AS 2022 839
Verordnung
über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen
Verlängerung vom 21. Dezember 2022
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. März 20221 über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars‑CoV‑2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars‑CoV‑2 an Veranstaltungen wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
21. Dezember 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |