AS 2014 2987
Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV)
Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV)
Änderung vom 27. August 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Sprachenverordnung vom 4. Juni 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Geltungsbereich des 2. Abschnitts SpG (Art. 4 Abs. 2 SpG)
Bereitet eine Einheit der Bundesverwaltung in den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 SpG die Festlegung strategischer Ziele oder den Abschluss einer Leistungsverein- barung oder eines ähnlichen Instruments vor und ist die betreffende Organisation oder Person gesamtschweizerisch tätig, so prüft sie, ob: a. in die strategischen Ziele oder in die Instrumente Kriterien oder Ziele aufge- nommen werden sollen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts SpG ent- sprechen; b. Bestimmungen des 2. Abschnitts SpG durch Verordnungsrecht für anwend- bar zu erklären sind.
Art. 2 Abs. 2
2 Die Einheiten der Bundesverwaltung treffen die organisatorischen Massnahmen,
die notwendig sind, damit die redaktionelle und formale Qualität der Texte gewähr- leistet ist. Die Bundeskanzlei legt die redaktionellen und formalen Qualitätsstan- dards in Weisungen fest.
Art. 4 Abs. 1 1 Die Einheiten der Bundesverwaltung stellen die wichtigsten Inhalte ihrer Internet- seiten in Deutsch, Französisch und Italienisch zur Verfügung. Die wichtigsten Inhalte bestimmen sich nach der Bedeutung des Textes und des Adressatenkreises.
1 SR 441.11
2013-2304 2987
Sprachenverordnung AS 2014
Art. 6 Chancengleichheit für die Angestellten der verschiedenen Sprachgemeinschaften (Art. 9 und 20 SpG)
1 Die Arbeitgeber des Personals der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV), mit Ausnahme des ETH- Bereichs, stellen sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft nicht benachteiligt werden. 2 Sie stellen insbesondere sicher, dass alle Angestellten, unabhängig davon, welcher Sprachgemeinschaft sie angehören: a. wahlweise auf Deutsch, Französisch oder Italienisch arbeiten können, sofern nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer anderen als der gewählten Sprache erfordern; b. ihren Qualifikationen entsprechend gleichermassen am Entscheidungspro- zess teilnehmen können; c. die gleichen Entwicklungs- und Aufstiegschancen haben.
Art. 7 Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung (Art. 20 Abs. 2 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG)
1 Bei der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungseinheiten nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV3, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, namentlich auch in den Kaderfunktionen, sind folgende Bandbreiten anzustreben: a. Deutsch: 68,5–70,5 % b. Französisch: 21,5–23,5 % c. Italienisch: 6,5– 8,5 % d. Rätoromanisch: 0,5– 1,0 %
2 DieVertretungen der lateinischen Sprachgemeinschaften können oberhalb der
Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstaben b–d liegen. 3 Bei Stellenbesetzungen stellen die Arbeitgeber nach Absatz 1 sicher, dass Personen aller Sprachgemeinschaften bei der Vorauswahl berücksichtigt und zu Vorstellungs- gesprächen eingeladen werden, sofern sie die objektiven Kriterien erfüllen. Bei gleichwertiger Qualifikation werden vorrangig Personen eingestellt, die einer in der betreffenden Verwaltungseinheit untervertretenen Sprachgemeinschaft angehören; dies gilt insbesondere für Kaderstellen.
2 SR 172.220.111.3 3 SR 172.220.111.3
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Art. 8 Sprachkenntnisse des Bundespersonals (Art. 20 Abs. 1 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. ebis BPG)
1 Die Arbeitgeber nach Artikel 6 Absatz 1 sorgen dafür, dass:
a. jede und jeder Angestellte über die für die Ausübung der Funktion erforder- lichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügt; b. jede und jeder Angestellte des mittleren Kaders über gute aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und wenn möglich über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt; c. jede und jeder Angestellte des höheren Kaders und jede und jeder Ange- stellte des mittleren Kaders mit Führungsfunktion über gute aktive Kennt- nisse mindestens einer zweiten Amtssprache und über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt.
2 Die Arbeitgeber bieten ihren Angestellten Sprachkurse in Deutsch, Französisch
und Italienisch an.
3 Erfüllt ein Kadermitglied bei seiner Anstellung die sprachlichen Anforderungen
nicht, so ergreift der Arbeitgeber innert eines Jahres die zur Verbesserung der Sprachkenntnisse notwendigen Massnahmen. 4 Die Ausbildung, die zur Erreichung der Sprachkenntnisse notwendig ist, gilt als bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 4 Absatz 4 BPV4.
