AS 2016 1207
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
vom 23. März 2016
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen an die behindertenge-
rechte Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge: a. des öffentlichen Verkehrs im Allgemeinen; b. des öffentlichen Bus- und Trolleybusverkehrs; c. des öffentlichen Seilbahnverkehrs mit mehr als acht Plätzen pro Fahrzeug.
2 Die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung interope-
rabler Fahrzeuge richten sich nach den Bestimmungen des 7a. Abschnitts des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), des 1a. Kapitels und des Anhangs 7 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833 (EBV) und ergänzend nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar, soweit die Anwendung
nicht den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember
20024 über die Verhältnismässigkeit widerspricht.
SR 151.342
2015-2846 1207
Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2016
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 2 Bauten, Anlagen und Fahrzeuge
1 Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von
Bauten und Anlagen ist die Norm SN 521 500/SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 20095, massgebend.
2 Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von
Fahrzeugen ist die Verordnung (EU) Nr. 1300/20146 massgebend. Eine Konformi- tätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle ist nur für Fahrzeuge nötig, die auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV7) verkehren.
3 Abweichende und weiterführende Anforderungen an den Eisenbahn-, Strassen-
bahn- und Schiffverkehr sind in den folgenden Erlassen festgehalten: a. Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 19838 zur Eisenbahnverord- nung; b. Artikel 6 Absatz 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19949.
Art. 3 Parkfelder für Gehbehinderte
1 Stehen bei Haltepunkten Parkplätze für Personenwagen zur Verfügung, so müssen
für Gehbehinderte Parkfelder nach Artikel 65 Absatz 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 197910 eingerichtet werden. Die Zahl der Parkfelder für Geh- behinderte beträgt bei: a. bis zu 50 Parkfeldern für Personenwagen: 1 Parkfeld; b. 51–150 Parkfeldern für Personenwagen: 2 Parkfelder; c. 151–350 Parkfeldern für Personenwagen: 3 Parkfelder; d. 351–750 Parkfeldern für Personenwagen: 4 Parkfelder; e. 751 und mehr Parkfeldern für Personenwagen: 5 Parkfelder.
2 Die Parkfelder für Gehbehinderte sind nahe beim Hauptzugang des Haltepunktes
einzurichten.
5 Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, oder im Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen werden.
6 Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die
technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit einge- schränkter Mobilität, Fassung gemäss ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110. 7 SR 742.141.1 8 SR 742.141.11 9 SR 747.201.7 10 SR 741.21
Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2016
Art. 4 Kontrast, Rutschfestigkeit und optische Eigenschaften
1 Diemateriellen Anforderungen an den Kontrast richten sich nach der FprEN
16584-1:201511.
2 Die materiellen Anforderungen an die Rutschfestigkeit und die optischen Eigen-
schaften richten sich nach der FprEN 16584-3:201512.
Art. 5 Kundeninformation und -kommunikation sowie Notrufsysteme
1 Akustische Kundeninformationen müssen für Hörbehinderte gut verständlich sein,
insbesondere ist auf eine geeignete Beschallung der Fahrgasträume zu achten. Nöti- genfalls müssen sie wiederholt werden oder auf Abruf wiederholbar sein.
2 Systeme für die Kundeninformation und -kommunikation und Notrufsysteme
müssen für Hör- oder Sehbehinderte auffindbar, erkennbar und benutzbar sein. Die allgemeinen materiellen Anforderungen an die Kundeninformation und -kommuni- kation und die Notrufsysteme richten sich nach der FprEN 16584-2:201513.
3 Ersatzlösungen für die Kundeninformation und -kommunikation und für Not-
rufsysteme müssen insbesondere durch den Einsatz von handelsüblichen Kleingerä- ten wie Mobiltelefone benutzbar sein. 4 Bei den übrigen statischen Informationen, ausser bei der Anschrift von Bahnhofs- namen, muss pro Meter Lesedistanz die Grösse der Grossbuchstaben mindestens
25 mm, die Grösse von Piktogrammen sowie von Gleis- und Sektorangaben min-
destens 60 mm bei senkrechter Projektion zur Sehachse betragen; bei nicht senk- rechter Projektion vergrössert sich diese Grösse entsprechend. Als Lesedistanz, gemessen auf dem Sehstrahl, gilt die grösstmögliche Annäherung bei einem Lese- winkel von maximal 45 Grad aus der Horizontalen bei einer Augenhöhe von
160 cm.
