preparatory:AB 176683
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19
Wortprotokoll
Dieser Artikel regelt, dass für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, keine kantonalen Bewilligungen oder kantonalen Pläne erforderlich sind. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass der zusätzliche Absatz 2 gemäss Minderheit nicht notwendig ist. Artikel 5 des Umweltschutzgesetzes hält nämlich fest: "Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes." Das bedeutet, dass das Umweltschutzgesetz auch für die Armee gilt, dass aber dort, wo das notwendig ist, durch eine Verordnung Ausnahmen davon gemacht werden können. Es gibt also keine dringenden oder gar zwingenden Gründe, diesen Absatz 2 ins Militärgesetz aufzunehmen. [PAGE 286]
Ich beantrage Ihnen deshalb, der Mehrheit zu folgen - die Kommission hat mit 6 zu 4 Stimmen entschieden - und den Antrag der Minderheit abzulehnen.