AS 2020 2029
Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV) (Förderung des Filmverleihs in der Schweiz im Zusammenhang mit COVID-19)
Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV) (Förderung des Filmverleihs in der Schweiz im Zusammenhang mit COVID-19)
Änderung vom 8. Mai 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Förderung der internationa- len Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen wird wie folgt geändert:
Art. 48 Abs. 1
1 Werden die Gesuche im Jahr 2020 eingereicht, so darf die Finanzhilfe höchstens
70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
1 SR 443.122
2020-1145 2029
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2020 die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI
II
1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020; danach sind alle darin enthaltenen Änderun- gen hinfällig.
8. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset