AS 2018 733
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen
Änderung vom 16. Dezember 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20161, beschliesst:
I Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Bst. c und d Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit zugelassen werden, wenn: c. eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und d. die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23–25 erfüllt sind.
Art. 21 Abs. 2 Bst. d und e
2 Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
d. vorläufig aufgenommene Personen; e. Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Be- willigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.
Art. 21a Massnahmen für stellensuchende Personen
1 Der Bundesrat legt Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeits-
marktpotenzials fest. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2016-0015 733
Ausländergesetz (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen AS 2018
2 Bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufs- gruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen sind zeitlich befristete Mass- nahmen zur Förderung der Personen zu ergreifen, die bei der öffentlichen Arbeits- vermittlung als stellensuchend registriert sind. Die Massnahmen können auf Wirtschaftsregionen beschränkt werden. 3 In den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit sind offene Stellen durch den Arbeit- geber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Der Zugriff auf die Informa- tionen über die gemeldeten Stellen wird für eine befristete Zeit auf Personen be- schränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind.
4 Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt den Arbeitgebern innert kurzer Frist
passende Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden zu. Der Arbeitgeber lädt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung ein. Die Resultate sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitzuteilen. 5 Werden offene Stellen nach Absatz 3 durch bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete stellensuchende Personen besetzt, so ist keine Meldung der offenen Stellen an die öffentliche Arbeitsvermittlung erforderlich.
6 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht nach Ab-
satz 3 festlegen, insbesondere um der besonderen Situation von Familienunterneh- men Rechnung zu tragen oder betreffend Personen, welche bereits früher bei dem- selben Arbeitgeber tätig waren; vor Erlass der Ausführungsbestimmungen hört er die Kantone und die Sozialpartner an. Er erstellt zudem periodisch Listen mit Be- rufsgruppen und Tätigkeitsbereichen mit über dem Durchschnitt liegender Arbeits- losigkeit, in welchen eine Stellenmeldepflicht besteht. 7 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, so kann ein Kanton beim Bundes- rat die Einführung einer Stellenmeldepflicht beantragen.
8 Erzielen die Massnahmen nach den Absätzen 1–5 nicht die gewünschte Wirkung
oder ergeben sich neue Probleme, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesver- sammlung nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnah- men. Bei erheblichen Problemen, insbesondere solchen, die durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger verursacht werden, kann ein Kanton beim Bundesrat weitere Massnahmen beantragen.
Art. 29a Stellensuche Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie deren Familienangehörige haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
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Art. 53 Abs. 6 6 Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
Gliederungstitel vor Art. 61
2. Abschnitt:
Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen und Erlöschen des Aufenthaltsrechts
Art. 61a Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA-Staatsangehörigen
1 Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der
EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwil- liger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehö- rigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.
2 Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschä-
digung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädi- gung.
3 Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des
Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.
4 Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf
Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthalts- recht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.
5 Die Absätze 1–4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni
19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können.
3 SR 0.142.112.681 4 SR 0.632.31
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Art. 97 Abs. 3 Bst. f und 4
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet
werden müssen bei: f. dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
4 Erhält eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG Daten
über den Bezug einer Ergänzungsleistung, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthalts- bewilligung.
2 Am automatisierten Grenzkontrollverfahren können ausschliesslich Personen teil- nehmen, die: b. sich auf das FZA6 oder auf das EFTA-Übereinkommen7 berufen können.
Art. 109d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20088 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.
Art. 117a Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung 1 Wer die Stellenmeldepflicht (Art. 21a Abs. 3) oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4) vor- sätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.
2 Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000
Franken.
II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
5 SR 831.30 6 SR 0.142.112.681 7 SR 0.632.31
8 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2016 Ständerat, 16. Dezember 2016 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2017 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es wird auf den 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt.
8. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 BBl 2016 8917
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200610 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 5 Abs. 1
1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmit- telbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).
Art. 26a Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200511 und in Abweichung von Arti- kel 33 ATSG12 den Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Ausländerinnen und Ausländer. Werden nur Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 3 Ab- satz 1 Buchstabe b vergütet, so sind den Migrationsbehörden Fälle grösserer Vergü- tungen zu melden.
Bisheriger Art. 26a
2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198213
Art. 14 Abs. 3 erster Satz 3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine
10 SR 831.30 11 SR 142.20 12 SR 830.1 13 SR 837.0
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entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäf- tigung ausgeübt haben. …
3. Bundesgesetz vom 23. März 200114 über das Gewerbe der Reisenden
2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:
e. gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. 3bis Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.
14 SR 943.1
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