AS 2021 604
Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission (VETHBK)
vom 1. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Organisation der Beschwerdekommission der Eidgenös- sischen Technischen Hochschulen (ETH), die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.
2. Abschnitt: Kommission
Art. 2 Zusammensetzung und Sitz
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. fünf weiteren Mitgliedern. 2 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie eines der fünf weiteren Mitglieder dürfen nicht dem ETH-Bereich angehören. 3 Der Bundesrat sorgt für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung. Artikel 8c und 8cbis der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Novem- ber 19982 sind sinngemäss anwendbar.
SR 414.110.21
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4 Der ETH-Rat publiziert eine Liste der gewählten Mitglieder auf seiner Internetseite.
5 Die Kommission hat ihren Sitz in Bern.
Art. 3 Präsidium 1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Sitzun- gen.
2 Sie oder er entscheidet über die Anwendung des Zirkularverfahrens.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Art. 4 Wählbarkeit
1 Als Mitglied der Kommission wählbar ist, wer nicht älter ist als 65.
2 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie mindestens ein weiteres Mitglied der Kommission müssen rechtskundig sein.
Art. 5 Unvereinbarkeit 1 Die Mitglieder der Kommission dürfen den folgenden Stellen einschliesslich deren Stäben nicht angehören: a. dem ETH-Rat; b. der Leitung einer ETH; c. der Leitung einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs; d. dem Sekretariat der Kommission. 2 Sie dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigen könnte. 3 Im Weiteren gelten die Unvereinbarkeitsgründe nach Artikel 8 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 20053 sinngemäss.
Art. 6 Amtsdauer und Wiederwahl 1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2 Die Mitglieder der Kommission können einmal wiedergewählt werden. Vorbehalten
bleibt die Altersgrenze nach Artikel 4 Absatz 1.
Art. 7 Entschädigung und Auslagenersatz
1 Die Entschädigungen und der Auslagenersatz werden aus dem Budget des ETH-Rats
bezahlt.
3 SR 173.32
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2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Pauschale von 18 000 Franken, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eine Pauschale von 6000 Franken jährlich.
3 Mit den Pauschalen nach Absatz 2 sind sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme des
Auslagenersatzes abgegolten.
4 Die weiteren Mitglieder erhalten pro Sitzung ein Taggeld von 500 Franken plus
250 Franken für das vorbereitende Aktenstudium. Wird anstelle einer Sitzung ein Zir- kularverfahren durchgeführt, so beträgt die Entschädigung pauschal 500 Franken. Kommissionsmitglieder, die im ETH-Bereich angestellt sind, erhalten kein Taggeld. 5 Auf den Pauschalen und Taggeldern sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
6 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
7 Der Auslagenersatz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ETH-
Bereichs.
8 Die Entschädigungen und der Auslagenersatz werden jeweils im Dezember ausbe-
zahlt.
Art. 8 Amtsgeheimnis 1 Die Kommissionsmitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekreta- riats sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren.
2 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Kommission vorgesetzte Behörde
im Sinne von Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs4.
Art. 9 Information und Berichterstattung
1 Die Kommission macht ihre Entscheide öffentlich zugänglich.
2 Die Namen von Personen, die in einem Verfahren als Partei aufgetreten sind und
ausschliesslich private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nur mit deren Zustim- mung bekanntgegeben werden. 3 Die Präsidentin oder der Präsident erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rats jährlich Bericht über die Ge- schäftstätigkeit der Kommission.
Art. 10 Aufgaben des Stabs des ETH-Rats
1 Der Stab des ETH-Rats führt die Rechnung der Kommission.
2 Er unterstützt das Sekretariat logistisch und in personalrechtlichen Belangen.
4 SR 311.0
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3. Abschnitt: Sekretariat
Art. 11 Zusammensetzung und Organisation 1 Das Sekretariat verfügt über eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, ju- ristische Sekretärinnen und Sekretäre sowie administrative Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter. 2 Für die Geschäftsführung des Sekretariats ist eine juristische Sekretärin oder ein ju- ristischer Sekretär zuständig. Sie oder er ernennt eine juristische Sekretärin oder einen juristischen Sekretär als Stellvertretung. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rats entscheidet im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission über die Begründung, die Än- derung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter des Sekretariats. 4 Sie oder er ist zuständig für die weiteren Arbeitgeberentscheide betreffend die Ge- schäftsführerin oder den Geschäftsführer. Sie oder er kann diese Aufgabe dem Perso- naldienst des Stabs des ETH-Rats übertragen. 5 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zuständig für die weiteren Ar- beitgeberentscheide betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats. 6 Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005 und der Personalverord- nung ETH-Bereich vom 15. März 20016.
7 Zur vorübergehenden Deckung personeller Engpässe können ausnahmsweise juris-
tische Hilfskräfte im Auftragsverhältnis beigezogen werden. Die beigezogenen Juris- ten oder Juristinnen haben keine beratende Stimme und dürfen keine Entscheide un- terzeichnen.
