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AS 2017 7319

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung SHAB vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB)

Art. 2 Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen

1 Das SHAB führt für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen die Rubriken

nach Anhang 1.

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

passt diese Rubriken an künftige Änderungen der Gesetzgebung sowie an geänderte Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft an.

Art. 3 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen

1 Gesetzlich nicht vorgeschriebene Bekanntmachungen, deren Inhalt von allgemei-

nem öffentlichem Interesse ist und die Bereiche Verwaltung, Handel, Gewerbe oder Industrie betrifft, können im SHAB unter den dafür vorgesehenen Rubriken nach Anhang 1 veröffentlicht werden.

2 Das WBF kann die entsprechenden Rubriken im Anhang 1 anpassen.

1 SR 221.415

2017-2028 7319

Verordnung SHAB AS 2017

Art. 4 Unternehmensanzeigen Im SHAB können Unternehmensanzeigen veröffentlicht werden. Das WBF kann die dafür vorgesehene Rubrik im Anhang 1 anpassen.

Gliederungstitel vor Art. 5

3. Abschnitt: Herausgeber

Art. 5

1 Das SHAB wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegeben.

2 Dieses betreibt eine Plattform, auf der das SHAB publiziert wird.

3 Diese Publikationsplattform kann von Kantonen und Gemeinden für die Veröffent-

lichung ihrer amtlichen Publikationsorgane mitbenützt werden.

Gliederungstitel vor Art. 6

4. Abschnitt: Erscheinungsweise und Veröffentlichung

Art. 6 Abs. 1

1 Das SHAB erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentli-

chung.

Art. 8 Form der Veröffentlichung

1 Das SHAB erscheint in elektronischer Form.

2 Die SHAB-Daten werden vom Herausgeber mit einer elektronischen Signatur oder

einem elektronischen Siegel nach Artikel 2 Buchstabe c, d oder e des Bundesgeset- zes vom 18. März 20162 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen.

Art. 9 Einsichtnahme Das SHAB kann bei den Stellen gemäss Artikel 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20043 eingesehen werden.

Gliederungstitel vor Art. 10

5. Abschnitt:

Zustellung von Meldungen zur Veröffentlichung im SHAB

Art. 10

1 Die Meldungen, die im SHAB bekannt gemacht werden sollen, werden dem SECO

elektronisch zugestellt. Das SECO stellt dazu interaktive Formulare bereit.

2 SR 943.03 3 SR 170.512

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Verordnung SHAB AS 2017

2 Das SECO kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen

anliefern, direkte Schnittstellen zwischen den Systemen einrichten.

3 Die Meldestellen sind verantwortlich für den Inhalt der Meldungen und für die

korrekte Zuweisung zu einer Rubrik.

Gliederungstitel vor Art. 11

6. Abschnitt: Formen der elektronischen Veröffentlichung

Art. 11 Suchfunktion und Zugriffshilfen

1 Das SECO veröffentlicht das SHAB im Internet.

2 Der Zugriff auf Einzelmeldungen mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte

Dauer möglich. Die Meldestelle kann den Zugriff befristen, jedoch nicht auf weniger als einen Monat. 3 Enthält die Meldung Personendaten, so schränkt die Meldestelle den Zeitraum für die Suchfunktion gemäss den gesetzlichen Vorgaben ein. Fehlen solche Vorgaben, so entspricht der Zeitraum dem für die Erfüllung des Zwecks kürzestmöglichen Zeitraum. Für Meldungen über Konkurseröffnungen ist der Zeitraum für die Such- funktion auf 5 Jahre zu beschränken.

4 Das SECO stellt Zugriffshilfen zur Verfügung, die eine selektive Suche nach

Rubriken und Einzelmeldungen ermöglichen. 5 Meldungen, die nicht mehr über die Publikationsplattform zugänglich sind, können bei der Schweizerischen Nationalbibliothek eingesehen werden.

Art. 13 Nutzung und Verwertung von Daten

1 Das SECO kann mit Nutzerinnen und Nutzern des SHAB sowie mit Abonnentin-

nen und Abonnenten die Nutzung und Verwertung der SHAB-Daten durch öffent- lich-rechtlichen Vertrag regeln.

