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Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG)

vom 28. September 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 20182, beschliesst:

1. Abschnitt: Anstalt und Zweck

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft führt das «Schweizerische Institut für

Rechtsvergleichung» (Institut) in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber ohne eigene Rechnung.

2 Das Institut ist im Handelsregister eingetragen.

3 Der Sitz des Instituts ist in Ecublens (VD), auf dem Campus der Universität

Lausanne.

Art. 2 Zweck und Stellung

1 Das Institut ist eine Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsverglei-

chung, ausländisches und internationales Recht.

2 Es ist eine Forschungsstätte im Sinne der Artikel 5 und 17 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 20123 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

SR 425.1

2017-2508 3199

Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung. BG AS 2019

2. Abschnitt: Aufgaben und Unabhängigkeit

Art. 3 Aufgaben

1 Das Institut hat folgende Aufgaben:

a. Es erstellt für die Bundesbehörden die für die Ausarbeitung von Rechtserlas- sen und den Abschluss völkerrechtlicher Verträge notwendigen Unterlagen und Studien. b. Es wirkt an internationalen Bestrebungen zur Rechtsangleichung oder Rechtsvereinheitlichung mit. c. Es erteilt Gerichten und kantonalen Behörden Auskünfte und erstellt für sie Rechtsgutachten. d. Es betreibt eigene wissenschaftliche Forschungen, unterstützt und koordi- niert Forschungsprojekte an den schweizerischen Hochschulen und bietet Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Schweiz eine angemesse- ne Forschungsstätte.

2 Es führt eine Fachbibliothek sowie eine Dokumentation über ausländisches und

internationales Recht.

3 Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben übertragen, soweit diese in

einem Bezug zu den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 stehen und deren Erfül- lung nicht beeinträchtigen.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Rechtsfakultäten und mit anderen Institutionen Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit den rechtswissenschaftlichen Fakultäten und Abteilungen der schweizerischen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen, Organisationen und Bibliotheken in der Schweiz und im Ausland zusammen.

Art. 5 Wissenschaftliche Unabhängigkeit Das Institut ist in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit unabhängig. Es untersteht in wissenschaftlichen Fragen keinen Weisungen des Bundesrates und des zuständigen Departements.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 6 Organe des Instituts Die Organe des Instituts sind: a. der Institutsrat; b. die Direktion.

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Art. 7 Institutsrat: Funktion, Zusammensetzung, Wahl und Organisation

1 Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts.

2 Er besteht aus höchstens neun Mitgliedern namentlich aus Bildung und Wissen-

schaft, aus der Rechtsprechung und aus der Bundesverwaltung; ein Mitglied vertritt den Sitzkanton. 3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

4 Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Institutsrat müssen gegenüber

dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen. 5 Die Amtsdauer beträgt längstens vier Jahre. Der Bundesrat kann Mitglieder zwei- mal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. 6 Der Direktor oder die Direktorin des Instituts nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Institutsrats teil; die anderen Mitarbeitenden des Instituts können hinzugezogen werden.

Art. 8 Institutsrat: Vertragsbedingungen und Pflichten der Mitglieder

1 Der Bundesrat legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mit-

glieder des Institutsrats fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Institut untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obliga- tionenrechts4 sinngemäss anwendbar. 2 Die Mitglieder des Institutsrats erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Instituts in guten Treuen.

3 Sie sind während der Zugehörigkeit zum Institutsrat und nach deren Beendigung

zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

4 Siemelden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Institutsrat.

Dieser informiert den Bundesrat darüber im Rahmen des Jahresberichts. 5 Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Institutsrat unvereinbar und hält das Mitglied an dieser Bindung fest, so beantragt der Institutsrat dem Bundesrat die Abberufung des Mitglieds.

Art. 9 Institutsrat: Aufgaben Der Institutsrat hat folgende Aufgaben: a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und er- stattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung. b. Er plant und bestimmt in den Grundzügen die Tätigkeit des Instituts und legt dessen Forschungs- und Arbeitsprogramm fest. c. Er entscheidet über die Annahme wichtiger Forschungsaufträge.

4 SR 220

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d. Er trifft alle notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Insti- tuts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. e. Er erlässt das Organisationsreglement. f. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme von Drittmitteln. g. Er legt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen fest. h. Er unterbreitet dem Bundesrat den Jahresbericht zur Genehmigung und be- antragt die Entlastung; der Jahresbericht stellt die organisatorische und be- triebliche Entwicklung sowie die Veränderungen der Interessenbindungen der Mitglieder des Institutsrats dar. i. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Auflösung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. j. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Be- gründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Direktion. k. Er legt die Beschaffungsgrundsätze der Bibliothek fest. l. Er beaufsichtigt die Direktion. m. Er sorgt für ein dem Institut angepasstes internes Kontrollsystem und Risi- komanagement.

Art. 10 Wissenschaftlicher Beirat 1 Der Institutsrat kann zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftlichen Fragen einen wissenschaftlichen Beirat mit beratender Funktion einsetzen. 2 Im wissenschaftlichen Beirat sind nach Möglichkeit alle schweizerischen rechts- wissenschaftlichen Fakultäten vertreten; überdies müssen in ihm auch ausländische rechtswissenschaftliche Fakultäten vertreten sein. 3 Das interne Reglement des Beirats bedarf der Genehmigung durch den Institutsrat.

Art. 11 Direktion: Funktion und Zusammensetzung

1 Die Direktion ist das operative Organ des Instituts.

2 Sie setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor und höchstens zwei stellvertretenden Direktorinnen oder Direktoren.

Art. 12 Direktion: Aufgaben Die Direktion hat folgende Aufgaben: a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie erlässt Verfügungen, insbesondere über die Gebühren.

