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preparatory:AB 137291

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-20

Wortprotokoll

Ich möchte aus dem Votum von Herrn David eine Schlussfolgerung ziehen. Für mich ist es ausserordentlich wichtig, hier festzuhalten, dass diese Regelung, die wir hier heute nach dem Antrag der Mehrheit allenfalls beschliessen - wenn wir der Minderheit zustimmen, ist die Sache ohnehin erledigt -, nicht ein Präjudiz für zukünftige intertemporale Regelungen, namentlich im Steuerrecht, sein soll. Es ist vielmehr ein Ausnahmetatbestand, und zwar insofern, als wir mit der neuen Regelung mehr oder weniger zu einer Rechtslage zurückkehren, die vor dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. Juni 2004 gegolten hat. Dies trifft nicht in allen Details zu, aber in den Grundzügen. Das ist der springende Punkt, das Entscheidende, weshalb eine solche Übergangsregelung getroffen werden kann. Aber in anderen Fällen, in denen es sich um eine gewöhnliche Gesetzesänderung handelt, wäre eine solche Regelung nicht zulässig. Es müssten die allgemeinen intertemporalen Regeln gelten. Sonst haben wir nachher Zustände, die wir nicht mehr beherrschen können.

Ich bin froh darüber, dass die Kommission den zweiten Satz gestrichen hat; Herr David hat darauf hingewiesen, welche Rechtsfolgen sich aus diesem zweiten Satz ergeben könnten. Das könnten wir in keiner Art und Weise akzeptieren.

Ich bitte Sie deshalb, wenn Sie diesen Artikel nicht streichen, der Fassung der Mehrheit zuzustimmen, aber nicht im Sinne eines Präjudizes für zukünftige Übergangsbestimmungen im Steuerrecht.