2 Der Vertragsschluss kann in elektronischer Form erfolgen, insbesondere durch

Zustimmung zu einem vom SECO angebotenen Vertrag oder durch Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 14 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer dem SECO gesetzlich vorgeschriebene Meldun-

gen, Unternehmensanzeigen oder Anzeigen und Inserate zur Bekanntgabe zustellt.

2 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung bezahlen für Meldun-

gen in eigener Sache keine Gebühren.

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Verordnung SHAB AS 2017

Art. 15 Abs. 1

1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Tarif im Anhang 2.

Art. 16 Aufgehoben

II

1 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1 gemäss Beilage.

2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2 und erhält die neue Fassung gemäss

Beilage.

III Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20074 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst. d

2 Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben:

d. die Meldungsnummer sowie das Datum und die Nummer der Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblattes, in der die Eintragung publiziert wurde;

Art. 35 Publikation

1 Die Eintragungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch

publiziert.

2 Das EHRA teilt jeder Eintragung eine Meldungsnummer zu und bestimmt das

Datum der Publikation.

Art. 122 Bst. a Jeder Eintrag im Tagesregister muss einen Hinweis auf die Veröffentlichung des vorangehenden Eintrags der betreffenden Rechtseinheit im Schweizerischen Han- delsamtsblatt enthalten; anzugeben sind: a. das Datum und die Nummer der Ausgabe;

4 SR 221.411

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Verordnung SHAB AS 2017

IV

1 Die Artikel 6 Absatz 1, 8, 9, 14 und 16 der Verordnung SHAB vom 15. Februar

2006 und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d, 35 und 122 Buchstabe a der Handels-

registerverordnung vom 17. Oktober 20075 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

2 Die übrigen Änderungen treten am 1. Juli 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 221.411

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Verordnung SHAB AS 2017

Anhang 1 (Art. 2–4)

Rubriken des SHAB

1 Rubriken für gesetzlich vorgeschriebene Publikationen (Art. 2)

a. Handelsregistereintragungen; b. Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung; c. Liquidationsschuldenrufe; d. weitere gesellschaftsrechtliche Schuldenrufe; e. Schuldbetreibungen; f. Konkurse; g. Nachlassverfahren; h. Erbschaft; i. abhandengekommene Wertpapiere und andere Titel; j. Finanzmarkt; k. Arbeit; l. Edelmetallkontrolle; m. weitere Bekanntmachungen Bund; n. weitere gerichtliche Urteile, Verfügungen und Vorladungen.

2 Rubriken für gesetzlich nicht vorgeschriebene

Publikationen (Art. 3) a. verschiedene Bekanntmachungen Bund; b. private Anzeigen.

3 Rubrik für Unternehmensanzeigen (Art. 4)

a. Mitteilungen an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

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Verordnung SHAB AS 2017

Anhang 2 (Art. 15 Abs. 1)

Gebühren für Veröffentlichungen

1 Veröffentlichungen nach den Artikeln 2–4

1.1 Gebührentarif

Für die Veröffentlichung nach den Artikeln 2–4 werden folgende Gebühren (ein- schliesslich der Mehrwertsteuer) erhoben:

Rubrik (Anhang 1) Gebühr in Franken

Konkurse 15 Nachlassverfahren 15 Schuldbetreibungen 15 Liquidationsschuldenrufe 25 Weitere gesellschaftsrechtliche Schuldenrufe 25 Abhandengekommene Wertpapiere und andere Titel 25 Arbeit 15 Finanzmarkt 50 Mitteilungen an Gesellschafter 50 Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung 15 Erbschaft 25 Weitere gerichtliche Urteile, Verfügungen und Vorladungen 15 Private Anzeigen 100

1.2 Schnittstellenrabatt

Meldestellen mit direkter elektronischer Schnittstelle gemäss Artikel 10 Absatz 2 zahlen ermässigte Pauschalbeträge.

2 Handelsregistereintragungen

Die Gebühren für die Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen im SHAB sind in den Handelsregistergebühren gemäss der Verordnung vom 3. Dezember

19546 über die Gebühren für das Handelsregister enthalten.

6 SR 221.411.1

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