5 Aushangfahrpläne und vergleichbare statische Informationen sind so anzubringen, dass sich die oberste Inhaltszeile höchstens auf 160 cm befindet. Die Grösse der Grossbuchstaben muss mindestens 4 mm (16 Punkt) betragen. Falls Monitore in zumutbarer Entfernung vorhanden sind, kann von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden. 6 Monitore an den für die Orientierung wichtigen Standorten von Haltepunkten sind in der Regel so anzubringen, dass sich die oberste Inhaltszeile höchstens auf 160 cm befindet. Befinden sich an einem solchen Standort mehrere Monitore mit derselben Information, so muss mindestens einer davon diese Bedingung erfüllen. 7 In Schalteranlagen mit Gegensprecheinrichtungen ist mindestens ein Schalter mit einem Induktionsverstärker für Hörbehinderte zu versehen und entsprechend zu kennzeichnen.
11 Diese Norm kann kostenlose bezogen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, www.bav.admin.ch/mobile.
12 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
13 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2016
8 Generalanzeiger müssen eine akustische Abrufbarkeit der Informationen ermög-
lichen.
Art. 6 Besondere Informationen an Haltepunkten für Sehbehinderte
1 An grösseren Haltepunkten und solchen mit bedeutenden Umsteigebeziehungen
sind an für die Orientierung wichtigen Standorten an den Handläufen Informationen in Reliefschrift und, soweit möglich auch in Braille, über Gleisnummern, Perronsek- toren sowie bedarfsweise weitere wichtige Ziele wie Bahnhofausgänge anzubringen.
2 An grösseren Haltepunkten und solchen mit komplexen Verbindungswegen sind
ein taktiles Leitsystem gemäss SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, Ausgabe Mai 200514 und ein Treffpunkt einzurichten.
3 Informationsständer und andere auskragende Elemente in den Kundenbereichen
sind mit blindengerechten Elementen wie einem Sockel oder einem Fusssteg zu versehen. Grosse Glasflächen sind nötigenfalls mit sehbehindertengerechten Markie- rungen zu versehen.
4 Perronkanten müssen ausreichend beleuchtet sein.
Art. 7 Besondere Informationen an Haltepunkten für Personen im Rollstuhl Die rollstuhlgängigen Zu- und Abgänge, die Standorte der mobilen Einstiegshilfen und die Einstiegsstellen auf den Perrons sind deutlich zu signalisieren, soweit dies betrieblich möglich ist.
Art. 8 Billettautomaten und Entwerter
1 Billettautomaten und Entwerter müssen grundsätzlich durch Behinderte bedient
werden können. Ist dies für einzelne Behinderungsarten nicht gewährleistet, so müssen den betroffenen Personengruppen angemessene Ersatzlösungen angeboten werden.
2 Die Höhe der Bedienungselemente von Billettautomaten darf maximal 130 cm
betragen. Der Münzeinwurf kann höher platziert werden, wenn sich unterhalb der Maximalhöhe eine Vorrichtung für die bargeldlose Zahlung befindet.
3 Die Höhe des Entwerterschlitzes von Billettautomaten und Entwertern an den
Haltepunkten und in den Fahrzeugen darf maximal 110 cm betragen. In den Fahr- zeugen mit Billettautomaten oder Entwertern muss mindestens eines dieser Geräte im Rollstuhlbereich installiert sein.
14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
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Art. 9 Türöffnungs- und Halteanforderungsdrücker, Türwarnsignale 1 Die Anforderungen an die Türöffnungsdrücker der Fahrzeuge richten sich nach der FprEN 16584-2:201515. Eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitäts- bewertungsstelle ist nur für Fahrzeuge nötig, die auf interoperablen Strecken verkeh- ren. Bei den übrigen bewilligungspflichtigen Fahrzeugen erfolgt die Nachweis- führung durch eine Konformitätserklärung des Gesuchstellers.
2 Halteanforderungsdrücker müssen im Bedarfsfall den Haltewunsch dem Fahr-
personal anmelden und im Fahrgastraum optisch und akustisch quittieren. An den Rollstuhlplätzen von Fahrzeugen ausserhalb des Eisenbahnverkehrs können anstelle der Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/201416 Halteanforde- rungsdrücker realisiert werden.
3 Kann das Personal eines Fahrzeugs, das auf einer nicht-interoperablen Strecke
verkehrt, nicht an allen Haltepunkten alle Fahrzeugtüren überblicken, so müssen bei freigegebener Türöffnung Blinde eine geeignete Zahl der Türdrücker auf den Fahr- zeugaussenseiten mittels eines diskreten akustischen Signals auffinden können.
