Lexipedia

AS 2022 207

Verordnung vom 30. März 2022 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

vom 30. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG) und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202, verordnet:

Art. 1 Grundsatz Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt: a. Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 20203 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2; b. System nach der Verordnung vom 30. Juni 20214 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars- CoV-2 an Veranstaltungen.

Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten

1 Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:

a. das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App; b. das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veran- staltungen;

SR 818.101.25 3 AS 2020 2553, 4733; 2021 144 4 AS 2021 411

2022-0669 AS 2022 207

Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus AS 2022 207 Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen. V

c. das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.

2 In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt

wurden, werden vernichtet, insbesondere: a. die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen; b. die Veranstaltungs-Identifizierungscodes; c. die Freischaltcodes.

3 Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit

einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Daten- austausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.

Art. 3 SwissCovid-App

1 Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Mel-

dung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.

2 Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.

Art. 4 Protokoll über Zugriffe Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 und die Verordnung vom 22. Februar 20126 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.

Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung vom 24. Juni 20207 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2; b. Verordnung vom 30. Juni 20218 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstal- tungen.

5 SR 172.010 6 SR 172.010.442 7 AS 2020 2553, 4733; 2021 144 8 AS 2021 411

Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus AS 2022 207 Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen. V

Art. 6 Änderung eines anderen Erlasses Die Epidemienverordnung vom 29. April 20159 wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 1 Bst. abis

1 Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG

notwendig ist, Zugriff auf das System «Meldungen»: abis. Aufgehoben

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter

Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.10

2 Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.

30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

9 SR 818.101.1

10 Dringliche Veröffentlichung vom 30. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus AS 2022 207 Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen. V

Verordnung vom 30. März 2022 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen | Lexipedia | Lexipedia