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preparatory:AB 144893

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2014-06-10

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat in den Erläuterungen zu den Artikeln 71a und 71b der Verordnung über die Krankenversicherung festgehalten, dass seitens des Versicherers die Kosten nur dann übernommen werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen stehen. Entsprechend ist nicht vorgesehen, dass die Zulassungsinhaberin einen Preis verrechnet, der über die vom Versicherer bestimmte maximale Vergütung hinausgeht. Können sich Versicherer und Zulassungsinhaberin nicht über den Preis einigen, müsste der Krankenversicherer eine Vergütung ablehnen, da der durch die Zulassungsinhaberin verlangte Preis nicht in einem angemessenen Verhältnis zum therapeutischen Nutzen steht.

Dem Bundesamt für Gesundheit ist bekannt, dass es in der Praxis in Einzelfällen zu einer Situation kommen kann, in der keine Einigung erzielt wird. Es besteht zurzeit keine explizite gesetzliche Regelung für solche Fälle. Der Bundesrat arbeitet daher im Rahmen der Umsetzung der Motion Steiert 12.3816 an einer Klärung dieser Frage.