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preparatory:AB 146112

Rickli Natalie Simone · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-11

Wortprotokoll

Die Minderheit will die Absätze 4 und 5 in Artikel 67c streichen.

In Artikel 67b ist neu geregelt: Wenn jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. Dem Richter bleibt so schon genug Spielraum, weil es lediglich eine Kann-Formulierung ist und die fünf Jahre maximal verhängt werden können. Wenn also ein Richter ein solches Verbot verhängt, dann besteht wirklich Wiederholungsgefahr. Aus diesem Grund ist aus unserer Sicht darauf zu verzichten, dem Täter das Recht einzuräumen, nach einer gewissen Frist um eine zeitliche oder inhaltliche Aufhebung dieses Verbots zu ersuchen.

Die Strafe und das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot sind verschiedene Sachen. Nur deshalb, weil ein Täter die Probezeit bezüglich Strafe gemäss Absatz 4 bestanden hat, ist das jeweilige Verbot nicht zu lockern. Gemäss Absatz 5 dürfte ein Täter bereits während des Vollzugs den Antrag für eine Lockerung dieses Verbots stellen. Das ist zu gefährlich. Der Schutz der Personen, die bereits Opfer des Täters wurden, ist höher zu gewichten als das Recht des Täters, sich diesen Personen wieder zu nähern. Die Vorlage, die wir heute beraten, wurde ja zum Schutz der Opfer gemacht. Deshalb ist es nicht angezeigt, im Gesetz Schlupflöcher für diese Täter zu ermöglichen.

Wir bitten Sie, unseren Minderheitsantrag zu unterstützen.

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