Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht als Begasungsmittel eingesetzt werden.
AS 2025 794
Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)
(VFB-S)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1
2. Abschnitt Fachbewilligung und Anleitung
Art. 2 Fachbewilligung
Wer zur Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter beruflich oder gewerblich eine der folgenden Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet und diese Mittel nicht als Begasungsmittel einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
a. Biozidprodukte der folgenden Produktarten nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052:
Rodentizide (Produktart 14),
Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18);
b. Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern.
Wer nur bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf die betreffenden Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
Die Fachbewilligung wird einer Person ausgestellt, nachdem sie die Fachprüfung bestanden hat.
Art. 3 Gültigkeitsdauer und Verlängerung
Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Sie verlängert sich um jeweils fünf Jahre, sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert hat.
Die Bestätigung über die absolvierte Weiterbildung gilt als Nachweis der Verlängerung.
Art. 4 Anleitung
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung darf andere Personen anleiten, Schädlingsbekämpfungsmittel nach Artikel 2 Absatz 1 einzusetzen. Die Anleitung muss regelmässig, insbesondere zu Beginn eines neuen Einsatzes vor Ort erfolgen.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung muss sicherstellen, dass die angeleitete Person:
a. über die sichere Verwendung, Lagerung, Entsorgung und den fachgerechten Umgang mit Mitteln zur allgemeinen Schädlingsbekämpfung instruiert ist;
b. hinsichtlich der zum Einsatz gebrachten Methoden zur Bekämpfung von bestimmten Schädlingen instruiert worden ist;
c. über die Massnahmen, die zum Schutz von Personen und Nichtzielorganismen zu treffen sind, instruiert ist;
d. über die Dokumentation der Bekämpfungsmassnahmen instruiert ist.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung muss die Anleitung dokumentieren und der angeleiteten Person zur Verfügung stellen.
Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht als Begasungsmittel eingesetzt werden, nur verwenden, sofern sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung nach den Absätzen 1 und 2 angeleitet worden sind.
3. Abschnitt Fachprüfung und Weiterbildung
Art. 5 Fachprüfung
Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob Personen die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
Ist die Fachbewilligung eingeschränkt, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
Die Anforderungen an die Fachprüfung sind in Anhang 2 geregelt.
Die Prüfungsstellen prüfen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gestützt auf einen vom EDI nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses ausgearbeiteten Aufgabenkatalog.
Art. 6 Weiterbildung
Die Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 geregelt.
Eine Weiterbildung muss durch eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden.
Eine Weiterbildungseinrichtung erfüllt die Kriterien für die Anerkennung, wenn:
a. es sich um eine Institution mit Sitz in der Schweiz handelt;
b. sie kein besonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf;
c. oder der Verkaufsförderung von Schädlingsbekämpfungsmitteln verfolgt;
d. sie Weiterbildungen nach Anhang 3 anbietet, die allen Personen zu den gleichen Bedingungen offenstehen.
Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin, ob eine Weiterbildungseinrichtung anerkannt wird.
4. Abschnitt Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen
Art. 7 Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten
Die den schweizerischen Fachbewilligungen nach Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV gleichgestellten Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie können analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 8 Ausbildungsabschlüsse
Ein Ausbildungsabschluss einer Schule oder Berufsbildungsinstitution gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 in gleichwertiger Weise vermittelt.
Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution. Der Entscheid über die Gleichwertigkeit ist fünf Jahre gültig.
Dem Antrag müssen der Lehrplan, das Prüfungsreglement und die Prüfungsinhalte beiliegen.
Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit dem Ausbildungsabschluss befristet; sie kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 9 Berufserfahrung
Eine Berufserfahrung gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllt.
Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung auf Antrag der betreffenden Person. Dem Antrag sind entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat beizulegen.
Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
Der Entscheid des BAG über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung gilt als Fachbewilligung.
Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit der letzten Tätigkeit gemäss Anhang 4 befristet; sie kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 10 Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 9 auch dann, wenn die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Art. 11 Eingeschränkte Anerkennung
Sind die Qualifikationen nach den Artikeln 7–9 auf eines oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkt, so wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
5. Abschnitt Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 12 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
b. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufserfahrung.
d. Es übt die Aufsicht nach Artikel 13 aus.
e. Es bezeichnet die Prüfungsstellen nach Artikel 14.
f. Es anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses die Weiterbildungseinrichtungen.
g. Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen.
h. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
i. Es setzt einen Fachbewilligungsausschuss nach Artikel 16 ein.
Art. 13 Aufsicht
Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:
a. von den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungsinstitutionen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen;
b. Weisungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen und der Weiterbildungen zu erlassen.
Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:
a. die Anerkennung einer Prüfungsstelle, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst;
b. die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst.
Art. 14 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
a. Sie führen die Fachprüfungen durch; dabei sorgen sie dafür, dass die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
b. Sie stellen sicher, dass eine nicht bestandene Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden kann.
c. Sie bestimmen die Expertinnen und Experten.
d. Sie stellen die Fachbewilligungen aus.
e. Sie melden dem BAG die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde.
f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
g. Sie bewahren alle Unterlagen der Fachprüfung während fünf Jahren auf.
h. Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht und machen darin die folgenden Angaben:
Anzahl durchgeführter Prüfungen;
Erfolgsquote, aufgeschlüsselt nach den fünf in Anhang 1 gelisteten Themengebieten;
Erfolgsquote für den praktischen Prüfungsteil;
Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse im Rahmen der Prüfungen, wie eine auffällig hohe Zahl an Falschantworten in Bezug auf bestimmte Prüfungsfragen, oder den fünf Themengebieten gemäss Anhang 1.
Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen
Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:
a. Sie führen die Weiterbildung nach Anhang 3 durch; dabei sorgen sie dafür, dass diese bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
b. Sie informieren das BAG unverzüglich über wesentliche Änderungen, welche die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung betreffen.
c. Sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote nach Anhang 3 Ziffer 3.
d. Sie stellen nach Abschluss der Weiterbildung einen Weiterbildungsnachweis aus, auf dem die behandelten Themen und die Gesamtzahl der absolvierten Lektionen aufgeführt sind.
e. Sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts.
f. Sie bewahren alle Weiterbildungsdaten während fünf Jahren auf.
g. Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über:
die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung;
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben;
die Resultate der Lernerfolgskontrolle;
das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.
Art. 16 Fachbewilligungsausschuss
Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
6. Abschnitt Gebühren
Art. 17
Die Gebühren für die Fachprüfung richten sich nach Anhang 2 Ziffer 5, diejenigen für die Weiterbildung nach Anhang 3 Ziffer 9.
Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20053.
Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnungdes EDI vom 28. Juni 20054 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung wird aufgehoben.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Nach bisherigem Recht erteilte Fachbewilligungen und anerkannte gleichgestellte oder gleichwertige Qualifikationen sind bis zum 31. Dezember 2030 gültig.
Wird bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert, so wird die Gültigkeit der nach bisherigem Recht erteilten Fachbewilligung oder der anerkannten gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation um fünf Jahre verlängert.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
28. November 2025 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |
(Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 14 Bst. h Ziff. 2 und 4)
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie
| Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können. |
| Die folgenden Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend. |
| Für wichtige Schädlingsbekämpfungsmittel die toxischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen erklären können (wie Carbamate, Pyrethroide, Phosphide, Rodentizide wie Antikoagulantien, Alpha-Chloralose, Cholecalciferol). |
| Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-Wirkung erläutern können. |
| Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können. |
| Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population und Organismus erklären können. |
|
|
| Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbaubarkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können. |
| Das Vorsorgeprinzip und seine Bedeutung in der Schädlingsbekämpfung («so viel wie nötig, so wenig wie möglich») erläutern können. |
