AS 2005 677
AS 2005 677
Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
Änderung vom 19. Januar 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:
Art. 2 Abs. 3 3 Bauteile, Unterbaugruppen oder Software, die für die Installation in einer Fern- meldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind und Auswirkun- gen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen haben könnten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
1 Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
a. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Benut- zer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 19732 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, aber ohne Spannungsgrenzen;
Art. 16 Bst. k Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind: k. Fernmeldeanlagen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Entdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstel- len ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit;