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AS 2023 828

Verordnung des EDI
über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln
(Aromenverordnung)
(Aromenverordnung)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 11 der Aromenverordnung vom 16. Dezember 20161,

verordnet:

I

Die Aromenverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

Art. 11c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 4 Abs. 2 und 3 Bst. b, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1)

Liste der zulässigen Aromastoffe

(Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1)

Liste der verbotenen Stoffe und zulässige Höchstmengen

2 Zulässige Höchstmengen von Stoffen, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten verzehrsfertigen Lebensmitteln, denen Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind

Liste 2, Ziffer 2.5

Aufgehoben

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