels 2 oder eine Verletzung des Artikels 17 Absatz 1 darstellen. (2) Unbeschadet der Prüfung, ob einer Person die Freiheit rechtmässig entzogen worden ist, gewährleisten die Vertragsstaaten den in Artikel 18 Absatz 1 bezeichne- ten Personen das Recht auf einen umgehenden und wirksamen gerichtlichen Rechts- behelf, um unverzüglich die in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Informationen zu erhalten. Dieses Recht auf einen Rechtsbehelf darf unter keinen Umständen ausge- setzt oder eingeschränkt werden.
Art. 21 Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entsprechend einem Verfahren freigelas- sen werden, das es erlaubt, verlässlich nachzuprüfen, ob sie tatsächlich freigelassen worden sind. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen Massnahmen, um die körperliche Unversehrtheit dieser Personen und ihre Fähigkeit, ihre Rechte uneinge- schränkt auszuüben, zum Zeitpunkt der Freilassung zu gewährleisten, unbeschadet der Pflichten, die diesen Personen nach innerstaatlichem Recht obliegen.
Art. 22 Unbeschadet des Artikels 6 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen, um das folgende Verhalten zu verhindern und zu ahnden: a) die Behinderung oder Verschleppung der Rechtsbehelfe nach Artikel 17 Ab- satz 2 Buchstabe f) und Artikel 20 Absatz 2; b) das Versäumnis, der Pflicht nachzukommen, alle Freiheitsentziehungen in ein Register einzutragen, sowie die Eintragung von Informationen, deren Unrichtigkeit dem für das amtliche Register zuständigen Bediensteten be- kannt war oder hätte bekannt sein müssen; c) die Weigerung, Auskünfte über eine Freiheitsentziehung zu erteilen, oder das Erteilen unrichtiger Auskünfte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzun- gen für das Erteilen dieser Auskünfte erfüllt sind.
Art. 23 (1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die Ausbildung des mit dem Gesetzesvoll- zug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen, die mit dem Gewahr- sam oder der Behandlung einer Person, der die Freiheit entzogen ist, befasst werden können, den erforderlichen Unterricht und die erforderliche Aufklärung über die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens umfasst, um: a) die Beteiligung dieser Bediensteten an Fällen von Verschwindenlassen zu verhüten;
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b) die Bedeutung der Verhütung und der Ermittlungen in Bezug auf das Ver- schwindenlassen zu unterstreichen; c) sicherzustellen, dass die Dringlichkeit der Aufklärung der Fälle von Ver- schwindenlassen anerkannt wird. (2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Anordnungen oder Anweisungen, durch die ein Verschwindenlassen vorgeschrieben oder genehmigt oder dazu ermutigt wird, verboten werden. Jeder Vertragsstaat gewährleistet, dass eine Person, die sich weigert, einer solchen Anordnung Folge zu leisten, nicht bestraft wird. (3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Gründe für die Annahme haben, dass ein Verschwindenlassen stattgefunden hat oder geplant ist, dies ihren Vorge- setzten und, falls erforderlich, den geeigneten Behörden oder Stellen mit entspre- chenden Kontroll- oder Entscheidungsbefugnissen mitteilen.
Art. 24 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet «Opfer» die verschwundene Person sowie jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwinden- lassens geschädigt worden ist. (2) Jedes Opfer hat das Recht, die Wahrheit über die Umstände des Verschwinden- lassens, den Verlauf und die Ergebnisse der Untersuchung und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren. Jeder Vertragsstaat trifft die zu diesem Zweck geeigneten Maßnahmen. (3) Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen im Hinblick auf die Suche nach verschwundenen Personen, die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihre Freilassung sowie im Fall des Todes im Hinblick auf die Ermittlung, Achtung und Überführung ihrer sterblichen Überreste. (4) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Opfern des Verschwindenlassens in seiner Rechtsordnung das Recht auf Wiedergutmachung und auf umgehende, gerechte und angemessene Entschädigung. (5) Das Recht auf Wiedergutmachung nach Absatz 4 umfasst den Ersatz des mate- riellen und immateriellen Schadens sowie gegebenenfalls andere Arten der Wieder- gutmachung wie: a) die Restitution; b) die Rehabilitation; c) die Genugtuung, einschliesslich der Wiederherstellung der Würde und des Ansehens; d) die Garantie der Nichtwiederholung. (6) Unbeschadet der Verpflichtung, die Untersuchung bis zur Aufklärung des Schicksals der verschwundenen Person fortzuführen, trifft jeder Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen in Bezug auf die Rechtsstellung verschwundener Personen, deren Schicksal noch nicht aufgeklärt worden ist, und die ihrer Verwandten, unter
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anderem hinsichtlich der sozialen Sicherung, finanzieller Angelegenheiten, des Familienrechts und der Eigentumsrechte. (7) Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht auf Bildung von Organisationen oder Vereinen, deren Ziel es ist, dazu beizutragen, die Umstände der Fälle von Verschwindenlassen und das Schicksal der verschwundenen Personen aufzuklären sowie Opfer des Verschwindenlassens zu unterstützen, und auf freie Beteiligung an ihnen.
