AS 2020 3961
Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention). Beschlüsse Nr. SC-9/4, SC-9/11 und SC-9/12 der Vertragsparteienkonferenz zur Aufnahme von Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluoride, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen
Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) Beschlüsse Nr. SC-9/4, SC-9/11 und SC-9/12 der Vertragsparteienkonferenz zur Aufnahme von Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluoride, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandten Verbindungen
Angenommen an der neunten Vertragsparteienkonferenz am 10. Mai 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Dezember 2020
Übersetzung
Die Vertragsparteienkonferenz beschliesst, die Anlagen A und B des Stockholmer Übereinkommens1 gemäss Bei- lage zu ändern.
1 SR 0.814.03
2020-0722 3961
POP-Konvention AS 2020
Anlage A
Eliminierung
Teil I, Tabelle der Chemikalien Folgender Eintrag wird nach der Substanz Decabromdiphenylether hinzugefügt:
Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung
... ... ...
Dicofol Produktion keine CAS-Nr.: 115-32-2, Verwendung keine CAS-Nr.: 10606-46-9
Folgender Eintrag wird nach der Substanz Pentachlorphenol hinzugefügt:
Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung
... ... ...
Perfluoroctansäure (PFOA), Produktion Feuerlöschschaum: keine ihre Salze und PFOA- für sonstige Produktion, so wie verwandte Verbindungen sie gemäss den Bestimmungen nach Perfluoroctansäure (PFOA), Teil X dieser Anlage für in das ihre Salze und PFOA- Register aufgenommene Vertrags- verwandte Verbindungen parteien zugelassen ist umfassen: Verwendung Gemäss den Bestimmungen nach i) Perfluoroctansäure Teil X dieser Anlage: (PFOA; CAS-Nr.: fotolithografische Prozesse oder 335-67-1), einschliesslich Ätzverfahren in der Fertigung von aller ihrer verzweigten Halbleitern Isomere; ii) ihre Salze; fotografische Beschichtungen iii) PFOA-verwandte Ver- von Filmen bindungen, die im Sinne öl- und wasserabweisende Textilien dieses Übereinkommens zum Schutz vor gefährlichen und alle Substanzen umfas- gesundheitsgefährdenden Flüssig- sen, die sich zu PFOA keiten am Arbeitsplatz abbauen, einschliesslich invasive und implantierbare Medi- aller Substanzen (ein- zinprodukte
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Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung
schliesslich der Salze und Feuerlöschschaum zur Bekämpfung Polymere) mit einer line- von Dämpfen aus Flüssigbrennstof- aren oder verzweigten fen und Bränden von Flüssigbrenn- Perfluorheptyl-Gruppe stoffen (Brandklasse B), der sich mit (C7F15)C als Struk- bereits in installierten Systemen – tureinheit; sowohl mobiler als auch stationärer Die folgenden Verbindun- Art – befindet, wie in Teil X Ab- gen werden nicht den satz 2 dieser Anlage dargelegt. PFOA-verwandten Verbin- Die Verwendung von Perfluor- dungen zugerechnet: octyliodid für die Produktion von i) C8F17-X, wenn X= F, Cl, Perfluoroctylbromid für die Herstel- Br; lung pharmazeutischer Produkte im ii) Fluorpolymere, die unter Einklang mit den Bestimmungen CF3[CF2]n-R’, wenn von Teil I Absatz 3 dieser Anlage. R’=jegliche Gruppe, Herstellung von Polytetrafluorethyl- n>16, fallen; en (PTFE) und Polyvinylidenfluorid iii) Perfluoralkylcarbonsäu- (PVDF) für die Produktion von: ren und Perfluoralkyl- – hochleistungsfähigen, korrosi- phosphonsäuren (ein- onsbeständigen Gasfiltermemb- schliesslich ihrer Salze, ranen, Wasserfiltermembranen Ester, Halogenide und und Membranen für medizinische Anhydride) mit ≥8 per- Textilien fluorinierten Kohlen- – Geräten für industrielle Abwär- stoffatomen; metauscher iv) Perfluoralkansulfonsäu- – industriellen Dichtungsmitteln ren (einschliesslich ihrer zur Verhinderung des Entwei- Salze, Ester, Halogenide chens flüchtiger organischer und Anhydride) Verbindungen und PM2.5- mit ≥ 9 perfluorinierten Partikeln Kohlenstoffatomen; Herstellung von Polyfluorethylen- v) Perfluoroctansulfonsäure propylen (FEP) zur Produktion von (PFOS), ihre Salze und Hochspannungsdrähten und -kabeln Perfluoroctansulfonylflu- zur Stromübertragung oride (PFOSF), gemäss Anlage B des Überein- Herstellung von Fluorelastomeren kommens. für die Produktion von O-Ringen, V-Bändern und Plastikteilen für Autoinnenausstattungen
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Teil X Teil X Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen
1 Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und
PFOA-verwandten Verbindungen wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es in Überein- stimmung mit Artikel 4 des Übereinkommens zu produzieren und/oder zu verwen- den. 2 Jede Vertragspartei, die sich für eine spezifische Ausnahmeregelung nach Artikel 4 für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen für Feuerlöschschaum registriert hat: a) stellt unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthal- ten könnte, nicht exportiert oder importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchsta- be d; b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte; c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte es sei denn, sämtliche Freisetzungen werden eingedämmt; d) beschränkt, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlösch- schaum, der PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte bis Ende 2022, spätestens aber bis 2025, auf Orte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können; e) unternimmt in Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 so schnell wie möglich ent- schiedene Anstrengungen zum Erreichen eines umweltverträglichen Um- gangs mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen, die PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthalten oder enthalten könnten.
