preparatory:AB 175058
Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-03
Wortprotokoll
Wir debattieren heute und morgen als Zweitrat über das Bundesgesetz über Zweitwohnungen.
Am 11. März 2012 haben 50,6 Prozent der Stimmberechtigten und 13,5 Stände die von der Stiftung Helvetia Nostra eingereichte eidgenössische Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" angenommen. Gemäss dem neuen Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung ist der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt. Für den Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen ist eine Frist von zwei Jahren eingeräumt worden.
Im vorliegenden Gesetzentwurf werden die Vorgaben von Artikel 75b der Bundesverfassung in erster Linie dadurch umgesetzt, dass in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden dürfen. Damit wird dem sogenannt harten, nichtinterpretierbaren Kern der Verfassungsbestimmung vollumfänglich Rechnung getragen. Zulässig bleibt die Erstellung von Erstwohnungen, von den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen wie beispielsweise Wohnungen zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken sowie von Wohnungen, die touristisch bewirtschaftet werden. Touristisch bewirtschaftete Wohnungen können im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs erstellt werden, worunter Hotels und hotelmässige Residenzen zu verstehen sind. Weiter können Ortsansässige zusammen mit dem Neubau einer Erstwohnung eine Einliegerwohnung erstellen.
Ferner lässt der Gesetzentwurf touristisch bewirtschaftete Wohnungen einer dritten Kategorie zu, Wohnungen, die auf kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattformen angeboten werden müssen. Diese sind jedoch nur in Gebieten zulässig, die im Richtplan entsprechend bezeichnet sind. In einzelnen Spezialfällen dürfen neue Wohnungen auch ohne Nutzungsbeschränkung bewilligt werden, das heisst, sie können auch als Zweitwohnung verwendet werden. Dies trifft bei Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben, bei Wohnungen in geschützten Bauten sowie bei Wohnungen zu, die Gegenstand eines projektbezogenen, auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten Sondernutzungsplans sind. Für altrechtliche Wohnungen, also Wohnungen, die am 11. März 2012, dem Datum der Abstimmung, schon bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren, wird festgelegt, dass diese frei umgenutzt werden dürfen.
Diese Grundsätze wurden vom Bundesrat in seinem Entwurf zuhanden des Parlamentes am 19. Februar 2014 verabschiedet. Der Ständerat hat die Vorlage des Bundesrates dann in zwei Punkten verschärft: Bei Artikel 9 wurde die Regelung gestrichen, wonach seit mindestens 25 Jahren bewirtschaftete Hotels in Zweitwohnungen umgewandelt werden können, und bei Artikel 6 wurde ausdrücklich ausgeschlossen, dass Gemeinden Bauvorhaben bewilligen können, die zu einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent führen würden. In anderen Punkten beschloss der Ständerat eine Lockerung der Bedingungen. Der Entwurf des Bundesrates erlaubt bei Artikel 12 keine Vergrösserung der als Zweitwohnungen genutzten altrechtlichen Wohnungen. Der Ständerat will eine Vergrösserung um maximal 30 Prozent der Bruttogeschossfläche bzw. um 30 Quadratmeter bewilligt sehen, sofern keine zusätzliche Wohnung gebaut wird.
Der Ständerat entschied auch, dass der Anteil der in Hotelbetrieben zur Selbstfinanzierung neuerstellten Wohnungen an der gesamten Nutzfläche von 20 auf 33 Prozent erhöht wird. Bei der Ausnahme für den Bau touristisch bewirtschafteter Wohnungen will der Ständerat den Kantonen bei der Bezeichnung der Gebiete, in denen solche Wohnungen zulässig sind, grösseren Handlungsspielraum geben und diese Gebiete nicht auf touristisch schwach genutzte Regionen beschränken. Zudem hat der Ständerat die Bewilligung neuer Wohnungen ohne Nutzungseinschränkung in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent von "schützenswerten" auf "erhaltenswerte" Bauten ausgedehnt.