4 Zur Gewährleistung des niveaugleichen Einstiegs müssen für die Türen mit Roll-
stuhlzugang Türdrücker für Personen im Rollstuhl vorhanden sein. Sie sind innen und aussen am Fahrzeug an geeigneten Stellen mindestens 70 cm, höchstens 90 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzubringen. Sie müssen ein Rollstuhlpiktogramm aufweisen und sich in Blau von den übrigen Türdrückern abheben. Nötigenfalls müssen sie eine längere Öffnungszeit bewirken. Falls eine Aktion des Fahrpersonals erforderlich ist, müssen sie ein geeignetes optisches und akustisches Signal beim Fahrpersonal und nötigenfalls im Türbereich auslösen.
3. Abschnitt:
Besondere Anforderungen im Bus- und Trolleybusverkehr
Art. 10 Erreichbarkeit der Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr
1 Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr müssen für Personen im Rollstuhl
erreichbar sein. Die Neigung der Zugänge darf maximal 6 Prozent betragen, wenn die topografischen Verhältnisse dies zulassen.
2 An Haltepunkten mit mehreren Ebenen darf die Neigung der Zugänge im Normal-
fall maximal 10 Prozent, bei beheizten oder gedeckten Zugängen maximal
12 Prozent betragen.
3 Die Querneigung des Perrons darf maximal 2 Prozent betragen, wenn die topo-
graphischen Verhältnisse dies zulassen. 4 Auf den Perrons muss die Durchfahrbreite für Rollstühle mindestens 90 cm betra- gen. Besteht für Rollstühle die Gefahr eines Sturzes auf die Fahrbahn, so muss die Durchfahrbreite mindestens 120 cm betragen.
15 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
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Art. 11 Rollstuhleinfahrtsfläche im Bus- und Trolleybusverkehr 1 Die Rollstuhleinfahrtsfläche im Bus- und Trolleybusverkehr umfasst den Bereich, den Personen im Rollstuhl benötigen, um in das Fahrzeug einsteigen zu können. Sie grenzt an die Aussenkante von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen, Über- brückungsblechen oder mobilen Einstiegshilfen. 2 Die Rollstuhleinfahrtsfläche darf keine Hindernisse aufweisen. Sie muss mindes- tens 200 cm lang und mindestens 140 cm breit sein, wenn die räumlichen Verhält- nisse dies zulassen.
3 Müssen Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten oder Behinder-
ten-Elektroscooter mitgeführt werden können, so muss die Rollstuhleinfahrtsfläche mindestens 200 cm breit sein.
Art. 12 Bodenmarkierungen im Bus- und Trolleybusverkehr Für Sehbehinderte und Blinde sind an der Haltestelle auf der Höhe der vordersten Fahrzeugtüre taktil und optisch erkennbare Markierungen von mindestens 90 cm Länge und Breite nach der Norm SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger» des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, Ausgabe Mai 200517, anzubringen.
Art. 13 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator Der Ein- und Ausstieg ist im Bus- und Trolleybusverkehr zu gewährleisten: a. für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator, indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite für den niveaugleichen Einstieg gemäss Anhang Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1300/201418 erreichbar sind; b. für Personen im Rollstuhl durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Ram- pe, einen Hublift oder eine andere technische Lösung.
Art. 14 Fahrzeuge und Fahrzeugausrüstungen
1 Im Bus- und Trolleybusverkehr sind Niederflurfahrzeuge einzusetzen. In
begründeten Fällen, insbesondere aus topografischen Gründen, sind Hochflurfahr- zeuge zulässig.
2 Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Rege-
lung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen19
17 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
18 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
19 UNECE-Reglement Nr. 107 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Ge- nehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Kon- struktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, Ergänzung 1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 106 rev. 6 Änd. 1). Bezugsquelle: www.unece.org. Dieses Reglement kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestr. 6, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen wer- den.
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(UNECE) entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern): a. Die Neigung von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen darf maximal
18 Prozent betragen, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich
ist (3.11.4.1.3). b. Die Behindertensitze müssen auch durch altersbedingt eingeschränkte Perso- nen benützt werden können und sind entsprechend zu kennzeichnen (3.2).
