AS 2020 1505
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 2: Lockerungen im Migrationsbereich)
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 2: Lockerungen im Migrationsbereich)
Änderung vom 8. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt:
Einschränkungen beim Grenzübertritt sowie bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b Ziff. 2, Abs. 1 ter, 1quater und 3
1 Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die
Schweiz einreisen wollen, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Betrifft nur den italienischen Text. b. Sie verfügen über ein Reisedokument und:
1. Betrifft nur den italienischen Text;
2. eine Einreiseerlaubnis mit einem von der Schweiz ausgestellten Visum
oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. c.–g. Betrifft nur den italienischen Text. 1ter Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 19602 zur Errichtung
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COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 2: Lockerungen AS 2020 im Migrationsbereich)
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, müssen zusätzlich die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG) erfüllen. 1quater Die zuständigen Behörden führen risikobasierte Kontrollen durch.
3 Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Artikel 65 AIG gilt sinngemäss. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von
30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
Art. 3a Zulassung von freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die vom FZA oder vom EFTA-Übereinkom-
men4 erfasst werden, fallen bei der Zulassung sowie bei Meldungen für eine kurz- fristige Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn: a. die Zulassung oder die Meldung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung; b. ein Familiennachzug erfolgt; c. das Gesuch um Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder die Meldung für die kurzfristige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Meldeverfah- rens vor dem 25. März 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein- gereicht worden ist oder vor diesem Zeitpunkt eine arbeitsvertragliche Ver- pflichtung mit einem Schweizer Arbeitgeber eingegangen worden ist; oder d. die Meldung für die kurzfristige Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen des Meldeverfahrens auf einem vor dem 25. März 2020 abgeschlossenen schriftlichen Dienstleistungsvertrag beruht.
2 Der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss Absatz 1 Buchstabe a dienen
insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Heilmittel und Pflege, Lebensmittel, Energie, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. Dazu gehören auch Wartungsarbeiten für Infrastrukturen in diesen Bereichen.
Art. 3b Zulassung zur Erwerbstätigkeit von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom FZA oder vom EFTA-
Übereinkommen5 erfasst werden, fallen bei der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht, wenn:
3 SR 142.20 4 SR 0.632.31 5 SR 0.632.31
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a. sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g sowie die Zulassungsvoraussetzungen des AIG6 erfüllen; b. das Gesuch um Zulassung vor dem 19. März 2020 bewilligt wurde, jedoch die Einreiseerlaubnis, das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbe- willigung aufgrund der Massnahmen nach dieser Verordnung nicht mehr ausgestellt werden konnte; oder c. das Gesuch des Arbeitgebers vor dem 19. März 2020 eingereicht wurde.
2 Nicht zulässig ist die Zulassung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach
Absatz 1 Buchstabe b oder c in einem Betrieb, der von Massnahmen gemäss dem 3. Kapitel betroffen ist und insbesondere unter den Geltungsbereich von Artikel 6 Absatz 2 fällt.
Art. 3c Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern Bei der Zulassung im Rahmen des Familiennachzugs zu Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 AIG7 fallen Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ausser Betracht.
Bisheriger Art. 3a
Art. 4a Erteilung von Visa Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Einreiseerlaubnis- sen an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird einge- stellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 3c zugelassen werden oder die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f oder g erfüllen.
2 Mit Busse wird bestraft, wer:
d. gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3d verstösst.
3 Folgende Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom
18. März 20168 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden: c. Verstösse gegen das Verbot von Einkaufstourismus nach Artikel 3d.
4 Aufgehoben
6 SR 142.20 7 SR 142.20 8 SR 314.1
COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 2: Lockerungen AS 2020 im Migrationsbereich)
5 Die EZV ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen
gegen die Artikel 3d und 4 Absatz 4 Ordnungsbussen zu erheben. Wird die Ord- nungsbusse nicht sofort bezahlt, so überweist sie die Sache an die zuständige Straf- verfolgungsbehörde.
II Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 3
Für Flüge aus dem Ausland gilt:
3. Nicht als Passagierflüge gelten Fracht- und Arbeitsflüge, Flüge zu Unter-
haltszwecken, Flüge der Luftwaffe sowie Ambulanzflüge.
III Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 9
8. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 Dringliche Veröffentlichung vom 8. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).