AS 2005 1511
Protokoll über die Schiedsklauseln
Protokoll vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln
SR 0.277.11; BS 12 387
Geltungsbereich des Protokolls am 15. Februar 20051 Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Protokolls vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln (SR 0.277.11), in ihren Beziehungen zu den nachste- hend aufgeführten Staaten gebunden, welche das Übereinkommen vom 10. Juni
1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(SR 0.277.12, Artikel VII Ziffer 1) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind: Bahamas Irak
1 Diese Veröffentlichung ersetzt die früheren in AS 1971 1677, 1977 150, 1979 719 und 1985 1599.
2005-0269 1511
Protokoll über die Schiedsklauseln AS 2005