Art. 25 (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um folgende Handlun- gen zu verhindern und nach seinem Strafrecht zu bestrafen: a) die unrechtmässige Entziehung von Kindern, die Opfer eines Verschwinden- lassens sind, oder von Kindern, deren Vater, Mutter oder gesetzlicher Ver- treter Opfer eines Verschwindenlassens ist, oder von Kindern, die während der Gefangenschaft ihrer Mutter im Rahmen eines Verschwindenlassens ge- boren sind; b) die Fälschung, das Verbergen oder die Vernichtung von Dokumenten, wel- che die wahre Identität der unter Buchstabe a bezeichneten Kinder beschei- nigen. (2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder zu suchen und zu identifizieren und sie in Über- einstimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren und den anwendbaren internationalen Übereinkünften in ihre Herkunftsfamilien zurückzuführen. (3) Die Vertragsstaaten gewähren einander Hilfe bei der Suche, Identifizierung und Ermittlung des Aufenthaltsorts der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder. (4) Angesichts des Erfordernisses, das Wohl der in Absatz 1 Buchstabe a bezeich- neten Kinder und ihr Recht, ihre Identität, einschliesslich ihrer Staatsangehörigkeit, ihres gesetzlich anerkannten Namens und ihrer gesetzlich anerkannten Familienbe- ziehungen, zu behalten oder wiederherzustellen, zu schützen, sehen die Vertrags- staaten, die ein System der Adoption oder eine andere Form der Unterbringung von Kindern anerkennen, gesetzliche Verfahren vor, um das Adoptions- oder Unterbrin- gungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls jede Adoption oder Unterbrin- gung von Kindern, die auf einem Verschwindenlassen beruht, aufzuheben. (5) In allen Fällen, und insbesondere in Bezug auf alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Artikel stehen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, und ein Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese Meinung frei zu äussern, die entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührend zu berücksichtigen ist.
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Teil II
Art. 26 (1) Es wird ein Ausschuss über das Verschwindenlassen (im Folgenden als «Aus- schuss» bezeichnet) errichtet, um die in diesem Übereinkommen festgelegten Auf- gaben wahrzunehmen. Der Ausschuss besteht aus zehn unabhängigen und unpartei- ischen Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sach- kenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten auf der Grundlage einer gerechten geografischen Verteilung gewählt. Die Zweckmässigkeit der Beteiligung von Personen mit einschlägiger juristischer Erfahrung an der Arbeit des Ausschusses und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sind zu berück- sichtigen. (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten während der alle zwei Jahre zu diesem Zweck vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versamm- lungen der Vertragsstaaten aus den Reihen ihrer Staatsangehörigen vorgeschlagen worden sind. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Personen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen. (3) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Über- einkommens statt. Vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt diese Liste allen Vertragsstaaten. (4) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 2 genann- ten Versammlung durch das Los bestimmt. (5) Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt
der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 bezeichneten Kriterien eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten seiner Staatsangehörigkeit, die beziehungsweise der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten angehört. Diese Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Ver- tragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen aus- spricht. (6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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(7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss die Mittel, das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchfüh- rung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein. (8) Die Mitglieder des Ausschusses haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vor- rechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Organisation der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind. (9) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihres Mandats zu unterstützen, soweit er die Aufgaben des Ausschusses angenommen hat.