Der vorliegende Mehrheitsantrag aus der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie sieht vor, die vom Ständerat gemachte Einschränkung, dass seit 25 Jahren bewirtschaftete Hotels nicht in Zweitwohnungen umgewandelt werden können, wieder rückgängig zu machen und in Artikel 9 auf den Entwurf des Bundesrates einzuschwenken. In Ergänzung zu den Beschlüssen des Ständerates beantragt die Mehrheit der UREK schliesslich, dass touristisch bewirtschaftete Wohnungen, das heisst Wohnungen, die dauerhaft zur ausschliesslichen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten werden, den Erstwohnungen angehören. Es handelt sich hier nicht um kalte Betten. Weiter beantragt die Mehrheit, dass der Ausbau altrechtlicher Wohnungen nicht auf 30 Quadratmeter, sondern lediglich auf 30 Prozent der jeweiligen Bruttogeschossfläche [PAGE 34] beschränkt wird. Schliesslich beantragt Ihnen die Mehrheit, dass das Gesetz als dringlich erklärt werden soll.
Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass mit diesen Beschlüssen dem harten Kern der Zweitwohnungs-Initiative, wonach in Gemeinden mit einem Anteil von über 20 Prozent Zweitwohnungen keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden dürfen, Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wurde aber mit den Bestimmungen zur Nutzung altrechtlicher Bauten und zu strukturierten Beherbergungsbetrieben der haushälterischen Bodennutzung und, soweit zulässig, auch den touristischen Bedürfnissen ausreichend Rechnung getragen.
Dieser letzte Punkt wird von einer Kommissionsminderheit anders beurteilt. Mit zwei Minderheitsanträgen wird eine Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat gefordert. Die Minderheit I befürchtet, es gäbe neue kalte Betten, und verlangt vom Bundesrat eine Überarbeitung der Vorlage mit einer genauen Beschreibung der Umsetzbarkeit allfälliger Ausnahmebestimmungen zur Sicherstellung des harten Kerns der Verfassungsbestimmung. Die Minderheit II verlangt eine Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, dem Parlament eine neue Vorlage zu unterbreiten, in der sowohl der Verfassungsartikel als auch die Umsetzungsgesetzgebung neu formuliert sind.
Zur Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des Gesetzentwurfes hat die Kommission vor der Detailberatung zwei Verfassungsrechtler angehört, Professor Alain Griffel von der Universität Zürich und Professor Bernhard Waldmann von der Universität Freiburg. Sie hat vom möglichen Handlungsspielraum Kenntnis genommen und insbesondere Artikel 9 Absatz 1 betreffend die Erstellung von Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben durch einen neuen Buchstaben e mit einer zusätzlichen Einschränkung ergänzt, wonach solchen Wohnungen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen. Vor diesem Hintergrund ist für die Kommissionsmehrheit der Sinn und Zweck der Quote bzw. der Plafonierung der Anzahl Zweitwohnungen, nämlich Landschaftsschutz und haushälterische Bodennutzung, erfüllt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz in Artikel 13 zusätzliche Massnahmen vorsieht, sollten sich durch die Nutzung altrechtlicher Wohnungen Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen ergeben. Auch wird gemäss Artikel 20 regelmässig die Wirkung des Gesetzes überprüft.
Gestützt auf diese Ausführungen bitte ich Sie namens der Mehrheit, auf die Vorlage einzutreten. Der mögliche Gestaltungsrahmen zur Umsetzung des Verfassungsartikels wurde ausreichend abgesteckt, eine Rückweisung wird keine neuen Erkenntnisse bringen. Es ist am Parlament, nun zu entscheiden; dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation in den Tourismusgebieten sehr wichtig: Die Frankenstärke belastet die Tourismusbranche äusserst stark. In diesem Umfeld ist es zentral, dass mit der Verabschiedung des Gesetzes rasch Rechtssicherheit geschaffen wird. Eine Aufschiebung der Diskussion bringt niemandem etwas. Ich sage dies auch in Kenntnis der zahlreichen Einzelanträge, die inzwischen eingereicht worden sind und die hier auch noch eine Debatte über alle Einzelheiten verlangen. Es liegt alles Notwendige auf dem Tisch.
Ich ersuche Sie namens der Mehrheit der Kommission, auf den Entwurf zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen einzutreten.