AS 2007 3989
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
vom 22. August 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 33 Absatz 2,
39 Absatz 1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom
16. Dezember 20051 (RAG), auf Artikel 936 des Obligationenrechts2 (OR) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG), verordnet:
1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen
Art. 1 Gesuch um Zulassung
1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:
a. jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisions- expertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen erbringen will; b. jedes Revisionsunternehmen, das als Revisor, als Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen erbringen will.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den
Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen.
Art. 2 Form des Gesuchs 1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form und auf Papier einzureichen.
2 Das Gesuch auf Papier muss unterzeichnet sein.
Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen
und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzun- gen für die Zulassung erfüllt sind.
SR 221.302.3
2007-1624 3989
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
2 Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.
3 Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die
Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.
Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persön- lichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:
a. strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist; b. bestehende Verlustscheine.
Art. 5 Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums Als Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums gilt der Abschluss als Bachelor, Master, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie ein Lizentiat.
Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Lehrgang (Art. 34) erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat.
Art. 7 Fachpraxis Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat.
Art. 8 Eintragung ins Handelsregister
1 Natürliche Personen dürfen nur dann selbstständig Revisionsdienstleistungen
erbringen, wenn sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen sind.
2 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleis-
tungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweig- niederlassung in der Schweiz haben.
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Art. 9 Führungsstruktur
1 EinRevisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur
Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es: a. ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist; b. die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung überwacht.
2 Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person Revisionsdienstleistungen
erbringt, müssen sich einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätig- keit durch gleichrangige Berufsleute unterziehen.
Art. 10 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden 1 Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewäh- rung des Gegenrechts abgestellt werden.
2 Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Publikumsgesell-
schaften Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unter- stehen der schweizerischen Aufsicht.
Art. 11 Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken
1 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken
ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Publikumsgesellschaften über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt.
2 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht,
muss mindestens betragen: a. 5 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar von mehr als 20 Millionen Franken; b. 2 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar zwischen 10 und 20 Millionen Franken; c. 1 Million Franken in allen übrigen Fällen. 3 Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsun- ternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistun- gen an Publikumsgesellschaften verbucht hat.
4 Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von
Publikumsgesellschaften verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c.
5 Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn
diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risiko- management nicht angemessen ist. 6 Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten.
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7 Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde
unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinnge- mäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten.
Art. 12 Wirkung der Zulassungsverfügung
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst
erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat.
2 Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revi-
sionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fach- liche Anforderungen vorschreibt.
3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen keine täuschenden Bezeichnungen wie
«zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte» oder «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunter- nehmen» verwendet werden.
Art. 13 Meldepflicht
1 Personen und Unternehmen sind ab Gesuchstellung verpflichtet, der Aufsichtsbe-
hörde unverzüglich jede Tatsache mitzuteilen, die für die Beurteilung der Zulas- sungsvoraussetzungen von Belang ist.
2 Revisionsunternehmen, die einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde
unterstehen, müssen der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich den befris- teten oder unbefristeten Entzug ihrer ausländischen Zulassung melden.
Art. 14 Mitwirkungspflicht Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsre- gistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurtei- len, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Art. 15 Mitteilung des Entzugs der Zulassung Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunter- nehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehör- den, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben.
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2. Abschnitt: Revisorenregister
Art. 16 Eintragung ins Revisorenregister Mit Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung trägt die Aufsichtsbehörde die natürliche Person oder das Revisionsunternehmen unverzüglich ins Revisoren- register ein.
Art. 17 Anforderungen an das Register
1 Das Register wird elektronisch geführt.
2 Der Inhalt kann jederzeit durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papier-
ausdruck sichtbar gemacht werden.
3 Die Daten sind mit Suchkriterien abrufbar.
Art. 18 Öffentlichkeit 1 Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich.
2 Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken.
3 Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhän-
gende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung.