Art. 27 Eine Konferenz der Vertragsstaaten wird frühestens vier Jahre und spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise des Ausschusses zu überprüfen und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 44 Absatz 2 beschriebenen Verfahren zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, die Überprüfung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 28 bis 36 bezeichneten Aufgaben einer anderen Stelle zu übertragen, ohne dabei irgendeine Möglichkeit auszuschliessen.
Art. 28 (1) Im Rahmen der dem Ausschuss nach diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse arbeitet dieser mit allen geeigneten Organen, Dienststellen, Sonderorga- nisationen und Fonds der Vereinten Nationen, den durch internationale Überein- künfte errichteten Vertragsorganen, den Sonderverfahren der Vereinten Nationen, den einschlägigen regionalen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtun- gen sowie mit allen einschlägigen staatlichen Einrichtungen, Ämtern oder Dienst- stellen zusammen, die sich für den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlas- sen einsetzen. (2) Bei der Wahrnehmung seines Mandats berät sich der Ausschuss mit anderen Vertragsorganen, die durch einschlägige internationale Menschenrechtsüberein- künfte errichtet worden sind, insbesondere mit dem durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte errichteten Ausschuss für Menschenrechte, um die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Stellungnahmen und Empfehlungen zu gewährleisten.
Art. 29 (1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht über die Massnahmen vor, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat.
Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Internationales Übereink. AS 2016
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt diesen Bericht allen Vertrags- staaten zur Verfügung. (3) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann die ihm geeignet erscheinenden Bemerkungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu abgeben. Diese Bemer- kungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen werden dem betreffenden Vertrags- staat zugeleitet, der von sich aus oder auf Ersuchen des Ausschusses auf sie antwor- ten kann. (4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten zudem um zusätzliche Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen.
Art. 30 (1) Ein Antrag auf Suche und Auffindung einer verschwundenen Person kann beim Ausschuss in dringenden Fällen von den Verwandten einer verschwundenen Person, ihren gesetzlichen Vertretern, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen von ihnen beauftragten Person sowie von jedem, der ein berechtigtes Interesse daran hat, eingereicht werden. (2) Ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein nach Absatz 1 gestellter Antrag auf sofortige Massnahmen: a) nicht offensichtlich unbegründet ist; b) keinen Missbrauch des Rechts auf Einreichung eines solchen Antrags dar- stellt; c) vorab den zuständigen Organen des betreffenden Vertragsstaats, wie den zu Ermittlungen befugten Behörden, ordnungsgemäss vorgelegt worden ist, so- fern diese Möglichkeit besteht; d) nicht unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens ist; und e) dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersu- chungs- oder Streitregelungsverfahren der gleichen Art geprüft wird, so er- sucht er den betreffenden Vertragsstaat um Angaben über die Situation der gesuchten Person innerhalb einer vom Ausschuss festgesetzten Frist. (3) Unter Berücksichtigung der ihm vom betreffenden Vertragsstaat nach Absatz 2 mitgeteilten Angaben kann der Ausschuss dem Vertragsstaat Empfehlungen über- mitteln, einschliesslich eines Ersuchens, in dem dieser aufgefordert wird, alle erfor- derlichen Massnahmen zu treffen, einschliesslich vorläufiger Massnahmen, um im Einklang mit diesem Übereinkommen den Aufenthaltsort der Person ausfindig zu machen, sie zu schützen und den Ausschuss innerhalb einer bestimmten Frist über die Massnahmen zu unterrichten, wobei die Dringlichkeit der Situation zu berück- sichtigen ist. Der Ausschuss unterrichtet die Person, die den Antrag auf sofortige Massnahmen gestellt hat, über seine Empfehlungen und die Angaben, die ihm vom Vertragsstaat mitgeteilt wurden, sobald diese verfügbar sind. (4) Der Ausschuss setzt seine Bemühungen, mit dem betreffenden Vertragsstaat zusammenzuarbeiten, so lange fort, wie das Schicksal der gesuchten Person nicht aufgeklärt ist. Er hält die den Antrag stellende Person auf dem Laufenden.
