AS 2020 1125
Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl)
Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Asyl)
vom 1. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Art. 1 Diese Verordnung ordnet aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) notwendige Massnahmen zur Sicherstellung der angemessenen Unterbringung von Asylsuchenden und der Durchführung von Asylverfahren an.
2. Abschnitt: Zentren des Bundes
Art. 2 Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes
1 Eine erneute Nutzung der Bauten und Anlagen des Bundes gemäss Artikel 24c
Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG) kann unterbruchslos erfol- gen. Die Bedürfnisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) haben jedoch Priorität.
2 Die Anzeigefrist gemäss Artikel 24c Absatz 4 AsylG wird auf 5 Tage verkürzt.
SR 142.318
2020-0924 1125
COVID-19-Verordnung Asyl AS 2020
Art. 3 Genehmigungsfreie Nutzung von zivilen Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren
1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann genehmigungsfrei die folgenden
temporären Vorhaben umsetzen, sofern diese zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren notwendig sind und schutzwürdige Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter dadurch nicht schwerwiegend einge- schränkt werden: a. bauliche Änderungen oder Umnutzungen von zivilen Bauten oder Anlagen, die im Eigentum des Bundes sind oder die vom Bund gemietet werden; die Bedürfnisse des VBS haben jedoch Priorität; b. Errichtung von Fahrnisbauten am Standort der Zentren des Bundes oder, nach Konsultation der betroffenen Gemeinde, an einem anderen geeigneten Standort.
2 Zweifelsfälle über die Anwendbarkeit von Absatz 1 sind dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement mindestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten zum Entscheid vorzulegen.
3. Abschnitt:
Befragungen im erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren
Art. 4 Grundsatz
1 Die Anzahl der anwesenden Personen an Befragungen im Asylverfahren im glei-
chen Raum ist so weit zu beschränken, dass die entsprechenden Vorgaben des Bun- desamtes für Gesundheit (BAG) eingehalten werden können.
2 Die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager des SEM sind im
gleichen Raum anwesend.
3 Weitere an einer Befragung beteiligte Personen können sich in einem anderen
Raum des SEM aufhalten und mittels technischer Hilfsmittel zur Befragung zuge- schaltet werden.
Art. 5 Teilnahme von weiteren Personen Weitere Personen nach Artikel 29 Absatz 2 AsylG3 können an einer Befragung im gleichen Raum teilnehmen, sofern die Vorgaben des BAG weiterhin eingehalten werden können. Artikel 4 Absatz 3 ist anwendbar.
3 SR 142.31
COVID-19-Verordnung Asyl AS 2020
Art. 6 Teilnahme der Rechtsvertretung, bevollmächtigter Personen und der Hilfswerkvertretung
1 Kann die zugewiesene Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes und am Flug-
hafen sowie die Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren aufgrund der Umstände innerhalb einer bestimmten Region im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht an einer Befragung teilnehmen, so wird diese auch ohne deren Anwesenheit vom SEM durchgeführt und entfaltet ihre Rechtswirkung. 2 Dasselbe gilt für die Teilnahme der Vertretungen von Hilfswerken gemäss Artikel
30 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 19984 sowie einer von der asylsuchenden
Person selbst bevollmächtigten Person.
4. Abschnitt:
Weitere Bestimmungen zum erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren
Art. 7 Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes Ist bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung eine Eröffnung von Ver- fügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer nach Artikel 12a Absatz 2 AsylG5 aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich, so erfolgt die Eröffnung und Zustellung an die asylsuchende Person. Das SEM gibt der zugewie- senen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.
Art. 8 Erstinstanzliche Verfahrensfristen Die erstinstanzlichen Verfahrensfristen nach Artikel 37 AsylG6 können angemessen überschritten werden, wenn dies aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig ist.
5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung
Art. 9 Ausreisefristen
1 Die Ausreisefrist im beschleunigten Verfahren beträgt zwischen 7 und 30 Tage.
2 Die Vollstreckbarkeit der Wegweisung und die Dauer der Ausreisefrist von Perso- nen, die aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen7 weggewiesen werden, richtet sich nach Artikel 45 Absatz 3 AsylG8. Die Ausreisefrist kann bis auf 30 Tage
4 AS 1999 2262 5 SR 142.31 6 SR 142.31
7 Diese Abkommen sind in Anhang 1 AsylG (SR 142.31) aufgeführt.
8 SR 142.31
COVID-19-Verordnung Asyl AS 2020
verlängert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Dublin- Assoziierungsabkommen.
3 Zusätzlich zu den in Artikel 45 Absatz 2bis AsylG erwähnten besonderen Umstän-
den ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder wird die Ausreisefrist verlängert, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordert. Diese Verlängerung gilt auch in den Fällen nach Absatz 2.
6. Abschnitt: Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren
Art. 10 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 AsylG9 innerhalb von 30 Tagen, gegen Zwischenverfügungen inner- halb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Art. 11
1 Auf Verfahren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be-
reits eine Befragung angesetzt wurde, finden die Artikel 4–6 keine Anwendung.
2 Die temporären Vorhaben, die gestützt auf Artikel 3 genehmigungsfrei umgesetzt
werden, müssen nach Ablauf der Gültigkeit dieser Verordnung dem Plangenehmi- gungsverfahren unterstellt werden. Bis zum rechtkräftigen Entscheid der Genehmi- gungsbehörde dürfen die betreffenden Objekte weiterhin genehmigungsfrei genutzt werden.
9 SR 142.31
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8. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 12
1 DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 2. April 2020 um
00.00 Uhr in Kraft.10
2 Die Artikel 4–6 treten am 6. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
3 Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 6. Juli 2020.
4 Die Artikel 2 und 3 gelten bis zum 6. August 2020.
1. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
10 Dringliche Veröffentlichung vom 1. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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