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AS 2021 668

AS 2021 668

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister)

Änderung vom 18. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 20191, beschliesst:

I Der erste Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:

IV. In Bezug 1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Per- auf das Geschlecht sonenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann ge- genüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.

2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das

Personenstandsregister eintragen lassen.

3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen

Verhältnisse.

4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:

1. die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet

hat;

2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht;

oder

3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.