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AS 2021 451

Dienstreglement der Armee

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Dienstreglement der Armee (DRA)

Änderung vom 30. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Das Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:

Ziff. 56 Abs. 1 und 3

1 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee

direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger, an den Sozialdienst der Armee, an den Psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee oder an die Vertrauensstelle der Armee wenden.

3 Die Personen und Stellen nach Absatz 1 vermitteln eine solche Beratung und Be-

treuung durch entsprechende Fachleute.

Ziff. 74 Abs. 3 erster Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 100 Abs. 2

2 In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee

direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger, an den Sozialdienst der Armee, an den Psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee oder an die Vertrauensstelle der Armee wenden.

Ziff. 100a Vertrauensstelle der Armee

1 Die Vertrauensstelle der Armee berät Angehörige der Armee bei Problemen im Zu-

sammenhang mit dem Militärdienst. Sie koordiniert ihre Tätigkeiten mit den Personen und Stellen nach Ziffer 100 Absatz 2.

1 SR 510.107.0

2021-2347 AS 2021 451

Dienstreglement der Armee AS 2021 451

2 Sie übt ihre Funktion unabhängig aus und ist weisungsungebunden. Sie behandelt

alle Anfragen vertraulich. 3 Sie kann Rücksprache mit beteiligten Personen sowie mit den zuständigen Stellen der Armee, der Militärverwaltung oder des VBS nehmen und diesen Empfehlungen abgeben. Rücksprache und Empfehlungen erfolgen in anonymisierter Form, ausser es liegt das schriftliche Einverständnis des Ratsuchenden vor.

II Die Organisationsverordnung vom 7. März 20032 für das Eidgenössische Departe- ment für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. g Dem Generalsekretariat sind administrativ zugeordnet: g. die Vertrauensstelle der Armee.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

30. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 172.214.1

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