Art. 19 Natürliche Personen Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben: a. persönliche Registernummer; b. Name und Vorname; c. Heimatort; d. Datum der Zulassung; e. Art der Zulassung; f. gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung; g. gegebenenfalls Firma oder Name gemäss Eintrag im Handelsregister, Adres- se und Handelsregisternummer des Revisionsunternehmens, dessen Inhabe- rin oder Teilhaberin die Person ist, bei dem sie angestellt ist oder mit dem sie in ähnlicher Form verbunden ist; h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsver- band; i. gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde.
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Art. 20 Revisionsunternehmen Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben: a. Handelsregisternummer; b. Firma oder Name und Rechtsform gemäss Eintrag im Handelsregister; c. Adresse und, wenn nicht identisch, Sitz; d. Datum der Zulassung; e. Art der Zulassung; f. gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung; g. Sitz und Adresse sämtlicher im Handelsregister eingetragener Zweignieder- lassungen in der Schweiz; h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsver- band; i. gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde; j. Name und Adresse der ausländischen Aufsichtsbehörde sowie die auslän- dische Zulassungs- oder Registernummer, wenn das Unternehmen einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde untersteht.
Art. 21 Spezialgesetzliche Zulassungen
1 Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für spezialgesetzliche
Zulassungen stellen die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden auf die Zulassungen der Aufsichtsbehörde ab. Entzieht die Aufsichtsbehörde eine Zulassung, so entzie- hen die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden die spezialgesetzliche Zulassung ebenfalls.
2 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden melden der Aufsichtsbehörde spezial-
gesetzliche Zulassungen von Personen und Unternehmen.
3 Die Mitteilung enthält:
a. den Namen und Vornamen der Person oder die Firma oder den Namen des Unternehmens gemäss Eintrag im Handelsregister; b. die Registernummer der Person oder die Handelsregisternummer des Unter- nehmens; und c. die Art und die Rechtsgrundlage der Zulassung. 4 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörde teilen einan- der den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulas- sung mit.
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Art. 22 Löschung des Eintrags Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn: a. die zugelassene Person verstorben ist; b. das zugelassene Unternehmen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wurde; c. einer Person oder einem Unternehmen die Zulassung befristet oder unbefris- tet entzogen wurde; d. die zugelassene Person oder das zugelassene Unternehmen dies beantragt.
Art. 23 Aufbewahrung von Akten
1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt das Gesuch um Zulassung, die eingereichten Unter-
lagen und die Zulassungsverfügung für jede Person und jedes Unternehmen geson- dert und in chronologischer Reihenfolge auf.
2 Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die
Gesuche, die eingereichten Unterlagen und Zulassungsverfügungen zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Restrukturierungstatbestände.
3 Die Aufsichtsbehörde bewahrt alle anderen Akten während zehn Jahren auf.
Art. 24 Elektronische Aufbewahrung
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.
2 Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform ver-
nichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.
Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung und die Datensicherheit
1 Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten
müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Die aufgenommenen Daten bleiben in Bestand und Qualität langfristig erhal- ten. b. Das Format der Daten ist vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig. c. Die Daten werden nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuel- len Stand der Technik gesichert. d. Es liegt eine Dokumentation zum Programm und zum Format vor.
2 Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf
die elektronischen Systeme in einer Verordnung.
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3 Sie erlässt ein Betriebsreglement über:
a. die periodische Sicherung der Daten auf dezentralen Datenträgern; b. die Wartung der Daten und der elektronischen Systeme; c. die Sicherung der Daten und der elektronischen Systeme gegen Missbrauch; d. die Massnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Systeme.
Art. 26 Herausgabe von Akten
1 Die Aufsichtsbehörde und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden können
einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn:
a. die Akten ihrer internen Meinungsbildung dienen; b. deren Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde; c. sie mit den Zielen der Revisionsaufsicht oder mit deren Zweck nicht verein- bar ist.
Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung der Vorschriften des OR, des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen mit den Handelsregisterbehörden zusammenarbeiten und mit diesen Daten austauschen.
