AS 2022 285
Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)
Änderung vom 4. Mai 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Organisation zur Sicherstellung der wirt- schaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den französischen Text.
Ingress gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162 (LVG) und auf Artikel 15 Absatz 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20073 (StromVG),
Art. 1a Monitoringsystem: Betrieb und Zugriff 1 Die nationale Netzgesellschaft betreibt ein Monitoringsystem zur Beobachtung der Versorgungslage und von deren Entwicklung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft.
2 Sie gewährt dem Fachbereich Energie im Abrufverfahren Zugriff auf das Monito-
ringsystem und erstattet ihm periodisch Bericht über die aktuelle Versorgungslage.
2022-1385 AS 2022 285
Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung AS 2022 285 im Bereich der Elektrizitätswirtschaft. V
Art. 1b Monitoringsystem: Datenbearbeitung 1 Das Monitoringsystem enthält insbesondere Daten über die Produktion und den Ver- brauch elektrischer Energie, die Import- und Exportkapazitäten sowie die Eigenver- sorgungsfähigkeit der Schweiz.
2 Die Daten stehen dem Fachbereich Energie ab dem Zeitpunkt der Erfassung wäh-
rend zwanzig Jahren zur Verfügung. 3 Die nationale Netzgesellschaft stellt mit organisatorischen und technischen Mass- nahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Sie hält die Massnahmen in einem Datenbearbei- tungsreglement fest.
4 Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe
durch den Fachbereich Energie an die ElCom, an das Bundesamt für Energie, an wei- tere Behörden des Bundes oder eines Kantons sowie an den VSE oder an seine Orga- nisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität (Art. 1 Abs. 4), wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.
5 Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnah-
men sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden. 6 Die nationale Netzgesellschaft, der Fachbereich Energie und der VSE unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie der damit zu- sammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirt- schaftlichen Landesversorgung verwenden.
Art. 2 Aufgaben des Fachbereichs Energie
1 Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen
und legt die Anforderungen an das Monitoringsystem fest. 2 Er überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE sowie den Betrieb des Monitoring- systems und ist befugt, dem VSE und der nationalen Netzgesellschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen.
Art. 4 Abs. 1
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im
Rahmen der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSE und der nationalen Netz- gesellschaft für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 1–1b fest.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
4. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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