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preparatory:AB 13004

Bezzola Duri · Nationalrat · Graubünden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-21

Wortprotokoll

Warum dieser Nachtrag zur Fahne 99.036-2? Das geltende Recht ist erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die Anpassung war notwendig. Materiell ändert sich nichts. Es ist systematisch neu eingeordnet worden. Die Kommissionssitzung zu dieser Bestimmung hat vor dem 1. Januar 2001 stattgefunden; deshalb auch diese nachträgliche Änderung. Der Antragsteller in der Kommission ist orientiert worden, und er ist einverstanden. Materiell geht es hier um das Ablasten. Es bestehen somit keine Differenzen.

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