3. Abschnitt:
Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
Art. 28 Einhaltung von Prüfungsstandards
1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbrin-
gung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften an Prüfungsstan- dards halten. 2 Die Aufsichtsbehörde legt die Standards fest. Sie verweist dabei auf national und international anerkannte Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzu- reichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder derogieren.
Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren
1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienst-
leistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor).
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2 Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren
bezeichnen, gegenüber denen sie ein Weisungsrecht besitzen und die ihre Organi- sation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen.
3 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisions-
bericht oder die Prüfbestätigung.
4 Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wech-
sel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an.
Art. 30 Berichterstattung
1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde
jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten. Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen. 2 Im Kalenderjahr, in dem die Zulassung verfügt worden ist, ist kein Bericht einzu- reichen.
Art. 31 Aktualisierte Zulassungsunterlagen Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss die aktualisierten Zulas- sungsunterlagen zusammen mit dem Bericht nach Artikel 30 einreichen.
Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revi-
sionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln.
2 Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die
Vorgehensweise.
3 Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden
durchführen.
Art. 33 Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, über- prüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die nicht Publikumsgesellschaften sind.
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4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde
Art. 34 Anerkennung von Lehrgängen
1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt Lehrgänge, wenn sie:
a. die Kenntnisse der schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vermitteln, die für die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revi- sionsdienstleistungen notwendig sind; b. in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch durchgeführt werden.
2 Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt der Lehrgänge
und der Prüfung.
3 Sie kann selbst Lehrgänge durchführen.
Art. 35 Vermeidung von Interessenkonflikten 1 Die Direktorin oder der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein.
2 Der Verwaltungsrat trifft die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von
Interessenkonflikten. Er erlässt insbesondere einen Verhaltenskodex für die Organe und das Personal der Aufsichtsbehörde.
Art. 36 Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes
1 Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die
Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk der Aufsichtsbehörde. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
2 In das paritätische Organ dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer
Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
5. Abschnitt: Gebühren und Aufsichtsabgabe
Art. 37 Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistun-
gen Gebühren.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 . 4F
4 SR 172.041.1
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Art. 38 Zulassung 1 Die Gebühr für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs durch die Aufsichtsbehörde beträgt für: a. natürliche Personen: 800 Franken; b. Revisionsunternehmen: 1500 Franken.
2 Von Einzelunternehmen, in denen nur die Inhaberin oder der Inhaber Revisions-
dienstleistungen erbringt, wird nur die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a erhoben.
3 Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen
werden gesondert in Rechnung gestellt. 4 Für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs staatlich beaufsichtigter Revisionsun- ternehmen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt
250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind
auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.
5 Für die Erneuerung der Zulassung von Revisionsunternehmen wird die Gebühr
nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 4 erhoben. Von Einzelunternehmen nach Absatz 2 wird keine Gebühr erhoben.
Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen 1 Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt. 2 Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforder- licher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen.
Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen
1 Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand
erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken.
2 Bei dringlicher Behandlung erhöht sich der Stundenansatz um 50 Prozent.
Art. 41 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Gebührenansätze an die Teuerung anpassen.
Art. 42 Aufsichtsabgabe 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunterneh- men jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
2 Die Aufsichtsabgabe ergibt sich aus dem Verhältnis der Prüfhonorare des einzel- nen Revisionsunternehmens zur Summe aller Prüfhonorare, welche die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen verbuchen. Sie beträgt mindestens 10 000 Franken.
3 Massgebend sind die Prüfhonorare nach Artikel 11 Absatz 3.
Art. 43 Dauer der Abgabepflicht Die Aufsichtsabgabe ist während der Dauer der Zulassung zu entrichten.
Art. 44 Zahlungsmodus 1 Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Revisionsunternehmen aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung. 2 Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann das Revisionsunternehmen eine beschwer- defähige Verfügung verlangen.