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c. Sie erarbeitet die Grundlagen für Entscheide des Institutsrats und bereitet die Geschäfte des wissenschaftlichen Beirates vor; sie unterbreitet dem Instituts- rat Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates. d. Sie erstattet dem Institutsrat mindestens einmal pro Jahr Bericht und unter- richtet ihn unverzüglich im Falle von besonderen Vorkommnissen. e. Sie vertritt das Institut nach aussen. f. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Instituts; vorbehalten bleibt Arti- kel 9 Buchstaben i und j. g. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zu- weist.

4. Abschnitt: Personal

Art. 13 Anstellungsverhältnisse Auf die Mitglieder der Direktion und das übrige Personal ist das Bundespersonalge- setz vom 24. März 20005 (BPG) anwendbar.

Art. 14 Pensionskasse Die Mitglieder der Direktion und das übrige Personal sind nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG6 bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versi- chert.

5. Abschnitt:

Finanzierung und Gebühren, Mobilien und Liegenschaften

Art. 15 Betriebsmittel Der Bund trägt die Aufwendungen für den Betrieb des Instituts.

Art. 16 Drittmittel 1 Das Institut darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und mit seinen Aufgaben und Zielen verein- bar ist.

2 Drittmittel sind namentlich:

a. Zuwendungen Dritter; b. Beiträge aus Forschungsprogrammen.

5 SR 172.220.1 6 SR 172.220.1

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Art. 17 Gebühren 1 Der Bundesrat erlässt für das Institut eine Gebührenverordnung nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977.

2 Er sieht für Auskünfte und Rechtsgutachten an Gerichte und kantonale Behörden

eine Ermässigung vor.

3 Für internationale Organisationen kann die Gebühr gesenkt werden, wenn das

Rechtsgutachten im öffentlichen Interesse ist.

Art. 18 Mobilien

1 Der Bund überträgt dem Institut seine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im

Besitz des Instituts befindlichen Mobilien, insbesondere die Bibliotheken und deren Einrichtungen zur Nutzniessung.

2 Er kann dem Institut an weiteren Mobilien eine Nutzniessung einräumen.

3 Mobilien, die das Institut neu erwirbt, stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes. Das Institut erhält diese Mobilien vom Bund zur Nutzniessung. 4 Das Institut versichert die ihm anvertrauten Mobilien des Bundes oder Dritter nur, sofern dies vertraglich mit dem Bund vorgesehen ist. Der Bund kann das Risiko für die dem Institut vom Bund oder von Dritten anvertrauten Mobilien decken.

5 Die Einzelheiten der Nutzniessung und die Versicherungspflichten werden in

einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut festge- legt.

6 Der Dokumentationsfonds, der sich aufgrund der Vereinbarung vom 1. Juli 19978

zwischen dem Institut und der Fondation Jean Monnet pour l’Europe im Besitz des Instituts befindet und Teil des Europäischen Dokumentationszentrums bildet, bleibt Eigentum der Fondation.

Art. 19 Liegenschaft

1 Das Institut nutzt die Liegenschaft, die ihm vom Kanton Waadt gemäss der Kon-

vention vom 15. August 19799 zwischen dem Bund und dem Kanton Waadt und dem Zusatzprotokoll vom 14. Mai/5. Juni 199710 zu dieser Konvention zur Verfü- gung gestellt wurde und vom Kanton Waadt unterhalten wird.

2 Der Bund kann an den allfälligen Ausbau der Liegenschaft im Rahmen der bewil-

ligten Kredite einen angemessenen Beitrag leisten. Dieser beträgt höchstens

50 Prozent der Kosten.

7 SR 172.010 8 Der Text der Vereinbarung kann beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingesehen werden. 9 Der Text der Konvention kann beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingesehen werden. 10 Der Text des Zusatzprotokolls kann beim Schweizerischen Institut für Rechtsverglei- chung eingesehen werden.

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6. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 20 Strategische Ziele Der Bundesrat legt im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 3 und unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit des Instituts für jeweils vier Jahre die strategi- schen Ziele des Instituts fest.

Art. 21 Aufsicht des Bundes 1 Das Institut steht unter dem Vorbehalt seiner wissenschaftlichen Unabhängigkeit unter der Aufsicht des Bundesrates. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus: a. durch die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Institutsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten; b. durch die Genehmigung des Jahresberichts und die Entlastung des Instituts- rats; c. durch die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsver- hältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; d. durch die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zweckge- mässen Verwendung der finanziellen Mittel und durch entsprechende Be- richterstattung im Rahmen der Staatsrechnung an die Bundesversammlung.

2 Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufsicht Einsicht nehmen in sämtli-

che Geschäftsunterlagen des Instituts und sich zu diesem Zweck jederzeit über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.

7. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 22

1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:

a. mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erfor- dern.

2 Es kann insbesondere Rechtsgutachten erstellen.

3 Es setzt für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise fest. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig. 4 Hinsichtlich seiner gewerblichen Leistungen hat das Institut dieselben Rechte und Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

5 Das Institut ist für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen steuerpflichtig.

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 197811 über das Schweizerische Institut für

Rechtsvergleichung wird aufgehoben.

2 Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512 wird wie folgt geändert:

Art. 33 Bst. b Ziff. 9 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b. des Bundesrates betreffend:

9. die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen

Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. Sep- tember 201813 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung;

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2018 Nationalrat, 28. September 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2019 unbenützt abge-

laufen.14

2 Es wird auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

9. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

11 AS 1979 56, 1997 896, 2006 2197 12 SR 173.32 13 SR 425.1

14 BBl 2018 5995

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