Lexipedia

preparatory:AB 188134

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-07

Wortprotokoll

Es geht hier um einen Genehmigungsvorbehalt. Im vorangehenden Artikel 109a mit einer Differenz haben wir entschieden, dass der Bundesrat dem Parlament nur noch die Ausserdienststellung von grossen Waffensystemen im Rahmen einer Vorlage zur Genehmigung unterbreiten soll. Zudem haben wir in Artikel 109a Absatz 5 auch bei der Ausserdienststellung oder Liquidation von grossen Rüstungsgütern den Bundesrat von der Konsultationspflicht befreit. Hier geht es im Prinzip um genau das Gleiche, nämlich um die Pflicht zur Genehmigung der Ausserbetriebnahme oder Liquidation von nicht mehr notwendigen Führungs- und Kampfbauten durch das Parlament. Im Sinne einer kohärenten Handhabung schlägt Ihnen die Mehrheit vor, dieses Prozedere der Genehmigungspflicht nicht mehr weiterzuverfolgen, sondern diese Entscheidung dem Bundesrat und damit der Verantwortung der Exekutive zu überlassen.

Ich beantrage Ihnen deshalb namens der Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 7 zu 5 Stimmen -, den Minderheitsantrag abzulehnen und somit die mögliche Differenz zum Nationalrat proaktiv ebenfalls zu beseitigen.