Bürgi Hermann · Ständerat · 2009-09-09
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-09-09
Wortprotokoll
Am 26. Juli 2007 reichte der Schweizer Tierschutz (STS) die Volksinitiative "gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere", die sogenannte Tierschutzanwalt-Initiative, ein. Der geltende Artikel 80 der Bundesverfassung mit der Marginalie "Tierschutz" soll durch zwei neue Absätze ergänzt werden. Gemäss Initiativtext soll in Absatz 4 der Grundsatz verankert werden, dass der Bund den Rechtsschutz von Tieren als empfindungsfähigen Lebewesen regeln muss. Der neue Absatz 5 enthält das Hauptanliegen, den Kern der Initiative. Danach sollen die Kantone verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die Interessen der geschädigten Tiere im Strafverfahren von Amtes wegen durch geeignete Rechtsbeistände vertreten werden, wobei mehrere Kantone gemeinsam eine Tierschutzanwältin oder einen Tierschutzanwalt bestimmen können. Mit der Botschaft vom 14. Mai 2008 beantragt der Bundesrat Volk und Ständen, diese Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen.
Die Beratung dieser Vorlage hat eine Geschichte: Der Nationalrat hat diese Initiative als Erstrat behandelt. Die WBK-NR hatte als Erstes beschlossen, der Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Zu diesem Zweck wurde die parlamentarische Initiative 09.401 mit dem Titel "Wahrung der Interessen von geschädigten Tieren in Strafverfahren" ausgearbeitet. Die WBK-NR stimmte dieser parlamentarischen Initiative mit 16 zu 8 Stimmen zu. Gestützt auf Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes wurde diese parlamentarische Initiative unserer Kommission unterbreitet. An der Sitzung vom 12. Februar dieses Jahres haben wir mit 6 gegen 4 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dass dieser Kommissionsinitiative keine Folge zu geben sei. Die WBK des Nationalrates hielt am 19. Februar dieses Jahres mit 12 gegen 10 Stimmen bei 1 Enthaltung am Vorschlag einer parlamentarischen Initiative zur Ausarbeitung eines Gegenvorschlages fest. Dieser Antrag wurde dann im Nationalrat am 19. März mit 91 gegen 64 Stimmen abgelehnt, weshalb in der Sommersession im Nationalrat nur noch über den Antrag des Bundesrates zu beraten war. Nach eingehender Diskussion schloss sich die Mehrheit des Nationalrates - 107 gegen 47 Stimmen - dem Antrag des Bundesrates auf eine Empfehlung zur Ablehnung der Volksinitiative an.
Zur Ausgangslage ist festzustellen - ich möchte das unterstreichen -, dass Tierschutz und damit auch die Rechtsstellung des Tieres für unsere Kommission berechtigte Anliegen sind. Die eidgenössischen Räte haben in der Vergangenheit verschiedentlich bewiesen, dass es sich dabei nicht nur um ein Lippenbekenntnis handelt. Ich blende deshalb zurück: Ich erinnere an die parlamentarische Initiative Marty Dick 99.467 mit dem Titel "Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung". Aufgrund dieser parlamentarischen Initiative ist im ZGB ein neuer Artikel 641a eingefügt worden, der seit dem 1. April 2003 in Kraft ist. Der Kerngehalt dieser Bestimmung lautet: Tiere sind keine Sachen. Dies hat zur Konsequenz, dass sie nur insoweit als Sachen behandelt werden dürfen, als keine abweichenden Vorschriften bestehen. Ein weiterer Akt im Bereiche des Tierschutzrechtes war die umfassende - ich betone: umfassende - Revision des Tierschutzgesetzes. Dieses Gesetz ist vor einem Jahr, nämlich am 1. September 2008, in Kraft getreten. Gemäss den Artikeln 26 bis 28 des Tierschutzgesetzes werden Verstösse gegen das Tierschutzgesetz von Amtes wegen - ich unterstreiche: von Amtes wegen - verfolgt. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes überträgt der Bund den Kantonen die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen; die Strafverfolgung ist also Sache der Kantone. In Artikel 24 des Tierschutzgesetzes wird im Weiteren explizit eine Anzeigepflicht statuiert. Das ist das Instrumentarium.
Die Frage, ob Tieranwältinnen und Tieranwälte eingesetzt werden sollen, ist im Übrigen nicht neu. Es ist meines Wissens das fünfte Mal, dass wir uns mit dieser Frage beschäftigen. Im Rahmen der Volksinitiative vom 16. November 2000 mit dem Titel "Tiere sind keine Sachen!" stand dieses Thema mit dem Vorschlag für einen neuen Artikel 79a der Bundesverfassung bereits zur Diskussion. Diese Initiative - man höre! - wurde in der Folge zurückgezogen. Damit war dieses Begehren wieder vom Tisch. Am 23. Juli 2003 wurde eine weitere Volksinitiative eingereicht, sie trug den Titel "Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz - Ja!)". Darin sah man vor, Artikel 80 Absatz 3 der Bundesverfassung mit einem neuen Buchstaben b zu versehen, wonach die Kantone einen Anwalt einsetzen, der im Strafverfahren die Interessen der Tiere vertritt. Ich habe bereits erwähnt, dass das Tierschutzgesetz revidiert wurde. Aufgrund der Revision des Tierschutzgesetzes wurde diese Initiative mit der Forderung nach einem Tierschutzanwalt wieder zurückgezogen.
Im Rahmen der Beratung des Tierschutzgesetzes stand die Frage der Einführung von speziellen Tierschutzanwälten ebenfalls zur Diskussion. Die entsprechenden Anträge fanden keine Mehrheit. Eine letzte - die vierte - Gelegenheit, dieses Thema zu diskutieren, ergab sich bei der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes. Während im Ständerat im Zusammenhang mit diesem Gesetz nicht näher auf diese Problematik eingegangen wurde, lehnte der Nationalrat die obligatorische Einführung eines öffentlichen Tierschutzanwalts mit nur einer Stimme Differenz ab.
So weit die Ausgangslage. Die Frage "Spezieller Tierschutzanwalt - ja oder nein?" ist also wirklich nichts Neues, überhaupt nicht. Es geht jetzt schon zum fünften Mal darum.
Unsere Kommission beantragt Ihnen in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundesrates mit 7 zu 1 Stimmen, Volk und Ständen zu empfehlen, die Initiative abzulehnen.
Wie Sie meinen vorangehenden Ausführungen haben entnehmen können, wurde die Frage der Einführung von Tieranwälten schon mehrmals eingehend diskutiert. Das ist das Entscheidende: Wir stellen uns dieser Diskussion. Aber aus der Sicht der Mehrheit der Kommission ist nun eben eine [PAGE 825] Lösung vorhanden. Die Lösung ist vorhanden, Sie finden sie in der vereinheitlichten Strafprozessordnung. Artikel 14 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, die voraussichtlich auf 2011 in Kraft treten wird, gibt den Kantonen die Möglichkeit, Bestimmungen über die Organisation und die Zuständigkeiten der Strafbehörden zu erlassen. Es ist den Kantonen - diese sind für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig, niemand anders - somit völlig freigestellt, eine öffentliche Tieranwältin oder einen öffentlichen Tieranwalt vorzusehen.
Wie der Bundesrat in der Botschaft ausführt, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die Kantone können einer Behörde Parteirechte gewähren, und diese Behörde kann gleichzeitig damit beauftragt werden, das öffentliche Interesse der Verfolgung von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz zu wahren. Die Kantone können aber auch einen spezialisierten Staatsanwalt vorsehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die nun wirklich die Lösung für dieses Problem bietet, haben jene Kantone, die bereits in diese Richtung gegangen sind, die Möglichkeit, bei ihrer Lösung zu bleiben. Ich erinnere an die Kantone Zürich, St. Gallen und Aargau. Jene Kantone, die bereits eine Richtung eingeschlagen haben, müssen also nichts ändern. Die übrigen Kantone sind völlig frei, nach ihrem Gusto zu entscheiden, wie sie diese Frage klären wollen.
Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder ist deshalb mit dem Bundesrat der Meinung, dass sich die neue Schweizerische Strafprozessordnung als eine gute Lösung darstellt und dass sie sich positiv auf die Strafverfolgung im Bereich von Übergriffen auf Tiere auswirken wird. Ich sage es noch einmal: Das Anliegen ist berechtigt; es geht nicht darum, dass man diesem Anliegen nicht nachkommen will, es geht vielmehr um die Frage, wie man ihm nachkommen will. Die Lösungen sind nun auf dem Tisch.
Ich möchte in dieser Kammer insbesondere darauf hinweisen, dass wir jetzt, nachdem wir die Strafprozessordnung verabschiedet haben, nicht - ich betone: nicht - in die Hoheit der Kantone eingreifen sollten. Wir müssen es den Kantonen überlassen, die ihnen aufgrund der gesetzlichen Vorgabe als adäquat erscheinende Behördenorganisation einzuführen.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Antrag Ihrer Kommission und damit dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.