preparatory:AB 145547
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2013-06-10
Wortprotokoll
1. Die Früherfassung ist freiwillig. Eine sofortige Anmeldung nach der Früherfassung bei der Invalidenversicherung ist ebenfalls nicht zwingend. Die versicherte Person wird zur Anmeldung aufgefordert, wenn sich im Früherfassungsgespräch abzeichnet, dass mit Massnahmen der Invalidenversicherung die Eingliederung gefördert oder eine Invalidität verhindert werden kann.
2. Das Nichtbefolgen der Aufforderung zur Anmeldung wird im Gesetz explizit als Verletzung der Schadensminderungspflicht und als mangelnde Befolgung der Mitwirkungspflicht aufgeführt. Mit der Aufforderung, sich bei der IV anzumelden, ist die versicherte Person informiert, dass Massnahmen ergriffen werden sollten, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern.
3. Während der ersten sechs Monate nach der Anmeldung bietet die Invalidenversicherung Massnahmen der Frühintervention an. In dieser Phase wird das Krankentaggeld weiterhin von den Krankentaggeldversicherern ausgerichtet, wenn eine solche Versicherung besteht. Sollte die Person ihre Arbeitsstelle verloren haben, bezahlt die Arbeitslosenversicherung Taggelder, sofern die Person vermittelbar ist. Ist dies nicht der Fall, muss auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden. Die Invalidenversicherung bezahlt Taggelder nur als akzessorische Leistungen zu den Eingliederungsmassnahmen. Obwohl bei diesen ein Anspruch auf ein Krankentaggeld der Invalidenversicherung besteht, ist die Übernahme durch die Krankentaggeldversicherung im Rahmen des Case Management allemal verhandelbar. Die Invalidenversicherung hat durchaus ein Interesse, Eingliederungsmassnahmen möglichst früh anzusetzen, nicht erst nach dem Auslaufen der Taggelder der Krankentaggeldversicherung.
4. In der Schweiz existiert keine obligatorische Krankentaggeldversicherung, die eine Lohnfortzahlungspflicht während 720 Tagen nach Eintreten eines Krankheitsfalles garantieren würde. Zwei Drittel der Betriebe verfügen über eine Krankentaggeldversicherung. Bei den übrigen Betrieben haben die Mitarbeitenden gemäss Obligationenrecht bei Krankheit und Unfall Anspruch auf Lohnfortzahlung von mindestens 80 Prozent des ursprünglichen Lohnes während einer Zeit von drei Wochen bis zu zwei Jahren. Personen ohne Stelle erhalten Leistungen der ALV oder Sozialhilfe.