Art. 8a Strategische Ziele (Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
Der Bundesrat legt für jede Legislaturperiode die strategischen Ziele im Zusammen- hang mit der Förderung der Mehrsprachigkeit fest.
Art. 8b Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit (Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
1 Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für Mehrsprachig-
keit (Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit). Sie oder er ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugeordnet.
2 Sie oder er hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Unterstützung des Bundesrates bei der Festlegung der strategischen Ziele und bei der Kontrolle von deren Umsetzung; b. Koordination und Evaluation der Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Bundeskanzlei; c. Beratung und Unterstützung der Departemente, der Bundeskanzlei und der nachgeordneten Verwaltungseinheiten sowie von deren Personal in Fragen der Mehrsprachigkeit und Sensibilisierung für diese Fragen;
4 SR 172.220.111.3
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d. Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und anderen öffentlichen Verwal- tungen und Pflege von Kontakten mit externen Institutionen, die sich mit der Förderung der Mehrsprachigkeit befassen; e. regelmässige Information der Öffentlichkeit im Bereich der Mehrsprachig- keit; f. Vertretung des Bundes in nationalen Gremien, die sich mit der Förderung der Mehrsprachigkeit befassen.
Art. 8c Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Verwaltungseinheiten (Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei erstellen mit den nachgeordneten Ver-
waltungseinheiten für den Zeitraum von jeweils vier Jahren einen Massnahmen- katalog für die Umsetzung der strategischen Ziele.
2 Die Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung des Massnahmenkatalogs
zuständig und stellen die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die Förderung der Mehrsprachigkeit bereit.
Art. 8d Überprüfung und Evaluation (Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
1 Die Entwicklung der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungs-
einheiten nach Artikel 7 Absatz 1 ist im jährlichen Reporting Personalmanagement an die parlamentarische Aufsichtskommissionen darzulegen.
2 Das Eidgenössische Personalamt stellt der oder dem Delegierten des Bundes für
Mehrsprachigkeit ausführliche statistische Angaben über die Vertretung der Sprach- gemeinschaften unter den Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 7 Absatz 1, namentlich in den Kaderfunktionen, zur Verfügung. Die Statistiken wer- den auf der Grundlage der im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV Plus) enthaltenen Daten und Auswertungen erstellt.
3 Die Departemente und die Bundeskanzlei legen der oder dem Delegierten des
Bundes für Mehrsprachigkeit alle vier Jahre einen Bericht mit quantitativen und qualitativen Informationen über den Stand der Mehrsprachigkeit und über die Umsetzung der Artikel 6–8 innerhalb ihrer Verwaltungseinheiten vor. Sie liefern ihm oder ihr auf Verlangen zusätzliche Informationen zu Fragen der Mehrsprachig- keit innerhalb ihres Departements und ihrer Verwaltungseinheiten. 4 Der oder die Delegierte für Mehrsprachigkeit erstellt auf der Grundlage der Be- richte der Departemente und der Bundeskanzlei alle vier Jahre zuhanden des Bun- desrates einen Evaluationsbericht. Er oder sie gibt im Evaluationsbericht zudem Empfehlungen zur künftigen Ausrichtung der Mehrsprachigkeitspolitik ab.
5 Hält ein Departement oder die Bundeskanzlei die Vorgaben zur Förderung der
Mehrsprachigkeit offensichtlich nicht ein, so kann die oder der Delegierte der Bun- des für Mehrsprachigkeit gegenüber dem betroffenen Departement oder gegenüber der Bundeskanzlei Empfehlungen abgeben.
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II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20125
Art. 7 Abs. 2
2 Die Qualitätsstandards sind in den Weisungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Spra-
chenverordnung vom 4. Juni 20106 festgelegt.
2. Organisationsverordnung vom 17. Februar 20107
für das Eidgenössische Finanzdepartement
Gliederungstitel vor Art. 5
1. Abschnitt:
Generalsekretariat und Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit
Art. 5 Sachüberschrift Generalsekretariat
Art. 6 Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit 1 Die oder der Delegierte des Bundes für Mehrsprachigkeit ist dem GS unterstellt.
2 Sie oder er nimmt die in der Sprachenverordnung vom 4. Juni 20108 genannten
Aufgaben wahr.
Art. 10 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben
5 SR 172.081 6 SR 411.11 7 SR 172.215.1 8 SR 411.11
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3. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20019
Art. 7 Mehrsprachigkeit Die Departemente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit nach den Artikeln 6–8d der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201010.
Art. 18 Abs. 3 Bst. g Aufgehoben
III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
27. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
9 SR 172.220.111.3 10 SR 411.11