Dormann Rosmarie · Nationalrat · 2001-05-07
Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-05-07
Wortprotokoll
In Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 8 Absatz 1 geht es um den gleichen Beitragssatz - zwar von unterschiedlichen Personenkategorien - und um die sinkende Beitragsskala, allerdings für beide Kategorien. In Artikel 6 geht es um die zahlenmässig eher unbedeutende Anzahl von Arbeitnehmenden, deren Arbeitgebende keine Beitragspflicht haben, zum Beispiel gewisse Angestellte von diplomatischen Missionen oder von ausländischen Arbeitgebenden. In Artikel 8 geht es um die Selbstständigerwerbenden, die mit ihrem Beitrag den Arbeitgeber- wie den Arbeitnehmerbeitrag abdecken.
Seit 1969 kennt die AHV einen Beitragssatz für Selbstständigerwerbende, der geringer ist als derjenige für Arbeitnehmende. Heute betragen die entsprechenden Sätze 7,8 Prozent gegenüber 8,4 Prozent. Bereits bei der 10. AHV-Revision wurde versucht, den Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden jenem der Arbeitnehmenden anzugleichen. Damals liess sich noch kein Konsens finden, die Massnahme drängt sich aber heute aus verschiedenen Gründen auf.
Die seinerzeit in erster Linie mit dem Fehlen einer beruflichen Vorsorge für die Selbstständigerwerbenden begründete Differenzierung ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Selbstständigerwerbende können sich heute der zweiten Säule anschliessen und haben im Rahmen der dritten Säule sogar weiter gehende Möglichkeiten als Unselbstständigerwerbende. Ausserdem kennen weder die IV noch die Erwerbsersatzordnung bezüglich Beitragssatz eine Vorzugsbehandlung der Selbstständigerwerbenden.
Der Bundesrat schlägt vor, den Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden mit einer Erhöhung von 0,3 Prozent jenem der Unselbstständigerwerbenden schrittweise anzugleichen. Das heisst: Neu würde der Beitrag der Selbstständigerwerbenden 8,1 Prozent betragen, also noch immer 0,3 Prozent weniger als jener der Unselbstständigerwerbenden. Die höheren Beiträge der Selbstständigerwerbenden brächten 63 Millionen Franken mehr in die AHV-Kasse. Es geht aber primär nicht um diese Einnahmenerhöhung, sondern um mehr Gerechtigkeit zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden.
Die Minderheit I (Maury Pasquier) will den heutigen Beitragssatz für Selbstständigerwerbende voll jenem der Arbeitnehmenden anpassen und ihn von heute 7,8 auf 8,4 Prozent erhöhen.
Die Minderheit II möchte am heutigen Beitragssatz von 7,8 Prozent festhalten, dies mit der Begründung, Personen, [PAGE 407] die neu den Status der Selbstständigerwerbenden wählten, sei der Start nicht zu erschweren. Nach Meinung der Minderheit soll das, was während der Rezession selbst von der Arbeitslosenversicherung gefördert worden ist, nun nicht mit einem höheren Rentenbeitrag belastet werden. Zudem würden heute die Selbstständigerwerbenden ohnehin auf einem Bruttoeinkommen von 120 Prozent ihre Beiträge an die AHV bezahlen, was den tiefen Beitragssatz begründe.
Was Herr Bortoluzzi anspricht, trifft so nicht genau zu. Der Arbeitnehmende bezahlt seinen Beitrag auf der Basis seines Bruttolohnes. Der Selbstständigerwerbende bezahlt seine Beiträge auf der Basis eines rohen Einkommens mit Abzügen. Dieses sind Gewinnungskosten in beschränktem Umfang, Abschreibungen und Rückstellungen sowie 3,5 Prozent des in den Betrieb investierten Eigenkapitals. Wenn sich der Selbstständigerwerbende einer Pensionskasse anschliesst, kann er die Arbeitgeberbeiträge von seinem Einkommen abziehen.
Schliesslich kommt der Selbstständigerwerbende noch in den Genuss der sinkenden Beitragsskala. Bundesrat und Mehrheit der Kommission möchten an der sinkenden Beitragsskala festhalten; diese entspricht einer Degression der Beitragssätze. Selbstständigerwerbende mit Einkommen unter rund 49 000 Franken im Jahr können dabei profitieren. Nach der Regel "Je tiefer das Einkommen, desto tiefer die Beiträge an die AHV" will man vor allem Selbstständigerwerbenden mit kleinen Einkommen entgegenkommen. Diese Regel gilt aber nur für die Selbstständigerwerbenden, obwohl es oft Nichterwerbstätige gibt, die finanziell in einer viel misslicheren Situation stehen als die Selbstständigerwerbenden.
Der Mindestansatz in der AHV bei Jahreseinkommen von Selbstständigerwerbenden bis 7800 Franken beträgt heute 4,2 Prozent. Neu schlägt der Bundesrat vor, den tiefsten Beitragssatz von 4,2 Prozent bei einem Einkommen ab mindestens 7800 Franken pro Jahr festzulegen und dann den Beitragssatz bis zu einem Jahreseinkommen von 49 000 Franken linear auf neu maximal 8,1 Prozent ansteigen zu lassen. Ab diesem Einkommen bleibt der Beitragssatz in Zukunft bei 8,1 Prozentpunkten unverändert. Die gleiche Abstufung kennen wir in der EO und in der IV.
Die Mehrheit der Kommission will mit dem Bundesrat die Fortführung der sinkenden Beitragsskala.
Die Minderheit I (Maury Pasquier) will die sinkende Beitragsskala in Artikel 8 Absatz 1 mit der Begründung aufheben, dass man zu Beginn der Einführung der sinkenden Beitragsskala die wirklich tiefen Einkommen entlasten wollte. Heute seien es gemäss Statistik über 60 Prozent aller Selbstständigerwerbenden, die in den Genuss der sinkenden Beitragsskala kämen. Es sei auch erstellt, dass heute rund 37 Prozent eine Beschäftigung als Arbeitnehmer hätten und dennoch von der sinkenden Beitragsskala profitieren könnten. Diese Personen würden beitragsmässig privilegiert, auch wenn sie insgesamt ein hohes Einkommen erzielten. Selbst wenn den Ausführungen von Frau Maury Pasquier wenig entgegengehalten werden kann, wollen der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission an dieser sinkenden Beitragsskala festhalten - dies ganz klar aus Rücksicht auf kleine Betriebe, noch mehr aber aus Rücksicht auf neu gegründete Betriebe, deren Startphase nicht zu stark belastet werden soll.
In der Kommission ist der Antrag Maury Pasquier betreffend die Streichung der sinkenden Beitragsskala mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt worden.
Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 die Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.
Artikel 6 Absatz 2 blieb in der Kommission unbestritten. Artikel 8 Absatz 2 regelt den Beitragssatz eines Selbstständigerwerbenden, der ein Jahreseinkommen von weniger als 7800 Franken erzielt. Für diese Fälle schlägt der Bundesrat vor, den Mindestbeitrag von heute 324 Franken im Jahr beizubehalten, es sei denn, der betreffende Selbstständigerwerbende habe auf seinem Lohn bereits einen Beitrag in diesem Umfang entrichtet. In diesem Fall könnte er verlangen, dass der Beitrag zum untersten Satz der sinkenden Skala von 4,2 Prozent erhoben würde.
Die Minderheit I (Maury Pasquier) möchte in Absatz 2 dem Selbstständigerwerbenden, der den Mindestbeitrag von 324 Franken pro Jahr auf seinem Lohn bezahlt hat, die Gelegenheit geben, anstelle des tiefsten Beitragssatzes von 4,2 Prozent den Beitrag von 8,4 Prozent zu bezahlen.
Artikel 9bis ist ein verwandter Artikel; es geht um das Einfrieren der sinkenden Beitragsskala. Anstelle der Aufhebung der sinkenden Beitragsskala will der Bundesrat in Artikel 9bis die sinkende Beitragsskala in Zukunft nicht mehr an den Rentenindex anpassen, wie er dazu gemäss dem bisherigen Artikel 9bis befugt war.
Der Bundesrat möchte diese sinkende Beitragsskala so lange einfrieren, als deren Grenzen dem ursprünglich damit verfolgten Ziel nicht entsprechen. Dieser Vorschlag ist ein Kompromiss, mit welchem radikale Massnahmen vermieden werden sollen; gleichzeitig soll ermöglicht werden, dass niedrige Einkommen in der Startphase der KMU nur geringfügig belastet werden.
Die Mehrheit will die sinkende Beitragsskala in Artikel 9bis nicht einfrieren lassen, weil dies ein ganz grosses Anliegen der kleinen KMU ist. Sie formulierte ihren Antrag denn auch in der Kann-Formel, denn in den Genuss der sinkenden Beitragsskala kommen all jene Betriebe, die mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind. Es wird befürchtet, dass mit einem Einfrieren durch die Erhöhung der Beiträge zusätzliche Schwierigkeiten geschaffen werden, z. B. Mehrkosten bei der Arbeitslosenversicherung.
Die Minderheit Maury Pasquier möchte am Entwurf des Bundesrates festhalten, um damit Selbstständigerwerbende und unter Umständen Selbstständigerwerbende im Nebenberuf gegenüber den Arbeitnehmenden nicht unnötig zu privilegieren.
Die Lösung des Bundesrates und der Minderheit ist in der Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen unterlegen.
Ich bitte Sie folglich, auch in Artikel 9bis mit der Mehrheit zu stimmen.
Falls beim Beitragssatz 8,1 Prozentpunkte durchkommen, muss ich Sie - als Vertreterin der Kommissionsmehrheit - bitten, dann den Eventualantrag Cina auf 7,9 Prozentpunkte abzulehnen. Dies mit der Option, dass der Ständerat die genannten Expertisen noch überprüft - in der Kommission lagen sie nicht vor - und den Beitragssatz entsprechend anpasst.