1. sind Behindertensitze fakultativ (3.2),
2. sind Kommunikationseinrichtungen fakultativ (3.3),
3. ist eine Rampe an der Hecktüre zulässig, wenn das Personal beim Ein-
und Aussteigen behilflich ist (3.6.2),
4. ist die Hilfestellung durch das Personal auch für den Zugang zum Roll-
stuhlstellplatz zulässig (3.6.4),
5. ist die Türbetätigung fakultativ (3.9).
d. In Fahrzeugen der Klasse M3 genügt ein Behindertensitz (3.2). e. Rollstühle sind durch einen Rollgurt zu sichern, der mit einem Haken an einer geeigneten Stelle des Rollstuhls eingehängt wird. f. In Fahrzeugen der Klasse M3 von mehr als 12 m Länge, die mehrheitlich im Agglomerationsverkehr eingesetzt werden, müssen zwei Stellplätze für Roll- stühle sowie zwei Behindertensitze vorhanden sein. g. Für die Türdrücker innen für Personen im Rollstuhl gilt Artikel 9 Absatz 4 (3.9.1.2). 3 Für reine Halteanforderungstaster und die Türdrücker innen gilt Ziffer 7.7.9.1 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der UNECE. Zudem müssen Halteanforderungs- taster und Türdrücker den Haltewunsch im Bedarfsfall im Fahrgastraum akustisch quittieren.
Art. 15 Erkennbarkeit von Türen im Bus- und Trolleybusverkehr Türen oder der Umriss von Türen, die durch Fahrgäste bedient werden, müssen auf der Fahrzeugaussenseite für Sehbehinderte erkennbar sein.
4. Abschnitt: Besondere Anforderungen im Seilbahnverkehr
Art. 16 Stationen im Seilbahnverkehr
1 Für Behinderte sind nahe beim Hauptzugang von Station im Seilbahnverkehr
Halteplätze einzurichten.
2 Die Neigung von ungedeckten Rampen darf maximal 10 Prozent, diejenige von
beheizten oder gedeckten Rampen maximal 12 Prozent betragen.
Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2016
3 Gitterroste
im Passagierbereich dürfen eine Maschenweite von maximal 10×20 mm aufweisen.
Art. 17 Fahrzeuge im Seilbahnverkehr
1 Der Fahrgastraum im Seilbahnverkehr muss eine genügend grosse Manövrierflä-
che für Rollstühle aufweisen. Eine Hilferufvorrichtung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1300/201420 ist beim Rollstuhlplatz nicht erforderlich.
2 Bei Standseil- und Pendelbahnen muss die Schliessung der Türen bei unbegleite-
tem Betrieb für Hör- und Sehbehinderte optisch und akustisch erkennbar angekün- digt werden.
Art. 18 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator 1 Der Ein- und Ausstieg im Seilbahnverkehr ist für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator prioritär ohne Personalhilfe zu gewährleisten: a. durch eine fahrzeuggebundene Rampe mit einer Neigung von:
1. maximal 18 Prozent bei einer Niveaudifferenz von maximal 50 mm,
2. maximal 6 Prozent bei einer Niveaudifferenz von über 50 mm;
b. indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastrau- mes eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite für den niveaugleichen Ein- stieg gemäss Anhang Ziffer 2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 21 er- reichbar sind.
2 Subsidiär kann das Personal beim Ein- und Ausstieg helfen. In diesem Fall ist
dieser für Personen im Rollstuhl mit einer fahrzeuggebundenen oder mobilen Ram- pe, einem Überbrückungsblech oder einer mobilen Einstiegshilfe zu gewährleisten. Die Neigung der Rampe oder des Überbrückungsblechs darf maximal 18 Prozent betragen.
Art. 19 Kundeninformation und -kommunikation, Notrufsysteme Artikel 5 gilt im Seilbahnverkehr nur: a. beim unbegleiteten Betrieb: für Notrufsysteme; b. beim unbegleiteten Betrieb von Standseil- und Pendelbahnen mit Zwischen- stationen: für Anlagen zur Kundeninformation und -kommunikation und für Notrufsysteme.
20 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
21 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Evaluation Das Bundesamt für Verkehr überprüft periodisch, ob die Anforderungen dem Stand der Technik anzupassen sind, und schlägt dem UVEK entsprechende Massnahmen vor.
Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 200622 über die technischen Anforderun- gen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird aufgeho- ben.
Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
23. März 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
22 AS 2006 2309, 2010 1263, 2012 3411, 2014 559
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