| Die wichtigsten Vorratsschädlinge und Schädlinge im und ums Haus nennen können. Biologie, Lebensweise, Schadwirkung der wichtigsten Schädlingsarten beschreiben und Exemplare bestimmen können. |
| Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erläutern können (Ursachen, Präventionsmassnahmen). |
| Situationen von Verfahren oder Anwendungen erläutern können, bei denen Nichtzieltiere gefährdet sind. Betroffene Wirbeltierarten nennen und geschützte Arten beschreiben können. |
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz
| Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Ver-ordnungen und Richtlinien, die zum sachgemässen und sicheren Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können, insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, den Umweltschutz und den Transport gefährlicher Güter. |
| Den grundlegenden Aufbau und Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können und Inhalte darin finden können. |
| Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können. |
3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
| Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können. |
| Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmittel. |
| Für ausgewählte Mittel, Verfahren und Einsatzorte mögliche Risiken für Anwenderinnen und Anwender, indirekt Betroffene, Nichtzieltiere oder die Umwelt beschreiben können. |
| Auf die Mittel, Zieltierart und Zielort zugeschnittene organisatorische Massnahmen zum Schutz indirekt Betroffener (z. B. Bewohnerinnen und Bewohner) und der Umwelt erläutern können. |
| Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Problemen mit Schadorganismen beschreiben können. |
| Das Prinzip des integrierten Bekämpfungsverfahrens (Integrated Pest Management, IPM) zur Minimierung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erläutern können. |
| Hygienische Schutzmassnahmen und die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können. |
| Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen an Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfern nennen können. |
| Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung möglicher Expositionen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln nennen und erläutern können. |
| Zu überwachende Parameter (z. B. MAK-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können. |
| Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die je nach Mittel und Verfahren vor einer Freigabe der behandelten Räume erforderlich sind. |
| Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen. |
| Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z. B. Auskunftsstelle für Vergiftungen). |
| Geräte, Medikamente und Einrichtungen nennen können, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln bereitzuhalten sind. |
| Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können. |
| Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern können. |
4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung
| Den Einsatz diagnostischer Verfahren vor und nach der Mittelausbringung zur Ermittlung des Befalls bzw. Behandlungserfolgs beschreiben können. |
| Mittel und Verfahren zur Bekämpfung wichtiger Zieltierarten beschreiben können. |
| Kriterien zur Wahl der Mittel, Verfahren und Geräte aufzählen sowie Dosierungen aufgrund der Objektgrössen berechnen können. |
| Die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können. |
| Beschreiben und in der Praxis anwenden können, wie Schädlingsbekämpfungsmittel fachgerecht und sicher zu lagern sind. Kenntnis der Vorgaben zum Vorgehen bei Diebstahl oder Verlust von gefährlichen Produkten (Art. 57, 62 und 67 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20155) |
| Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, von Gebrauchslösungen und Spülflüssigkeiten von Geräten zu entsorgen und welche Vorschriften zu beachten sind. |
5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
| Die gängigen Geräte zur Schädlingsbekämpfung nennen, deren Funktionsweise darlegen und Einsatzzwecke nennen können. |
| Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift an einem Beispiel erläutern und ausführen können. |
(Art. 5 Abs. 3 und 17 Abs. 1)
Reglement über die Fachprüfungen
1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen.
2 Periodizität und Sprache
1 Die Prüfungsstelle sorgt dafür, dass die Prüfung in mindestens einer Amtssprache des Ortes abgehalten wird, an dem die Prüfung stattfindet.
2 Wird in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Prüfung durchgeführt, so kann das BAG eine Prüfungsstelle in einer anderen Sprachregion dazu verpflichten, die Prüfung in der bislang nicht angebotenen Amtssprache durchzuführen.
3 Ausschreibung
Die Prüfungsstelle schreibt die Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Form aus. Die Ausschreibung umfasst den Prüfungstermin, die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.
4 Anmeldung
1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung werden sie auf die Zahlungsfrist und das vorliegende Reglement über die Fachprüfungen aufmerksam gemacht.
5 Gebühr
Die Prüfungsstelle erhebt von den Kandidatinnen und Kandidaten eine Gebühr, die den entstandenen Zeitaufwand und die Auslagen im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung und Korrektur der Prüfungen deckt.
6 Form und Dauer
1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2 Der praktische Teil besteht insbesondere aus Fragen zu praxisbezogenen Situationen oder der korrekten Handhabung von Schutzausrüstungen. Praktische Prüfungen müssen protokolliert werden.
3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.
7 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei Expertinnen oder Experten abgenommen und bewertet werden. Mündliche Prüfungen sind zu protokollieren.
