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AS 2022 345

Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)
(Epidemienverordnung, EpV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 64dbis Selbstzahlersystem bei Covid-19-Impfungen

1 Erfolgt die Abgabe von nach Artikel 44 Absatz 1 EpG beschafften Impfstoffen für Covid-19-Impfungen, einschliesslich Auffrischimpfungen, ohne behördliche Empfehlung und dient sie nicht der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, so kann der Bund der Bevölkerung die Impfstoffe gegen Bezahlung zur Verfügung stellen.

2 Die Impfstellen entrichten dem Bund eine Pauschale für Impfstoff, Logistik, Impfmaterial und zusätzliche administrative Kosten. Die Pauschale beträgt 26 Franken pro Impfung.

3 Die Impfstellen senden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils per Ende Juni, Ende September und Ende Dezember eine Aufstellung über die nach Absatz 1 durchgeführten Impfungen.

4 Die zuständige kantonale Behörde plausibilisiert die Aufstellung aufgrund der an die Impfstelle gelieferten Dosen, prüft sie auf ihre Vollständigkeit und sendet sie innerhalb der ersten 10 Arbeitstage des der Abrechnungsperiode folgenden Monats elektronisch an die gemeinsame Einrichtung.

5 Die gemeinsame Einrichtung stellt den Impfstellen für jede Abrechnungsperiode bis zum 20. Arbeitstag des der Abrechnungsperiode folgenden Monats eine Rechnung für die Pauschale nach Absatz 2 zu.

6 Sie überweist dem BAG nach Eingang der Zahlungen der Impfstellen quartalsweise den Gesamtbetrag.

7 Das BAG vergütet der gemeinsamen Einrichtung deren Verwaltungskosten gemäss Artikel 64b Absatz 6.

Art. 64e Abs. 4 und 5 Einleitungsteil

4 Bei der Abgabe eines Arzneimittels durch eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der als Leistungserbringer nach dem KVG zugelassen ist, übernimmt der Bund zusätzlich 24 Franken für die mit der Abgabe verbundenen Aufwände.

5 Die Vergütung des einheitlichen Buchwerts der Arzneimittel nach Absatz 3 und der mit der Abgabe verbundenen Aufwände nach Absatz 4 erfolgt nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG. Sie wird von folgenden Versicherern geschuldet:

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 11. Juni 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.2

2 Artikel 64e Absätze 4 und 5 tritt rückwirkend auf den 20. Mai 2022 in Kraft.

3 Artikel 64dbis gilt bis zum 31. Dezember 2022.

10. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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