preparatory:AB 13010
Marti Werner · Nationalrat · Glarus · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-06-21
Wortprotokoll
Artikel 10 Absatz 3 ist sicher nicht das Kernstück der Revision des SVG. Ich beantrage Ihnen aber, der Kommissionsmehrheit zu folgen und diese Bestimmung aufzuheben.
Aus meiner Sicht muss Absatz 3 nicht nur wegen der Begründung aufgehoben werden, die der Bundesrat in der Kommission gegeben hat, sondern auch aus gesetzessystematischen Gründen. Denn mit dem neuen System des Ausweises auf Probe haben wir ja bereits einen befristeten Führerausweis. Deshalb ist es richtig, die gegenteilige Bestimmung im bisherigen Artikel 10 Absatz 3, wo es ausdrücklich heisst, dass Ausweise generell unbefristet gelten, aufzuheben. Hier muss man konsequent sein und diese Bestimmung aufheben.
Ausnahmsweise können wir auch dem Antrag Aeschbacher nicht zustimmen, weil es richtiger ist, die ganze Bestimmung aufzuheben, denn die anderen Bedingungen, die er an sich noch auf Gesetzesstufe beibehalten will, ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechtes und bedürfen keiner ausdrücklichen Grundlage im SVG mehr.
Nun noch zur Begründung des Antrages der Minderheit: Für mich ist es nachvollziehbar, dass die Minderheit einen Gegenantrag stellt, wenn sie vom Bundesrat hört, man wolle die Bestimmung aufheben, weil man im Hinblick auf die Änderung des EU-Rechtes allenfalls flexibler reagieren könne. Aus unserer Sicht ist das nicht die einzige Begründung für die Aufhebung dieser Bestimmung, sondern die entsprechende Flexibilität wird stufengerecht an den Bundesrat weitergegeben, indem ihm die Möglichkeit gegeben wird, befristete Ausweise einzuführen.
Dieses neue System wird zu weniger und nicht zu mehr Verwaltungsaufwand führen. Warum? Wenn es heute einen unbefristeten Ausweis gibt und dieser überprüft werden muss, muss die Verwaltung die betreffende Person zuerst aufbieten. Diese Person muss sich einer ärztlichen Untersuchung gemäss den Anweisungen der Verwaltung unterziehen, und dann muss die Verwaltung überprüfen, ob der Führerausweis nun beibehalten werden kann oder nicht.
Wenn wir einen befristeten Ausweis haben, ist die Sache schlicht und einfach: Der entsprechende Motorfahrzeugführer kann einen Arzt aufsuchen und sich dort bestätigen lassen, dass er noch fahrtauglich ist. Dann kann er die entsprechenden Gesuche der Administrativbehörde einreichen und erhält erneut einen befristeten Führerausweis. Gerade das Argument des administrativen Aufwandes spricht für die Aufhebung und nicht für die Beibehaltung von Artikel 10 Absatz 3.
Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Herr Binder, hier haben wir einmal eine Gelegenheit, ein Gesetz zu verkürzen; das sollte doch eigentlich auf Ihrer Linie liegen.