8 Bewertung
1 Die Expertinnen und Experten legen für den theoretischen und den praktischen Teil die erreichbare Maximalpunktzahl fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die folgenden Werte erreicht werden:
a. mindestens 70 Prozent im theoretischen Teil;
b. mindestens 60 Prozent im praktischen Teil; und
c. mindestens 40 Prozent für jeden der fünf Themenbereiche nach Anhang 1.
2 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten beurteilt werden.
3 Eine als ungenügend bewertete Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
9 Ausschluss
1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder welche die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
10 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach Bestehen der Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Fachbewilligung ausgestellt.
11 Recht auf Einsicht
1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.
2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
(Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3 Bst. c, 15 Bst. a und c, 17 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2)
Reglement über die Weiterbildungen
1 Gegenstand
Das vorliegende Reglement regelt den Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligung für die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht als Begasungsmittel eingesetzt werden.
2 Periodizität und Sprache
1 Die Weiterbildungseinrichtung sorgt dafür, dass die Weiterbildung in mindestens einer Amtssprache des Ortes abgehalten wird, an dem die Weiterbildung stattfindet.
2 Wird in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Weiterbildung durchgeführt, so kann das BAG eine Weiterbildungseinrichtung in einer anderen Sprachregion dazu verpflichten, die Weiterbildung in der bislang nicht angebotenen Amtssprache durchzuführen.
3 Ausschreibung
Die Weiterbildungseinrichtungen veröffentlichen auf ihrer Website ihre Weiterbildungsangebote für die Verlängerung der Fachbewilligung. Im Angebot müssen folgende Punkte erwähnt werden:
a. die Fachbewilligung, auf die sich die Weiterbildung bezieht;
b. die Inhalte, die im Rahmen der Weiterbildung vermittelt werden;
c. der Zeitplan (Datum, Uhrzeit für Beginn und Ende der Veranstaltung) sowie der Ort der Weiterbildung;
d. die verwendete Unterrichtsform und die Kurssprache;
f. die Namen der Dozentinnen und Dozenten;
g. die Gebühr.
4 Durchführung
Die Weiterbildungen werden von den vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt.
5 Inhalt
1 Der Inhalt der Weiterbildungen bezieht sich auf ein Ziel oder mehrere Ziele nach Anhang 1.
2 Bezieht sich die Weiterbildung auf eine nach Artikel 2 Absatz 2 eingeschränkte Fachbewilligung, so müssen die Inhalte der Weiterbildung darauf ausgerichtet sein.
6 Methode
Der Unterricht basiert auf teilnehmeraktivierenden Methoden und umfasst Übungen zu praxisbezogenen Situationen.
7 Qualitätssicherung
1 Die Weiterbildungseinrichtungen führen eine schriftliche Lernerfolgskontrolle durch, die sowohl theoretische als auch praktische Aufgaben umfassen kann.
2 Sie führen nach jeder Weiterbildung eine Zufriedenheitsumfrage durch.
8 Dauer
1 Die Dauer der Weiterbildung zur Verlängerung der Fachbewilligung ist abhängig von der betroffenen Fachbewilligung.
2 Für die Verlängerung einer Fachbewilligung, die zur Verwendung aller Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 berechtigt, müssen 16 Lektionen à je 45 Minuten besucht werden.
3 Die Weiterbildung kann auf mehrere Tage aufgeteilt werden. Jede Weiterbildung umfasst mindestens vier Präsenzlektionen. Nach Genehmigung des BAG können die Lektionen auch Online durchgeführt werden.
9 Gebühr
Die Weiterbildungseinrichtung kann eine Gebühr für die Weiterbildungen erheben, die den entstandenen Zeitaufwand und die Auslagen für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Weiterbildungen deckt.
(Art. 9 Abs. 1 und 5)
Gleichwertige Berufserfahrung
1 Gleichwertigkeit
Als gleichwertige Berufserfahrung gilt eine Tätigkeit in einem Unternehmen im Bereich der Schädlingsbekämpfung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, die folgende Anforderungen erfüllt:
a. eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen;
b. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
c. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
d. eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
e. eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
2 Zeitraum
Die in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.