AS 2020 3825
Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise
Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise
vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2020 1, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 20082
Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.
2. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20133
Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.
Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz
1 ... Diese Bestimmung ist für das Jahr 2020 nicht anwendbar.
2020-2091 3825
Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise. BG AS 2020
3. Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 4
Art. 9a Beiträge zur Milderung der Auswirkungen der Covid-19-Krise
1 Der Bund kann in den Jahren 2020 und 2021 Beiträge an die Unternehmen entrich-
ten, um die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf den Gütertransport auf der Schie- ne zu mildern.
2 Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass:
a. die COVID-19-bedingten finanziellen Ausfälle nach Abzug aller Reserven den in den Geschäftsjahren 2017–2019 erzielten Reingewinn des Unterneh- mens übersteigen; b. das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschüttet.
4. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095
1bis Zudem gelten sie den Unternehmen für das Jahr 2020 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. Die anderen Reserven der Unternehmen werden nicht angerechnet. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrech- nungen der Unternehmen. 2bis Für das Jahr 2020 richtet der Bund in Abweichung von Absatz 2 Abgeltungen in Höhe eines Drittels der Covid-19-bedingten finanziellen Verluste an den Ortsver- kehr aus. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unter- nehmen.
Art. 28a Touristische Angebote 1 Unterstützt ein Kanton touristische Angebote mit einer Personenbeförderungskon- zession oder einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb von Seilbahnen, so kann der Bund sich an der Finanzierung beteiligen.
2 Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass:
a. die COVID-19-bedingten finanziellen Ausfälle in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020 nach Abzug aller Reserven den in den Geschäfts- jahren 2017–2019 erzielten Reingewinn des Unternehmens übersteigen; b. das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschüttet.
3 Die Finanzhilfe des Bundes beträgt 80 Prozent des Beitrags des Kantons.
4 SR 742.41 5 SR 745.1
Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise. BG AS 2020
Art. 28b Autoverlad
1 Um die Covid-19-bedingten finanziellen Ausfälle beim Autoverlad zu kompensie-
ren, kann sich der Bund in den Jahren 2020 und 2021 an dessen Finanzierung betei- ligen.
2 Finanzhilfen des Bundes werden à fonds perdu gewährt.
3 Sie setzen voraus, dass das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021
keine Dividenden ausschüttet.
2bis In Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Unternehmen, die für das Jahr 2020 eine zusätzliche Abgeltung nach Artikel 28 Absätze 1bis und 2bis erhalten, dürfen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschütten.
II
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV]6). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2 Es tritt am 26. September 2020 in Kraft 7 und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Ständerat, 25. September 2020 Nationalrat, 25. September 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
6 SR 101 7 Dringliche Veröffentlichung vom 25. September 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise. BG AS 2020