6. Abschnitt: Übertretungen
Art. 45 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: a. im Gesuch um Zulassung falsche Angaben macht; b. ohne Zulassung täuschende Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte» oder «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» verwendet (Art. 12 Abs. 3); c. gegen die Meldepflicht nach Artikel 13 oder trotz vorgängiger Androhung gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 14 verstösst.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 46 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
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Art. 47 Provisorische Zulassung
1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung
einreicht und die Zahlung der Gebühr nach Artikel 38 nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt.
2 Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, so wird das
Gesuch abgewiesen.
3 Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an
einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einreichung ihrer Gesuche koordinieren. 4 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Die Börse erhält eine elektronische Mitteilung aller provisorischen Zulassungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
5 Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unter-
nehmen eine angemessene Frist, innert der diese die Unterlagen zum Gesuch ein- reichen müssen. Gleichzeitig droht sie für den Fall, dass die Unterlagen nicht frist- gerecht eingereicht werden, den Entzug der provisorischen Zulassung an. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern. 6 Wird die Frist nach Absatz 5 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt den Entzug den betroffenen spezialgesetzli- chen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Börse schriftlich mit und passt das Register entsprechend an. In diesem Fall kann das Gesuch um Zulassung auf dem ordentlichen Weg erneut eingereicht werden. 7 Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich keine definitive Zulassung erteilt wird.
Art. 48 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
1 Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung
stellt und eine ausländische Ausbildung abgeschlossen hat, die mit einer schweizeri- schen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG), wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen, wenn sie oder er einen Lehrgang zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolviert. Die provisorische Zulassung wird entzogen, wenn der Lehrgang und die Prüfung nicht bis zum 31. August 2008 erfolgreich abgeschlossen wurden.
2 Waren Personen nach Absatz 1 während der drei Jahre vor der Gesuchstellung
mehrheitlich für ein Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig und haben sie vorwiegend Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbracht, so müssen sie weder einen Lehrgang noch eine Prüfung zum Nachweis der notwen- digen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolvieren.
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Art. 49 Qualitätssicherungssystem Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person Revisionsdienstleistungen erbringt, müssen sich bis zum 31. August 2010 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute (Art. 9 Abs. 2) anschliessen.
Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht
1 NatürlichePersonen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als
Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie: a. am 1. Juli 1992 über eine der Ausbildungen und die entsprechende Fach- praxis nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 15. Juni 19925 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren verfügt haben; b. seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewe- sen sind.
2 Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig.
Art. 51 Rotationspflicht Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leiten- den Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember 20056 zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrech- nungen prüfen.
Art. 52 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 1. September 2007 in
Kraft. 2 Die Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 2 und 20 Buchstabe j treten mit dem Inkraft- treten von Artikel 8 RAG in Kraft.
3 Artikel 21 tritt am 1. September 2009 in Kraft.
4 Die Ziffern II/7, II/8 und II/9 des Anhangs treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
22. August 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 AS 1992 1210
6 BBl 2005 7289
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
Anhang (Art. 46)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung vom 15. Juni 19927 über die fachlichen Anforderungen an beson- ders befähigte Revisoren wird aufgehoben.
II Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 19988
Anhang
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Département fédéral de justice et police Dipartimento federale di giustizia e polizia Departament federal da giustia e polizia
2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:
Darunter fallen insbesondere: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) Autorité fédérale de surveillance en matière de révision (ASR) Autorità federale di sorveglianza dei revisori (ASR) Autoritad federala da surveglianza en chaussas da revisiun (ASR)
7 AS 1992 1210 8 SR 172.010.1
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
2. Organisationsverordnung vom 17. November 19999
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Gliederungstitel vor Art. 29a
4. Abschnitt: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
1 Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von natürlichen Personen und Revisionsunternehmen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht. 2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200510, der Revisions- aufsichtsverordnung vom 22. August 200711 und nach den massgeblichen interna- tionalen Abkommen.
