AS 2020 2743
Verordnung über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung
Verordnung über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung
vom 12. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19922
Im ganzen Erlass wird «EZV» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatika- lischen Anpassungen.
Gliederungstitel vor Art. 75
4. Kapitel: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 75 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber
und Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelas- senen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwand- ten Schutzrechte verstösst.
2019-3983 2743
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
2. Topographiengesetz vom 9. Oktober 19923
Art. 12 Hilfeleistung durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Die Hilfeleistung durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit richtet sich nach den Artikeln 75–77h des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19924.
3. Markenschutzgesetz vom 28. August 19925
Im ganzen Erlass wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Gliederungstitel vor Art. 70
3. Kapitel: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 70 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Marken-
inhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe verse- henen Waren ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollge- biet bevorsteht.
4. Designgesetz vom 5. Oktober 20016
Im ganzen Erlass wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Gliederungstitel vor Art. 46
5. Abschnitt: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll
und Grenzsicherheit
Art. 46 Abs. 1 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Rechtsin- haberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins schweizeri- sche Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht.
3 SR 231.2 4 SR 231.1 5 SR 232.11 6 SR 232.12
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
5. Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 20137
Gliederungstitel vor Art. 32
5. Kapitel: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 32 Abs. 1
1 Für die Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
gelten die Artikel 70–72h MSchG8 sinngemäss.
6. Strafgesetzbuch9
Art. 246 erster Abs. Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
7. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201610
Art. 2 Abs. 2
2 Soweit das Bundesrecht dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Kontrollkompetenzen in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zu- weist, ist das BAZG ermächtigt, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben. Es überweist die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn die Ord- nungsbusse nicht sofort bezahlt wird.
7 SR 232.21 8 SR 232.11 9 SR 311.0 10 SR 314.1
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
8. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199411 über die kriminalpolizeilichen
Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
1bis Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute des BAZG delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute des BAZG im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.
9. Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 201112
Art. 20 Abs. 2 und 3
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet Feststellungen, die
einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kanto- nalen Strafverfolgungsbehörden.
3 Das BAZG ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Ge-
setz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 23 Abs. 1 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehör- den können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.
10. Bundesgesetz vom 16. März 201213 über den Verkehr mit Tieren
und Pflanzen geschützter Arten
Art. 27 Abs. 1 1 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzei- tig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200514 oder das Mehr- wertsteuergesetz vom 12. Juni 200915 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt
11 SR 360 12 SR 415.0 13 SR 453 14 SR 631.0 15 SR 641.20
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für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht.
11. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200517
Art. 31 Abs. 2 und 3 2 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200518 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200919 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher- heit (BAZG) die Widerhandlungen.
3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb
der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
12. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200820 über die militärischen
Informationssysteme
Art. 16 Abs. 2 Bst. c
2 Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von
Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: c. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, soweit dies für den unterstüt- zenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist;
13. Waffengesetz vom 20. Juni 199721
Art. 22c Kontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren we- sentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.
16 SR 313.0 17 SR 455 18 SR 631.0 19 SR 641.20 20 SR 510.91 21 SR 514.54
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Art. 36 Abs. 2
2 Das BAZG untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durch-
fuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
Art. 40 Abs. 4
4 Er kann Vollzugsaufgaben dem BAZG übertragen.
14. Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201622
Art. 55 Abs. 2 und 3
2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewil-
ligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 31 Abs. 2 Bst. i) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt.
3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 und eine durch das
BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhand- lung angedrohte Strafe angewendet. Das BAZG kann die Strafe angemessen erhö- hen.
Art. 64 Abs. 3
3 Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt das BAZG dem BWL, den Fachberei-
chen, den die Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften und den Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes unerlässlich ist.
15. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 23
Art. 28 Abs. 2
2 Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone
und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenz- sicherheit sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.
22 SR 531 23 SR 514.51
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16. Zollgesetz vom 18. März 200524
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «EZV» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatika- lischen Anpassungen.
Art. 1 Bst. c Dieses Gesetz regelt: c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, so- weit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
Gliederungstitel vor Art. 91
5. Titel: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
1. Kapitel: Organisation und Personal
Art. 91 Sachüberschrift
BAZG
Art. 112 Abs. 2 Bst. c
2 Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gege- ben werden: c. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und straf- rechtliche Sanktionen aus dem Zuständigkeitsbereich des BAZG;
17. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 25
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.
24 SR 631.0 25 SR 632.10
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18. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200926
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «EZV» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatika- lischen Anpassungen.