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Art. 31 (1) Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unter- stehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. (2) Der Ausschuss erklärt jede Mitteilung für unzulässig, wenn: a) sie anonym ist; b) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen dar- stellt oder mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar ist; c) dieselbe Sache bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren der gleichen Art geprüft wird; oder d) nicht alle wirksamen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehel- fe erschöpft sind. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert. (3) Ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Mitteilung die in Absatz 2 bezeich- neten Voraussetzungen erfüllt, so übermittelt er die Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat mit der Bitte, innerhalb der von ihm festgesetzten Frist seine Stellung- nahmen und Bemerkungen vorzulegen. (4) Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertrags- staat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. Übt der Ausschuss sein Ermessen aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit oder in der Sache selbst. (5) Der Ausschuss berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffent- licher Sitzung. Er unterrichtet den Verfasser der Mitteilung über die Antworten des betreffenden Vertragsstaats. Sobald der Ausschuss beschliesst, das Verfahren zu beenden, teilt er dem Vertragsstaat und dem Verfasser der Mitteilung seine Auffas- sungen mit.
Art. 32 Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann jederzeit erklären, dass er die Zu- ständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat, und auch keine Mitteilungen von einem Ver- tragsstaat, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
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Art. 33 (1) Erhält der Ausschuss zuverlässige Informationen, die darauf hinweisen, dass ein Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise verletzt, so kann er nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats eines oder mehrere seiner Mitglieder auffordern, einen Besuch durchzuführen und ihm unverzüglich zu berichten. (2) Der Ausschuss setzt den betreffenden Vertragsstaat schriftlich von seiner Ab- sicht, einen Besuch durchzuführen, in Kenntnis und gibt die Zusammensetzung und den Zweck des Besuchs an. Der Vertragsstaat antwortet dem Ausschuss innerhalb einer angemessenen Frist. (3) Auf begründeten Antrag des Vertragsstaats kann der Ausschuss beschliessen, seinen Besuch zu verschieben oder abzusagen. (4) Stimmt der Vertragsstaat dem Besuch zu, so arbeiten der Ausschuss und der betreffende Vertragsstaat zusammen, um die Modalitäten des Besuchs festzulegen, und der Vertragsstaat stellt dem Ausschuss alles zur erfolgreichen Durchführung des Besuchs Erforderliche zur Verfügung. (5) Nach dem Besuch übermittelt der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat seine Stellungnahmen und Empfehlungen.
Art. 34 Erhält der Ausschuss Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, dass es in dem Gebiet, über das ein Vertragsstaat die Hoheitsgewalt ausübt, eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwin- denlassens gibt, so kann er, nachdem er von dem betreffenden Vertragsstaat alle einschlägigen Informationen eingeholt hat, der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Angelegenheit als dringlich zur Kenntnis bringen.
Art. 35 (1) Der Ausschuss ist nur zuständig für Fälle von Verschwindenlassen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben. (2) Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Fälle von Ver- schwindenlassen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat begonnen haben.
Art. 36 (1) Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Ver- einten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit auf Grund dieses Überein- kommens vor.
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(2) Bevor eine Stellungnahme über einen Vertragsstaat im Jahresbericht veröffent- licht wird, ist dieser Vertragsstaat vorab darüber zu unterrichten und ihm eine ange- messene Frist einzuräumen, in der er darauf reagieren kann. Der Vertragsstaat kann die Veröffentlichung seiner Bemerkungen oder Stellungnahmen in dem Bericht beantragen.
Teil III
Art. 37 Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwinden- lassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind: a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats; oder b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Art. 38 (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. (3) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 39 (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwan- zigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Art. 40 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, a) die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Ar- tikel 38; b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.
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Art. 41 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Aus- nahme für alle Teile eines Bundesstaats.
Art. 42 (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbrei- ten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. (2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Überein- kommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertrags- staat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. (3) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 43 Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschliesslich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 19496 und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 19777 sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt.
Art. 44 (1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekre- tär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten dieses Überein- kommens mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Ver- tragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigs- tens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsek- retär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. (2) Jede Änderung, die mit Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
6 SR 0.518.12; 0.518.23; 0.518.42; 0.518.51 7 SR 0.518.521; 0.518.522
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(3) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sie nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben. (4) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenomme- nen Änderungen gelten.
