Vogler Karl · Nationalrat · 2012-06-14
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-14
Wortprotokoll
Es wurde gesagt: Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs meiner drei Minderheitsanträge betreffend Ergänzung von Artikel 43 des Börsengesetzes, Artikel 47 des Bankengesetzes und Artikel 148 des Kollektivanlagengesetzes begründe ich diese nachfolgend gemeinsam.
Zur Ausgangslage: Das Bankkundengeheimnis ist als Berufsgeheimnis im Börsengesetz und im Bankengesetz durch eine gleichlautende Formulierung strafrechtlich geschützt. Eine analoge Bestimmung findet sich im Kollektivanlagengesetz. Dabei sind neben der Offenbarung des Kundengeheimnisses durch qualifizierte Personen - also Organe, Angestellte, Beauftragte usw. - auch die Anstiftung und der Anstiftungsversuch von der Strafnorm erfasst. So weit, so gut. Hingegen sind effektiv diejenigen Personen durch die Norm nicht erfasst, die in Kenntnis der widerrechtlichen Herkunft und ohne dass ihnen eine vorgängige Anstiftung nachgewiesen werden kann, nachträglich in den Besitz von geschützten Unterlagen kommen und diese weiterleiten oder zum eigenen Vorteil verwenden, also beispielsweise weiterverkaufen. Oder anders gesagt: Gemäss Artikel 43 des Börsengesetzes, Artikel 47 des Bankengesetzes und Artikel 148 des Kollektivanlagengesetzes werden Geheimnisverletzungen, zum Beispiel durch einen Mitarbeitenden, nicht aber die Weitergabe, Verwendung und Publikation von gestohlenen Daten in Kenntnis ihrer widerrechtlichen Beschaffung bestraft. Das ist in höchstem Masse stossend und dem Finanzplatz Schweiz abträglich.
Mit den vorliegenden Anträgen soll diese Lücke in den drei genannten Gesetzen geschlossen werden. Wenn nun etwa gesagt wird, mit den Anträgen würde einigen wenigen aktuellen Fällen von gestohlenen bzw. weitergegebenen Bankdaten eine allzu grosse Bedeutung gegeben, es brauche eine solche Regelung nicht, so gilt es festzustellen, dass die Weitergabe solcher Daten für den Finanzplatz Schweiz von höchster Brisanz ist und das Bankkundengeheimnis in seinen Grundfesten erschüttert. Hier gilt es Grenzen zu setzen. Die Erfassung solcher Vorgänge als strafrechtlich relevante Tatbestände ist daher sehr wohl gerechtfertigt, ja für den Finanzplatz Schweiz zwingend.
Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Weitergabe - in der Regel einer Vielzahl - geheimer Kundendaten ist denn auch das vorgeschlagene Strafmass, eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren, zu sehen und als solches ohne Weiteres gerechtfertigt. Es ist das gleiche Strafmass notabene, wie es im heutigen Artikel 43 des Börsengesetzes, in Artikel 47 des Bankengesetzes und in Artikel 148 des Kollektivanlagengesetzes festgesetzt ist. Es gibt keinen sachlich gerechtfertigten Grund, Datenhehlerei gegenüber den übrigen strafbaren Handlungen gemäss den genannten Bestimmungen irgendwie zu privilegieren.
Wenn schliesslich gesagt wird, es sei für die Strafverfolgungsbehörden schwierig nachzuweisen, dass der Hehler in Kenntnis der widerrechtlichen Beschaffung Daten weitergegeben habe, so kommt das letztlich einer Kapitulation der Strafverfolgungsbehörden bzw. des Rechtsstaates Schweiz gleich, welche nicht tolerierbar ist. Selbstverständlich ist es möglich, den Vorsatz nachzuweisen!
Ich bitte Sie, den drei Minderheitsanträgen zuzustimmen und damit ein klares Zeichen für den Finanzplatz zu setzen.