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3
2 Von der Steuer sind befreit:
3. die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens
(Art. 49 ZG27), Zolllagerverfahrens (Art. 50–57 ZG), Zollverfahrens der vo- rübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
19. Tabaksteuergesetz vom 21. März 196928
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 II. Behörden Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich ei- ner anderen Behörde vorbehalten sind. Es ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Fir- men Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen
26 SR 641.20 27 SR 631.0 28 SR 641.31
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20. Biersteuergesetz vom 6. Oktober 200629
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 5 Steuerbehörde Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
21. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199630
Art. 3 Steuerbehörde Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
Art. 36 Abs. 4 4 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinter- ziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 40 Abs. 2
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
22. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199631
Art. 5 Abs. 1
1 Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es voll-
zieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderli- chen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
29 SR 641.411 30 SR 641.51 31 SR 641.61
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
Art. 38 Abs. 4
4 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterzie-
hung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 42 Abs. 2
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
23. Bundesgesetz vom 23. Dezember 201132 über die Reduktion der
Art. 45 Abs. 2 und 3
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher-
heit (BAZG).
3 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Arti-
kel 42 oder 43 und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.
24. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 33
Art. 20 Abs. 4 4 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinter- ziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung ver- wirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.
Art. 22 Strafverfolgung durch das BAZG Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht durch das BAZG verfolgt und beurteilt.
32 SR 641.71 33 SR 641.81 34 SR 313.0
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
25. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193235
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «EZV» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatika- lischen Anpassungen.
Art. 4 Abs. 1 1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstel- lung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahme- recht).
26. Kernenergiegesetz vom 21. März 200336
Art. 72 Abs. 5
5 Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungs-
organe des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeior- gane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.
27. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201037
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 9 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gibt die Vignette heraus. Es
erhebt die Abgabe an der Grenze und im Ausland.
35 SR 680 36 SR 732.1 37 SR 741.71
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28. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195738
3 Das BAV kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für eine festgesetzte
Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponen- ten verlangen.
29. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194839
Art. 38 Abs. 2
2 Die Luftfahrzeuge im Dienste der Armee, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsi-
cherheit und der Polizei können die vom Bunde subventionierten Zivilflugplätze unentgeltlich benützen, soweit dadurch die zivile Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird.
30. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200040
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «EZV» ersetzt durch «BAZG», mit den nötigen grammatika- lischen Anpassungen.
1 Das Institut und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sind nach
einer Interessenabwägung berechtigt, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Be- triebsbewilligung oder einer Zulassung für Arzneimittel sowie jeder Person, die ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, nach diesem Gesetz gesammelte, vertrauliche Daten im Einzelfall bekannt zu geben, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199241 über den Datenschutz, sofern diese Massnahme für notwendig erachtet wird, um einen mutmasslichen illegalen Heilmittelhandel aufzudecken und zu bekämpfen.
38 SR 742.101 39 SR 748.0 40 SR 812.21 41 SR 235.1
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
31. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198342
4 Verfolgende und urteilende Behörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher-
heit (BAZG).
5 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach den
Absätzen 1–3 und einer anderen durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung ver- wirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
32. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201443
Art. 62 Abs. 4 Bst. c und 5 Bst. c
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden Daten im
Informationssystem des BLV online bearbeiten: c. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): zum Zweck des Auf- gabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1;
5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die folgenden Stellen die nachstehenden
Daten im Informationssystem des BLV online abrufen: c. das BAZG: Daten zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Ab- satz 1;
Art. 66 Abs. 3 und 4
3 Das BAZG und das BLV verfolgen und beurteilen in ihren Zuständigkeitsberei-
chen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausfüh- rungsbestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr.
4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 3 durch das BAZG sowie
eine andere durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wendet das BAZG die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe an; es kann diese angemessen erhöhen.
42 SR 814.01 43 SR 817.0
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
33. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199844
Art. 175 Abs. 3
3 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach
Absatz 2 und einer anderen vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu verfol- genden Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung ver- hängt; diese kann angemessen erhöht werden.
34. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196645
Art. 24 Abs. 4
4 Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsi-
cherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.
Art. 52 Abs. 2 und 3
2 Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Aus-
fuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200546 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200947 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb
der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
35. Jagdgesetz vom 20. Juni 198648
Art. 21 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beur-
teilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200549 oder das Mehrwertsteu- ergesetz vom 12. Juni 200950 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen.
44 SR 910.1 45 SR 916.40 46 SR 631.0 47 SR 641.20 48 SR 922.0 49 SR 631.0 50 SR 641.20
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
36. Bundesgesetz vom 21. Juni 199151 über die Fischerei
Art. 20 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beur-
teilt Widerhandlungen bei der Einfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200552 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200953 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen.
37. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197754
Art. 28 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht die Einfuhr von Spreng-
mitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
38. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199655
Art. 10 Abs. 2
2 Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die
Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie den Nachrichtendienst des Bundes und die zuständigen Polizeiorgane des Bundes bei- ziehen.
39. Embargogesetz vom 22. März 200256
Art. 4 Abs. 2
2 Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungs-
organe des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen.
51 SR 923.0 52 SR 631.0 53 SR 641.20 54 SR 941.41 55 SR 946.202 56 SR 946.231
Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr