preparatory:AB 134350
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-06-15
Wortprotokoll
Ich möchte aufgrund der geführten Diskussion nicht den Eindruck [PAGE 639] aufkommen lassen, dass wir alle Probleme, die wir hier gesehen haben, einfach dem Zweitrat überlassen möchten. Selbstverständlich kann sich der Zweitrat mit diesen Fragen noch einmal befassen, aber mit dieser Frage hier haben wir uns in der Kommission abschliessend befasst. Wir sind der Meinung, dass der Vorschlag im Entwurf der richtige Weg ist. Wir haben in der Kommission lediglich betreffend die Frage des Titels von Absolventen auf Bachelor-Stufe keine Lösung gefunden und gesagt, dem müsse man im Zweitrat nachgehen.
Ich muss einfach noch einmal sagen: Man darf die ganze Problematik nicht unterschätzen. Ich habe den Eindruck, dass von der Argumentation her, auch von Frau Diener, diese Problematik etwas unterschätzt wird. Ich wiederhole noch einmal, was ich gesagt habe: Die Weiterbildungen in Psychotherapie sind in der Regel methodisch ausgerichtete Weiterbildungen; sie können nicht das ganze Spektrum, das als Grundlage dient, behandeln. Es gibt Psychotherapeuten, die z. B. den Bereich der Verhaltenstherapie oder der Psychoanalyse usw. vorziehen und dann darin psychotherapeutisch weitergebildet werden.
Wir müssen sehen, dass es bei der Berufsausübung um Menschen geht, oftmals um Menschen in einer Notlage. Da bedarf es für den Psychotherapeuten einer Grundlage, die nur mit einem Psychologiestudium gegeben ist. Ich muss nochmals unterstreichen: Man hat das im Gesetz auch festgelegt, dass nicht einfach irgendein Psychologiestudium ausreicht, sondern es braucht den Nachweis einer genügenden Studienleistung innerhalb des Psychologiestudiums in klinischer Psychologie und Psychopathologie. Wenn Sie den Antrag David annehmen, würde Absatz 2 überhaupt nicht mehr stimmen, weil z. B. ein Soziologe, ein Theologe oder ein Pädagoge wohl kaum eine Studienleistung in klinischer Psychologie oder in Psychopathologie aufweisen können.
Wir würden uns hier auf einen sehr gefährlichen Pfad begeben. Der Grundsatz dieses Gesetzes, der Konsumenten- und Patientenschutz, der Schutz, den ein Patient hat, wenn er zu jemandem mit der Berufsbewilligung für Psychotherapie geht, wäre dann nicht mehr so gegeben, wie wir das als Qualitätsstandard erwarten. Deshalb bitte ich Sie, diesen Antrag abzulehnen.