3. Verordnung vom 24. August 200512 über die Revisionsstelle
von Stiftungen
Art. 1 Abs. 1 und 2 1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjah- ren kleiner als 200 000 Franken ist; b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen auf- ruft; und c. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 2 Aufgehoben
9 SR 172.213.1 10 SR 221.302; AS 2007 3971 11 SR 221.302.3 12 SR 211.121.3
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
4. Mitteilungsverordnung vom 10. November 200413
Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungs- behörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bundesgesetzen ergangen sind: 25bis. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 221.302): Einsen- dung an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
Anhang Ziff. 21bis 21bis. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005, Artikel 24 (SR 221.302);
5. Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 194814
1 Das Eidgenössische Departement des Innern ernennt auf Vorschlag der Kommis-
sion für die Revision der Jahresrechnung einen zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200515. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
6. Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195616
1 Als Revisionsstellen nach Artikel 26 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten Revisions- unternehmen, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revi- sionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200517 verfügen. F
2 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Artikel 728a des Obligationen- rechts18. Die Revisionsstelle prüft zudem, ob ein ausländischer Einfluss verdeckt oder verheimlicht wird. 3 Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.
13 SR 312.3 14 SR 442.13 15 SR 221.302; AS 2007 3971 16 SR 747.301 17 SR 221.302; AS 2007 3971 18 SR 220
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Revisions-
unternehmen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, als Revi- sionsstellen für bestimmte oder alle Unternehmen schweizerischer Schiffseigen- tümer ausschliessen.
7. Verordnung vom 18. April 198419 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 33 Voraussetzungen 1 Als Kontrollstelle für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können unter Vor- behalt von Absatz 3 natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200520 zugelassen sind.
2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle und kantonale Finanzkontrollen können unter
der Voraussetzung von Absatz 1 ebenfalls als Kontrollstellen tätig sein.
3 Als Kontrollstelle für Anlagestiftungen können nur Revisionsunternehmen tätig
sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsich- tigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember
2005 zugelassen sind.
Art. 36 Abs. 3 3 Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert, wenn ihr Man- dat abläuft oder wenn ihr von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200521 entzogen wurde.
8. Verordnung vom 27. Juni 199522 über die Krankenversicherung
Art. 86 Revisionsstelle
1 Jeder Versicherer bezeichnet eine externe Revisionsstelle.
2 Soweit für Versicherer keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vor-
schriften des OR23 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.
19 SR 831.441.1 20 SR 221.302; AS 2007 3971 21 SR 221.302; AS 2007 3971 22 SR 832.102 23 SR 220
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
3 Als Revisionsstelle können tätig sein:
a. natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die als Revisionsexpertin- nen oder Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200524 zugelassen sind; b. bei Krankenkassen des öffentlichen Rechts: Finanzkontrollen der öffent- lichen Hand, die über eine Zulassung nach Buchstabe a verfügen. 4 Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften des Aktienrechts (Art. 755 ff. OR). 5 Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine Revisionsstelle bezeichnet, so weist ihm das BAG eine solche zu.
6 Genügt eine Revisionsstelle den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 nicht mehr
oder erfüllt sie ihre Aufgaben unvollständig oder gar nicht, so muss der Versicherer eine andere bezeichnen.
7 Das BAG kann den Versicherern für den der Revisionsstelle zu erteilenden Revi-
sionsauftrag Weisungen erteilen.
Art. 87 Abs. 1 1 Die Revisionsstelle führt jährlich eine ordentliche Revision nach den Bestimmun- gen des OR25 und dieser Verordnung durch. Sie prüft überdies, ob die Geschäftsfüh- rung für die korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält. Das BAG kann im Einzelfall weitere Prüfpunkte festlegen.
Art. 88 Abs. 1 und 2
1 Die Revisionsstelle erstellt über die jährliche Revision die Berichte nach den
Bestimmungen des OR26.