Art. 45 (1) Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französi- scher, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 38 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 5. Dezember 2016
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Albanien 8. November 2007 23. Dezember 2010 Argentinien 14. Dezember 2007 23. Dezember 2010 Armenien 24. Januar 2011 23. Februar 2011 Belgien 2. Juni 2011 2. Juli 2011 Belize 14. August 2015 B 13. September 2015 Bolivien 17. Dezember 2008 23. Dezember 2010 Bosnien und Herzegowina 30. März 2012 29. April 2012 Brasilien 29. November 2010 29. Dezember 2010 Burkina Faso 3. Dezember 2009 23. Dezember 2010 Chile 8. Dezember 2009 23. Dezember 2010 Costa Rica 16. Februar 2012 17. März 2012 Deutschland* 24. September 2009 23. Dezember 2010 Ecuador 20. Oktober 2009 23. Dezember 2010 Frankreich 23. September 2008 23. Dezember 2010 Gabun 19. Januar 2011 18. Februar 2011 Griechenland 9. Juli 2015 8. August 2015 Honduras 1. April 2008 23. Dezember 2010 Irak 23. November 2010 B 23. Dezember 2010 Italien 8. Oktober 2015 7. November 2015 Japan 23. Juli 2009 23. Dezember 2010 Kambodscha 27. Juni 2013 B 27. Juli 2013 Kasachstan 27. Februar 2009 B 23. Dezember 2010 Kolumbien 11. Juli 2012 10. August 2012 Kuba* 2. Februar 2009 23. Dezember 2010 Lesotho 6. Dezember 2013 5. Januar 2014 Litauen 14. August 2013 13. September 2013 Mali 1. Juli 2009 23. Dezember 2010 Malta 27. März 2015 26. April 2015 Marokko* 14. Mai 2013 13. Juni 2013 Mauretanien 3. Oktober 2012 2. November 2012 Mexiko 18. März 2008 23. Dezember 2010 Mongolei 12. Februar 2015 14. März 2015 Montenegro 20. September 2011 20. Oktober 2011 Niederlande 23. März 2011 22. April 2011 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 23. März 2011 22. April 2011 Niger 24. Juli 2015 23. August 2015 Nigeria 27. Juli 2009 B 23. Dezember 2010 Österreich 7. Juni 2012 7. Juli 2012 Panama 24. Juni 2011 24. Juli 2011 Paraguay 3. August 2010 23. Dezember 2010 Peru 26. September 2012 B 26. Oktober 2012 Portugal 27. Januar 2014 26. Februar 2014
Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Internationales Übereink. AS 2016
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Sambia 4. April 2011 4. Mai 2011 Samoa 27. November 2012 27. Dezember 2012 Schweiz 2. Dezember 2016 1. Januar 2017 Senegal 11. Dezember 2008 23. Dezember 2010 Serbien 18. Mai 2011 17. Juni 2011 Slowakei 15. Dezember 2014 14. Januar 2015 Spanien 24. September 2009 23. Dezember 2010 Sri Lanka 25. Mai 2016 24. Juni 2016 Togo 21. Juli 2014 20. August 2014 Tunesien 29. Juni 2011 29. Juli 2011 Ukraine* 14. August 2015 B 13. September 2015 Uruguay 4. März 2009 23. Dezember 2010 Zentralafrikanische Republik 11. Oktober 2016 B 10. November 2016 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völker- recht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Erklärungen Schweiz
1. Die Schweiz anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwin-
denlassen gemäss Artikel 31 zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die der Hoheitsgewalt der Schweiz unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Über- einkommens durch die Schweiz zu sein.
2. Die Schweiz anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwin-
denlassen gemäss Artikel 32 zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
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Staaten, die nach Artikel 31 und 32 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anzuerkennen Albanien Niederlande und Karibische Gebiete Argentinien (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Belgien Österreich Bosnien und Herzegowina Peru (Art. 31) Chile Portugal Deutschland Schweiz Ecuador Serbien Frankreich Slowakei Japan (Art. 32) Spanien Litauen Sri Lanka (Art. 32) Mali Ukraine Montenegro Uruguay
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