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preparatory:AB 176703

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19

Wortprotokoll

Ich würde gerne die Artikel 29a und 30 Absatz 1bis miteinander behandeln, es gibt einen Zusammenhang.

Wie ich bereits beim Eintreten dargelegt habe, hat die Kommission mit dem neueingeschobenen Artikel 29a die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, den Angehörigen der Miliz einen Beitrag für ihre persönliche berufliche Ausbildung zu entrichten. Sehr oft stellen Angehörige der Armee ihre weiteren zivilen Ausbildungen zugunsten einer Kaderausbildung in der Armee hintan. In den Genuss dieser Ausbildungsgutschrift für die künftige zivile Aus- und Weiterbildung kommen Milizangehörige, die eine Kaderschule sowie praktische Dienste für die Ausbildung zu höheren Unteroffizieren oder zu Offizieren bis auf die Stufe von Mitgliedern von Stäben der Truppenkörper absolvieren. Mit diesem Anreiz kann eine bessere Ausgangslage für die Rekrutierung von Kaderangehörigen erzielt werden. Es gibt einen Anschub zur Motivation von jungen Angehörigen der Armee, eine Weiterausbildung als Kader zu absolvieren. Die Kosten sind im Moment relativ schwer abzuschätzen, werden aber in der Grössenordnung auf rund 23 Millionen Franken zu stehen kommen. Sie sind im Rahmen des Armeebudgets einzustellen und sicherzustellen. Nachdem der Gedanke einer Ausbildungsgutschrift schon zu einem früheren Zeitpunkt, bei der Armee 95, diskutiert und dann wieder verworfen worden ist, scheint der Kommission jetzt der Zeitpunkt gekommen zu sein, diese im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee und der damit verbundenen Revision des Militärgesetzes einzuführen. Die Kommission hat die Einführung der Ausbildungsgutschrift mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen.

Zu Artikel 30 Absatz 1bis: Es geht um eine Ausbildungszulage. Diesen Absatz hat die Kommission als zusätzliche Entschädigungsmöglichkeit eingefügt. Die Erfahrung zeigt, dass in der Zeit zwischen der absolvierten Rekrutenschule und einem Weiterausbildungsdienst, z. B. als Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel oder Leutnant, dass in dieser sehr kurzen Zwischenphase von fünf bis sechs Wochen die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit praktisch unmöglich ist. Sehr oft ist eine berufliche Vermittlung praktisch nicht möglich, wodurch diese Angehörigen der Armee durch das Abwarten bis zum Beginn des nächsten Beförderungsdienstes kein Einkommen erzielen können. Um diese Einkommenslücke schliessen zu können, beantragt Ihnen die Kommission einstimmig die Schaffung einer Überbrückungsfinanzierung. Mit der künftigen Entrichtung einer Erwerbsersatzzahlung kann dieses Problem sachgerecht gelöst werden. Die Maximaldauer der besoldeten Karenzfrist zwischen den einzelnen Dienstleistungen beträgt dabei sechs Wochen.

Zahlungen während der Unterbruchszeit wurden bisher kraft der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht und einer entsprechenden Praxis bezahlt. Mit dieser neuen Regelung kann somit die Verordnungsregelung ins Gesetz überführt werden. Finanziell lehnt sich diese Entschädigung an Artikel 9 des Erwerbsersatzgesetzes an. Die Grundentschädigung von 25 Prozent des Höchstbetrages beträgt somit pro Tag Fr. 61.25.

Ich möchte noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung nur dann zum Zuge kommt, wenn während der Überbrückungszeit [PAGE 269] effektiv keine zwischenberufliche Tätigkeit oder Anstellung gefunden werden kann. Andernfalls erfolgt eine ordentliche Entschädigung über den Arbeitgeber.

Ich bitte Sie, diesen Bestimmungen zuzustimmen.

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