2 Zwei vollständige und übereinstimmende Exemplare jedes Berichtes sind dem
zuständigen Organ des Versicherers sowie dem BAG im Original einzureichen. Die Berichte über die jährliche Revision sind bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und die Berichte über die Zwischenrevisionen innert drei Monaten seit der Durchführung der Kontrollen einzureichen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. August 2007 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.
24 SR 221.302; AS 2007 3971 25 SR 220 26 SR 220
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
9. Spielbankenverordnung vom 24. September 200427
1 Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200528 verfügen. 1bis Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleis- tungen für die einzelnen Spielbanken und die mit ihnen durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 Prozent der gesamten Honorar- summe des Revisionsunternehmens nicht übersteigen. 1ter Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden natürliche Personen zugelassen, die: a. als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsauf- sichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind; b. über gründliche Kenntnisse des Spielbankengeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Spielbankenunternehmen oder Unternehmen in einem anderen reglementierten Bereich verfügen.
10. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200629
Art. 136 Erleichterte Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 127 KAG)
1 Für die Revision von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern
(Art. 126 Abs. 1 Bst. e KAG) und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalan- lagen (Art. 126 Abs. 1 Bst. f KAG) werden auch Revisionsunternehmen zugelas- sen, die: a. als Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezem- ber 200530 zugelassen sind; b. für die Revision von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ausreichend organisiert sind; und c. über mindestens zwei leitende Revisorinnen oder Revisoren verfügen.
2 Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden natürliche Personen zugelassen,
die: a. als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsauf- sichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind; und
27 SR 935.521 28 SR 221.302; AS 2007 3971 29 SR 951.311 30 SR 221.302; AS 2007 3971
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
b. über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren in der Revision von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG31 im Bereich der Vermögensverwaltung oder der Anlageberatung verfügen oder sich über gleichwertige Kenntnisse ausweisen.
3 Der Nachweis nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c KAG hat durch ein Revisions-
unternehmen zu erfolgen, das nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezem- ber 2005 zugelassen ist.
11. Aufsichtsverordnung vom 9. November 200532
Art. 14 Abs. 2
2 Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der Aufsichtsbehörde innert
vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.
Art. 113 Allgemeine Zulassungsvoraussetzung Als Revisionsstelle nach Artikel 28 VAG werden Revisionsunternehmen zugelassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember
200533 zugelassen sind.
Art. 114 Abs. 1 Bst. b 1 Für ihre Zulassung muss eine Revisionsstelle folgende Voraussetzungen erfüllen:
b. Die Mitglieder der Geschäftsleitung verfügen gesamthaft über ausreichende Kenntnisse im Versicherungswesen sowie im dazugehörigen Finanz- und Rechnungswesen;
Art. 115 Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit
1 Für die Prüfung von Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften über die
Unabhängigkeit von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 728 des Obligationenrechts34 und Art. 11 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dez. 200535).
2 Die Revisionsstelle übernimmt weder Verwaltungs- noch Beratungsaufträge des zu
prüfenden Versicherungsunternehmens noch sonstige Aufgaben, die mit dem Prü- fungsauftrag unvereinbar sind.
31 SR 955.0 32 SR 961.011 33 SR 221.302; AS 2007 3971 34 SR 220 35 SR 221.302; AS 2007 3971
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2007
Art. 116 Leitende Revisorinnen und Revisoren Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden natürliche Personen zugelassen, die: a. als Revisionsexpertinnen oder -experten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200536 zugelassen sind; und b. über gründliche Kenntnisse des Versicherungsgeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Versicherungsunternehmen verfügen.
Art. 216a Übergangsbestimmung zur Inkraftsetzung der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200737 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die von der Eidgenössischen Revi- sionsaufsichtsbehörde bis zum 31. Dezember 2007 eine provisorische Zulassung erhalten, erfüllen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 113 und Artikel 116 Buchstabe a unter dem Vorbehalt, dass die Eidgenössische Revisions- aufsichtsbehörde die definitive Zulassung nicht verweigert.
36 SR 221.302; AS 2007 3971 37 SR 221.302.3; AS 2007 3989