preparatory:AB 142260
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-14
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion verlangt vom Bundesrat, dass die maximalen Steuerfreibeträge der Säule 3a gegenüber heute substanziell erhöht werden. Dies wird damit begründet, dass die Eigenverantwortung im Hinblick auf das Einkommen beim Eintritt ins Rentenalter und somit die individuelle Eigenvorsorge gestärkt werden sollen. Wie hoch diese substanzielle Erhöhung sein soll, wird in der Motion nicht umschrieben. Das ist somit unklar bzw. wird dem Gesetzgeber überlassen.
Zur Erinnerung sei festgehalten, dass die Vorsorge auf der Basis der dritten Säule, der sogenannten Selbstvorsorge, aus zwei Teilen besteht. Unter der Säule 3b subsumieren sich verschiedene Vorsorgewege, sei dies über Bank- oder über Versicherungssparen. Auch der Besitz einer Liegenschaft oder die Reduktion von Hypothekarschulden kann als Vorsorge betrachtet werden. Die Säule 3b ist nach oben völlig frei und unlimitiert; eine spezielle steuerliche Begünstigung besteht nicht.
Dem steht das gebundene Vorsorgesparen der Säule 3a gegenüber, welches in der Regel über Bank- und Versicherungslösungen erfolgt. Dieser Vorsorgebereich ist fiskalisch privilegiert, die einbezahlten Beträge können im Rahmen der Einkommensbesteuerung bis zum Erreichen des Rentenalters abgezogen werden. Die Höhe des abzugsfähigen Betrags richtet sich danach, ob jemand Selbstständigerwerbender ohne BVG-Beitragspflicht ist oder ob er als Angestellter eine BVG-Pflicht hat und somit eine Altersvorsorge im Rahmen der zweiten Säule aufbaut. Es sei hier am Rande vermerkt, dass sich auch ein Selbstständigerwerbender freiwillig einer Vorsorgelösung der zweiten Säule anschliessen kann. Besteht im Rahmen des Anstellungsverhältnisses eine zweite Säule mit entsprechenden abzugsfähigen Beiträgen, so kann im Rahmen der Einkommensbesteuerung heute lediglich ein maximaler Betrag von 6682 Franken aus der steuerlich begünstigten Säule 3a abgezogen werden. Bei einem Selbstständigerwerbenden, wenn also keine zweite Säule vorhanden ist, macht demgegenüber der abzugsfähige Betrag 20 Prozent des Nettolohns, maximal jedoch 33 408 Franken, aus. Diese Beträge stehen in direktem Zusammenhang mit der rentenbildenden Lohnobergrenze der AHV bzw. dem maximal anrechenbaren Lohn gemäss BVG; sie werden regelmässig nach oben angepasst.
Der Nationalrat hat diese Motion ohne Diskussion anlässlich der Sitzung vom 16. September 2010 beraten und mit 110 zu 55 Stimmen durchgewinkt.
Unsere SGK befasste sich anlässlich der Sitzung vom 25. Februar 2011 mit dem Vorstoss und entschied mit 5 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, diese Motion abzulehnen. Dabei ist die Mehrheit der Überzeugung, dass insbesondere für Selbstständigerwerbende mit dem bereits erwähnten Betrag in der Höhe von 33 408 Franken ein relativ hoher Betrag in Abzug gebracht werden kann. Auch für BVG-Versicherte hat sich der abzugsfähige Betrag seit der Einführung der Säule 3a von rund 3500 Franken auf heute 6682 Franken kontinuierlich nach oben entwickelt.
Bis heute hat weniger als ein Drittel der Steuerpflichtigen von der Möglichkeit eines steuerbefreiten Vorsorgeabzugs Gebrauch gemacht bzw. Gebrauch machen können. Nur gerade 10 Prozent der Steuerpflichtigen waren überdies in der Lage, den vollen Abzug geltend zu machen. Dabei fiel über die Hälfte aller Steuerersparnisse infolge Abzug für die Säule 3a bei Haushalten mit einem steuerbaren Einkommen von über 75 000 Franken an. Die gebundene und steuerlich begünstigte Selbstvorsorge für das Alter ist wohl sehr sinnvoll, kann jedoch von vielen Steuerpflichtigen infolge ihrer realen Einkommensverhältnisse nicht wahrgenommen werden. Zudem führt gemäss einer Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Abzug des gebundenen Vorsorgesparens im Jahr 2009 zu einem geschätzten Einnahmeausfall auf Stufe Bund von rund 830 Millionen Franken und ist für die Erbringung von öffentlichen Leistungen von [PAGE 226] substanzieller Bedeutung. Würde man also das Begehren der Motion annehmen und die abziehbaren Beiträge substanziell erhöhen, würden die Steuerausfälle schon sehr rasch weit über eine Milliarde Franken ausmachen.
Die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission ist deshalb der Ansicht, dass das Mass eines vernünftigen steuerbefreiten Abzugs zugunsten des gebundenen Vorsorgesparens nicht überschritten werden sollte und eine Erhöhung deshalb nicht opportun ist. Zudem weise ich noch darauf hin, dass unser Rat im Rahmen der Diskussion über das Bausparen einen zusätzlichen abziehbaren Betrag einführen möchte, was wiederum die wohl gleichen Einkommenskategorien begünstigen würde.
Ich ersuche Sie deshalb im Namen der Kommissionsmehrheit, die Motion bzw. den Minderheitsantrag abzulehnen.