3 Im Hinblick auf die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von
Perfluoroctyliodid für die Produktion von Perfluoroctylbromid für die Herstellung pharmazeutischer Produkte, prüft die Vertragsstaatenkonferenz das weitere Erfor- dernis für diese spezifische Ausnahmeregelung auf ihrer 13. ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach. Diese spezifische Ausnahmere- gelung läuft in jedem Fall spätestens 2036 aus.
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Anlage B
Beschränkung
Teil I, Tabelle der Chemikalien Folgender Eintrag ersetzt den Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure:
Chemikalie Tätigkeit Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung
... ... ...
Perfluoroctansulfonsäure Produktion Akzeptabler Zweck: (CAS-Nr.: 1763-23-1), Nach Teil III dieser Anlage Produktion ihre Salzea und Perfluor- anderer Chemikalien, die nur für die octansulfonylfluorid* nachstehenden Verwendungen verwendet (CAS-Nr.: 307-35-7) werden dürfen. Produktion für die nachstehend aufge- führten Verwendungen. Spezifische Ausnahmeregelungen: keine a Zum Beispiel: Verwendung Akzeptabler Zweck: Kalium- Nach Teil III dieser Anlage für die fol- Perfluoroctansulfonat genden akzeptablen Zwecke oder als (CAS-Nr.: 2795-39-3); Zwischenprodukt bei der Produktion von Lithium- Chemikalien mit den folgenden akzep- Perfluoroctansulfonat tablen Zwecken: (CAS-Nr.: 29457-72-5); – Insektenköder mit Wirkstoff Sulflu- Ammonium- ramid (CAS-Nr. 4151-50-2) zur Be- Perfluoroctansulfonat kämpfung von Blattschneideameisen (CAS-Nr.: 29081-56-9); der Gattungen Atta spp. und Acromyr- Diethanolammonium- mex spp. ausschliesslich zur Verwen- Perfluoroctansulfonat dung in der Landwirtschaft (CAS-Nr.: 70225-14-8); Tetraethylammonium- Spezifische Ausnahmeregelungen: Perfluoroctansulfonat – Metallgalvanisierung (Hartmetallbe- (CAS-Nr.: 56773-42-3); schichtung) ausschliesslich in geschlossenen Kreislaufsystemen Didecyldimethylammonium- – Feuerlöschschaum zur Bekämpfung Perfluoroctansulfonat von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen (CAS-Nr.: 251099-16-8) und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in instal- lierten Systemen – sowohl mobiler als auch stationärer Art – enthalten ist, wie in Teil III Absatz 10 dieser Anlage aufgeführt
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Teil III, Absatz 10 10 Jede Vertragspartei, die sich für eine Ausnahme nach Artikel 4 für die Verwen- dung von PFOS, ihrer Salze und PFOSF für Feuerlöschschaum registriert hat: a) stellt unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, weder expor- tiert oder noch importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltver- träglichen Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d; b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte; c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, es sei denn, sämtliche Frei- setzungen können eingedämmt werden; d) beschränkt bis Ende 2022, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder ent- halten könnte auf Einsatzorte, an denen sämtliche Freisetzungen einge- dämmt werden können; e) unternimmt im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 so schnell wie möglich ent- schiedene Anstrengungen, die zu einem umweltverträglichen Umgang mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen führen, die PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthalten oder enthalten könnten.