preparatory:AB 16139
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-10-04
Wortprotokoll
Artikel 49 ist Teil des Spitalfinanzierungspakets. Hier wird die Leistungsfinanzierung festgelegt, indem die Abrechnung über leistungsbezogene Pauschalen stipuliert wird. Diese sollen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen, die von den Tarifpartnern zu vereinbaren sind. Können die Tarifpartner sich nicht einigen, so erfolgt die Festsetzung durch den Bundesrat.
In der Fassung der Kommission ist gegenüber der Fassung des Bundesrates die teilstationäre Behandlung gestrichen.