Art. 12 Aufgaben 1 Das Sekretariat erledigt die mit der Kommissionstätigkeit verbundenen fachlichen und administrativen Aufgaben, namentlich: a. die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mit- glieder in allen Belangen der Kommissionstätigkeit; b. die Mitwirkung bei der Instruktion; c. die Redaktion von Entscheiden, Verfügungen und Berichten, die Durchfüh- rung von Vernehmlassungen und die übrige Korrespondenz; d. die Geschäftskontrolle und die Statistik. 2 Die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre leiten den Schriftenwechsel im Namen der Präsidentin oder des Präsidenten.
5 SR 172.220.1 6 SR 172.220.113
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3 Sie arbeiten die schriftlichen Anträge zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten und die Entscheidentwürfe aus.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 13 Ausstand 1 Für Personen, die einen Entscheid vorzubereiten oder zu treffen haben, gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 19687 (VwVG). 2 Wer von einem Ausstandsgrund betroffen ist, hat dies der Präsidentin oder dem Prä- sidenten rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 14 Ausstandsbegehren 1 Will eine Partei den Ausstand eines Kommissionsmitglieds oder der zuständigen ju- ristischen Sekretärin oder des Sekretärs verlangen, so hat sie der Kommission ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhal- ten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Person hat sich gegenüber der Kommission über die vorgebrachten
Ausstandsgründe zu äussern.
Art. 15 Ausstandsentscheid 1 Bestreitet die Person, deren Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, so ent- scheidet die Kommission unter deren Ausschluss über den Ausstand.
2 Liegt ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Kommission vor, so entscheidet
das WBF. Heisst das WBF das Begehren gut, so bestellt es vier Ersatzmitglieder und legt fest, welchem Ersatzmitglied die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zukommt.
3 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
Art. 16 Instruktion
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt die Instruktion der Beschwerde.
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für den Erlass von Zwischenverfügungen
über: a. die Sistierung des Verfahrens; b. vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung;
7 SR 172.021
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c. Beiladungen, Verfahrensvereinigungen und -trennungen; d. Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. 3 Sie oder er ist für die formelle Erledigung durch Nichteintreten oder Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit zuständig.
Art. 17 Antragstellung 1 Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Entscheidentwürfe und stellt den Mit- gliedern schriftlich Antrag auf Erledigung der Beschwerde.
2 Das Sekretariat versendet die Sitzungsunterlagen mindestens eine Woche vor der
Sitzung per Post oder elektronisch an die Kommissionsmitglieder.
Art. 18 Sitzungen 1 Die Kommission handelt und entscheidet als Kollegium. Entscheide werden in Sit- zungen oder in Ausnahmefällen auf dem Zirkularweg getroffen. Die Sitzungen kön- nen per Videokonferenz stattfinden.
2 Die Kommission tritt gemäss einem für das Kalenderjahr im Voraus beschlossenen
Sitzungsplan zusammen. In der Regel sind sechs Sitzungen vorzusehen. 3 Die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre wirken bei der Entscheidfindung in Bezug auf die von ihnen bearbeiteten Beschwerden mit. Sie haben beratende Stimme. 4 Die Sitzungen unterliegen dem Sitzungsgeheimnis. Die Sitzungsunterlagen sind ver- traulich zu behandeln.
Art. 19 Beschlussfassung 1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden ge- fasst. 2 Wird ein Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt, so ist die Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder erforderlich.
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den
Ausschlag.
Art. 20 Entscheid
1 Im Entscheid werden die Kommissionsmitglieder, die mitgewirkt haben, mit Namen
genannt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die zuständige juristische Sekretärin oder der zuständige juristische Sekretär oder ein weiteres Mitglied der Kommission unter- zeichnen den Entscheid.
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Art. 21 Mitteilung an Verfahrensbeteiligte 1 Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Beteiligten rechtzeitig schriftlich be- kanntzugeben.
2 Zwischen- und Endentscheide werden gegen Rückschein zugestellt; in den übrigen
Fällen genügt ein eingeschriebener Brief.
Art. 22 Verfahrenskosten und Parteientschädigung Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen richten sich nach den Arti- keln 63 und 64 VwVG8 und nach der Verordnung vom 10. September 19699 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Geschäftsordnung vom 18. September 200310 der ETH-Beschwerdekommission wird aufgehoben.
Art. 24 Übergangsbestimmungen 1 Die Entschädigungen nach Artikel 7 Absatz 4 dritter Satz werden ab der nächsten Legislaturperiode angewendet.
2 Die Berichterstattung für das Jahr 2021 erfolgt an den ETH-Rat.
Art. 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 treten am 1. Juni 2023 in Kraft.
1. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 SR 172.021 9 SR 172.041.0 10 AS 2003 5079; 2011 3563, 3565
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