preparatory:AB 177283
Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-21
Wortprotokoll
Jetzt kommen wir zum Kernelement, sozusagen zur einzigen scharf formulierten Bestimmung dieser Kartellgesetzrevision. Ich möchte Sie nicht abschrecken durch die komplizierte Formulierung; Juristendeutsch ist eben so. Und ich möchte mich auch nicht mit fremden Federn schmücken, denn diese durchdesignte Formulierung stammt aus dem Seco. Ich möchte Ihnen auch keine juristische Abhandlung hierüber halten, sondern Sie auf ein paar praktische Sachverhalte hinweisen, die mit Artikel 7a erreicht werden können.
Das Problem heute ist, dass Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten im Ausland einkaufen dürfen, wo die gleichen Produkte billiger sind als in der Schweiz. Ich habe Ihnen beim Eintreten erklärt, wie dieser Meccano funktioniert. Wer aber im Ausland nicht einkaufen darf, sind die Detailhändler und die KMU. Mein Antrag zielt nun auf den Schutz genau dieser Akteure vor den überhöhten Importpreisen, wie sie seit Sommer 2011 auch von unserem Wirtschaftsminister thematisiert worden sind. Mein Antrag geht aber wesentlich weniger weit als die Motion Birrer-Heimo; damit ist es auch inhaltlich eingegrenzt. Mein Antrag ist eher ein Kompromiss. Die Weko selber hat immer gesagt, sie könne nur gegen Preis- und Lieferabsprachen ausländischer Grosskonzerne vorgehen, wenn sie eine gesetzliche Grundlage bekomme. Diese soll sie nun mit Artikel 7a erhalten.
Im Folgenden ein paar Gegenargumente zu den Argumenten der Kommissionsmehrheit: Preisdifferenzierungen sind auch mit Artikel 7a immer noch zulässig. Wenn aber die Anbieter die Preise ortsabhängig gestalten dürfen, muss auch die Käuferseite dort einkaufen können, wo sie es wünscht. Deshalb braucht es im Kartellgesetz den entsprechenden Artikel 7a. Denn dieser macht klar, dass sich ein Unternehmen marktbeherrschend und damit eben schädlich verhält, wenn es im Ausland Nachfrager und Konsumenten aus der Schweiz nicht zu den im Ausland verlangten Preisen und Bedingungen beliefert.
Eine Schweizer KMU kann somit versuchen, bei einer Firma in Deutschland, sagen wir einmal Carlsberg, ein Produkt zu deutschen Preisen zu beziehen. Lehnt diese Firma das aber ab, kann ein Verfahren gegen den Schweizer Alleinimporteur, der die höheren Preise verlangt, angestrengt werden. Jetzt wird gesagt, das sei nicht verfassungskonform. Das stimmt nicht! Artikel 7a reguliert nicht das Verhalten marktbeherrschender Unternehmen. Dafür gebe es keine verfassungsmässige Grundlage, hat Kollege Graber gesagt. Das ist falsch. Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung verlangt vom Bund, Vorschriften zu erlassen gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Genau das wird mit Artikel 7a gemacht. Deshalb kann man nicht sagen, das sei verfassungswidrig.
Es wird gesagt, die Durchsetzung dieser Bestimmung im Ausland sei nicht möglich. Ich möchte festhalten, dass sich in der Praxis die Klagen vor allem gegen die Alleinimporteure der Produkte dieser Grosskonzerne in der Schweiz richten, gegen den Alleinimporteur von Carlsberg, Coca-Cola oder Microsoft oder wie diese Grosskonzerne alle heissen, die in der Schweiz so viel mehr verlangen. Die Weko muss sich vor allem gegen die Schweizer Alleinimporteure wenden. Aber es ist auch so, dass diese Bestimmung zur Not auch im Ausland durchsetzbar ist. Das hat die Praxis der Weko in anderen Fällen schon gezeigt, Stichworte: Volkswagen, Elmex oder Nikon.
Dann ist noch gesagt worden, Artikel 7a verletze die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit. Das fand ich das hübscheste Gegenargument. Wir reden hier vom Kartellgesetz. Ein Kartellgesetz hat nicht die Aufgabe, die Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit zu schützen, sondern den Wettbewerb zu [PAGE 341] schützen. Ich komme mir manchmal vor wie im falschen Film, dass ich Ihnen das erklären muss. Sie erzählen ja der Öffentlichkeit tagein, tagaus, wie Sie sich für den Wettbewerb einsetzen. Ja, dann tun Sie es, und stimmen Sie diesem Artikel 7a zu!
Zum Schluss noch ein Hinweis: Was ist der Unterschied zum Antrag Hess Hans? Kurz und bündig gesagt: Er ist nicht sehr gross. Ich höre mir jetzt einmal die genaue Argumentation an, und dann schauen wir weiter.