AS 2023 805
Verordnung
über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen
(Gütertransportverordnung, GüTV)
(Gütertransportverordnung, GüTV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gütertransportverordnung vom 25. Mai 20161 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 5 Absatz 1, 6 Absatz 2, 14 Absatz 3,
18 Absatz 4, 19 Absatz 4, 20 Absatz 3, 21 Absatz 4, 22 Absatz 1 und 25 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20152 (GüTG),
Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung
der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundenen Mittel (MinVG)
und die Artikel 8 Absatz 1 und 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20084 (GVVG),
Art. 15 Abs. 1 und 2bis
1 Im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr über Distanzen von mehr als 600 Kilometern und im alpenquerenden begleiteten kombinierten Verkehr gilt der Bund den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote ab, die effektiv erbracht worden sind.
2bis Im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr über Distanzen von weniger als 600 Kilometern kann der Bund eine pauschale Abgeltung pro Sendung ausrichten. Diese Abgeltung ist höher als die Abgeltung pro Sendung über Distanzen von mehr als 600 Kilometern. Das BAV legt die Höhe der Abgeltung pro Sendung fest.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1
Befristung der Betriebsbeiträge und Abgeltungen
1 Die Betriebsbeiträge und Abgeltungen des Bundes für Leistungen im alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr sind bis Ende 2030 befristet.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
29. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |